Fachausschüsse

Mit der Bekanntmachung der geänderten Mess- und Eichverordnung im Bundesgesetzblatt Nr. 76 vom 2. November 2021 wurden Eichfristen geändert. Seit dem 3. November 2021 gilt nunmehr für Warmwasser- und Wärmezähler eine Eichfrist von 6 Jahren (bisher 5 Jahren). Somit wurden die Eichfristen an jene der Kaltwasserzähler angeglichen, so dass Regeltäusche künftig im Idealfall gemeinsam durchgeführt werden können.

Die entsprechenden Eichfristtabellen wurden in der Verordnung geändert. Die relevanten Änderungen finden sich in den Nummern 5.5.2 (Warmwasserzähler) und 7.1 (Wärmezähler) wieder.

Am 24.03.2021 wurde das GEIG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit am 25.03.2021 in Kraft.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten damit ab morgen für Bauanträge, Anträge auf bauaufsichtliche Zustimmung oder Bauanzeigen. Sie gelten entsprechend für nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben.

Die Einhaltung der Bestimmungen obliegt dem Eigentümer. Er muss also nicht bereits ab morgen Nachweise in Form von Plänen oder vgl. erbringen. Sofern ein Nachweis nach Fertigstellung eingefordert wird, erfolgt er über eine Unternehmererklärung. Die Unternehmererklärung erhält er vom ausführenden Unternehmen. Der Eigentümer hat der zuständigen Behörde bis zu fünf Jahren nach Baufertigstellung die Unternehmererklärung auf Verlangen vorzulegen. Daher ist eine sorgfältige Dokumentation notwendig.

Für die Erfüllung des Gesetzes im Bereich Wohnungsbau sind sowohl notwendige Räume für Anschluss, Zähler und EMS vorzuhalten als auch Leerrohre, bzw. vergleichbare Maßnahmen zu den Parkplätzen vorzusehen. Es müssen aber noch keine Kabel, Sicherungen, Managementsysteme und Wallboxen installiert werden.

Diverse Krisen und Veränderungen der vergangenen Jahre haben, regional unterschiedlich, auch das Thema der Zukunftsfähigkeit von Wohnungsunternehmen wieder stärker in dem Bereich unternehmerischen Handelns gerückt. Der abrupte Zinsanstieg nach einer langen Niedrigzinsphase, stark gestiegene Bau- und Finanzierungskosten sowie erhöhte Energie- und Betriebskosten belasten Investitionsfähigkeit, Ertragslage und Liquidität. Zugleich lassen sich Kostensteigerungen auf der Einnahmeseite häufig nur zeitversetzt und begrenzt ausgleichen. Um den Wohnungsbestand nachhaltig bewirtschaften zu können, benötigt ein Wohnungsunternehmen eine tragfähige Eigenkapitalausstattung und ausreichende Liquidität. Wegen der hohen Investitionsvolumina und langen Kapitalbindungsdauer kommt der Fremdfinanzierung regelmäßig große Bedeutung zu. 

Der GdW hat eine Arbeitshilfe erstellt, die Themen zur wirtschaftlichen Zukunftsfähigkeit von Wohnungsunternehmen bündelt. Dabei geht es vor allem um die Frage, wie sich Wohnungsunternehmen auf geänderte Marktbedingungen einstellen können. Dazu zählen z. B.:
•    Methoden der Marktanalyse
•    Anpassung der Unternehmensstrategie
•    Werkzeuge und Handlungsoptionen zur Umsetzung
•    Mögliche Haftungsfragen

Abgrenzung: Die Arbeitshilfe fokussiert primär betriebswirtschaftliche Fragestellungen. Bauliche, soziale oder energetische Zukunftsfähigkeit sind nicht Gegenstand der Arbeitshilfe. Auch die Frage, wie man sich vor Krisenereignissen schützt, steht (z. B. durch höhere Zinsen) nur mittelbar im Fokus. Zum Thema Krisenvorsorge und Resilienz erarbeitet der VSWG noch weitere Handlungshilfen. Ein erster Aufschlag ist für Ende des Jahres geplant. 

Für den Lagebericht zum Geschäftsjahr 2025 möchten wir Ihnen einige Textbausteine für den Lagebericht 2025 zur Verfügung stellen. Neben den allgemeinen Bausteinen zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, sollten vor allem auch ihre individuellen Schwerpunkte und regionalen Besonderheiten Berücksichtigung finden.

Neben den Textbausteinen des VSWG erhalten Sie weitere Informationen des GdW zur gesamtwirtschaftlichen Lage.

Nachdem die Prüfungssaison für 2022 abgeschlossen ist, haben wir mittlerweile alle Daten für das Berichtsjahr 2022 im Betriebsvergleich zusammengestellt. In der Anlage erhalten Sie die Kennzahlen aller Vergleichsgruppen als Gesamtübersicht. Wie in der Vergangenheit werten wir die Daten nach Größenklassen (Datei mit Endung „G“) und nach Region (d. h. Landkreise und kreisfreie Städte, Kennzeichen „R“) aus. Mit Hilfe dieser Daten können Sie Ihre eigenen Unternehmenskennzahlen (z. B. aus dem Prüfungsbericht oder intern ermittelte) beliebig vergleichen und einordnen.

Für den Lagebericht zum Geschäftsjahr 2023 möchten wir Ihnen einige Textbausteine für den Lagebericht 2023 zur Verfügung stellen. Neben den allgemeinen Bausteinen zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, sollten vor allem auch ihre individuellen Schwerpunkte und regionalen Besonderheiten Berücksichtigung finden.

Neben den Textbausteinen des VSWG erhalten Sie weitere Informationen des GdW zur gesamtwirtschaftlichen Lage.

Zunehmende Hacking-Angriffe, auch auf kleine und mittelständische Wohnungsunternehmen, verdeutlichen die Relevanz auch für die Wohnungswirtschaft als Verwalter großer Mengen sensibler Daten, sich mit den Themen Informations- und IT- Sicherheit auseinanderzusetzen. Die Auswirkungen eines erfolgreichen Angriffs auf einzelne Mitarbeitende sind für das Unternehmen dabei enorm und reichen von Reputationsschäden und Betriebsunterbrechungen bis hin zu hohen Kosten für die Wiederherstellung einzelner Systeme.

Mit der Arbeitshilfe „Informations- und IT Sicherheit in Wohnungsunternehmen“ stellt der GdW aufbauend auf ISO-Richtlinien und BSI-Grundschutz einen risikobasierten Ansatz mit konkreten Fragestellungen und empfohlenen Mindestmaßnahmen vor, wie sich Wohnungsunternehmen unterschiedlicher Größenklassen dem vielschichtigen Thema nähern können. Dabei immer im Fokus: Die Einbeziehung und Befähigung der Mitarbeitenden sowie eine klare Priorisierung von Maßnahmen im Kontext knapper Ressourcen.

Wie bereits am 23.09.2022 informiert, wurde am 21. Oktober 2022 im Rahmen der Fachausschusssitzung Digitalisierung/Statistik das Gespräch zwischen Carsten Wiese, Geschäftsführer Markt der Aareon Deutschland GmbH, den Mitgliedern des Fachausschusses, betroffenen Unternehmen als Gäste und dem Verband Sächsischer Wohnungsgenossenschaften geführt. Hintergrund war die zunehmende Unzufriedenheit mehrere Mitglieder im Rahmen der Umstellung von WODIS SIGMA auf WODIS YUNEO. Thematisiert wurden insbesondere der aktuelle Stand und die Hintergründe zum Umstellungsprozess. Folgende Inhalte wurden dabei thematisiert und Ergebnisse festgehalten:

 

Grundsätzlich werden aktuell rund 3,7 Mio. VE mit WODIS verwaltet. Somit ist das System das wichtigste Produkt der Aareon. Mit der neuen Produktgeneration WODIS YUNEO wird der Weg in die Smart World der Aareon ab 2023 noch integrativer und mit deutlicherem Fokus von Schnittstellen zu Drittanbietern erfolgen.

 

Ende 2020 erfolgte der Markteintritt mit WODIS YUNEO. Corona bedingt haben sich die Entwicklungsarbeiten verzögert. Seit Juni 2022 liegt das Testat von PWC für WODIS YUNEO vor. Im Juli 2022 begann anschließend der Massenrollout, um die Kunden möglichst bis Ende 2024 auf WODIS YUNEO umzustellen. Zum Zeitpunkt der Sitzung waren ca. 70 Kunden produktiv und bereits 200 Kunden hatten WODIS YUNEO im Testbetrieb. Bis Jahresende sollen > 100 Systeme umgestellt und produktiv sein. Für 2023 und 2024 waren zum Zeitpunkt des Gesprächs bereits rund 400 weitere Upgrades pro Jahr eingeplant, die nach Aussagen von Aareon so auch aus heutiger Sicht umsetzbar sind.

 

Aus der Mitgliedschaft des VSWG wurde herangetragen, dass die Verfügbarkeit der Module und Funktionalitäten zum Zeitpunkt der jeweiligen Migration nicht immer gegeben war. Aareon ist diese Thematik bewusst und es wird versichert, dass seit Oktober 2022 alle Module verfügbar sind. Bis Jahresende sollen in den Modulen weitere Funktionen und Reports hinzukommen, sodass WODIS YUNEO dann vollumfänglich genutzt werden kann. Insbesondere die bereits erfolgten Umstellungen, als auch die derzeitigen Testbetriebe haben die kritischen und prozessual unabdingbaren Funktionen für die Wodis-Nutzer weiter geschärft und den Entwicklungsfokus darauf gelenkt.

 

Im Rahmen der Vorbereitung der Migrationen wird zukünftig mehr Gewicht auf die Analyse der Prozesse und begleitender Consultinglösungen gelegt, um spätere Verzögerungen und Schwierigkeiten zu vermeiden. Auch hat man das Consulting-Team deutlich personell aufgestockt. Beides waren Ergebnisse einer Task Force, die regelmäßig den Stand überwacht und die Liste offener Punkte bearbeitet hat. Um im Rahmen der Migration auch mehr Sicherheit für die Kunden zu bekommen, kann die anfängliche Testphase in Abstimmung mit der Aareon auch über die standardmäßigen drei Monate hinaus angeboten werden. Die Verfügbarkeit des Moduls Auskunft wird nach aktuellem Stand noch für mindestens drei Jahre zugesichert.

 

Ebenso wurde als Ergebnis vereinbart, dass die Kommunikation mit den Kunden der Aareon immer dahingehend erfolgt, dass offen angesprochen wird, welche Funktionen derzeit bzw. zum jeweiligen Umstellungstermin zur Verfügung stehen. Somit wird den Unternehmen die Möglichkeit gegeben, den richtigen Umstellungszeitpunkt gemeinsam mit der Aareon zu definieren. Damit wird gewährleistet, dass das operative Tagesgeschäft ungestört abgebildet werden kann. Derartigen terminlich notwendigen Verschiebungen steht Aareon offen gegenüber, um die Projekte gemeinsam erfolgreich abzuschließen.

 

Im Fachausschuss wurde noch einmal angesprochen, inwiefern das von der Aareon gesetzte Ziel, bis Ende 2024 alle Kunden auf WODIS YUNEO zu migrieren und danach den Support für WODIS SIGMA einzustellen, aufgeweicht werden kann. Am derzeitigen Zeitplan wird zunächst festgehalten werden, damit für die Kunden und Aareon in einem definierten Zeitrahmen eine Planungssicherheit vereinbart werden kann. Sollte sich jedoch herausstellen, dass dieses Ziel zu überprüfen ist, wird Aareon frühzeitig in die Kommunikation gehen. Es wurde deutlich gemacht, dass kein Nutzer (weder von WODIS SIGMA noch WODIS YUNEO) „im Regen stehen gelassen wird“.

 

Da der Umstellungsprozess auf WODIS YUNEO viele Mitglieder des Verbandes betrifft, wurde von beiden Seiten auch zukünftig der Dialog und der offene Austausch zu dieser Thematik gewünscht.

 

Der VSWG wird mit seinem Fachausschuss Digitalisierung/Statistik mit der Aareon Deutschland GmbH weiter im Austausch bleiben und steht als Ansprechpartner gern zur Verfügung.

Wie bereits durch den GdW mit Schreiben vom 14.10.2024 informiert, ist am 14.11.2024 die Kampagne „Weil wir keine Zeit mehr haben…“ mit einer Pressekonferenz in der Bundespressekonferenz gestartet.

Fünf renommierte Professoren und Baupraktiker mit wissenschaftlichem Bezug zur Wohnungswirtschaft hatten hierzu eingeladen und unterstützt durch den GdW eine Initiative für einen Paradigmenwechsel auf dem Weg zur verpflichtenden Klimaneutralität gestartet.

Die Wissenschaftler sind Prof. Dipl.-Ing. Dietmar Walberg, Prof. Dirk Hebel, Prof. Elisabeth Endres, Prof. Dr. Dr. E.h. Dr. h.c. Werner Sobek und Prof. Dr.-Ing. Manfred Norbert Fisch.

Sie haben einen grundlegenden Kurswechsel in der Klimapolitik des Gebäudesektors gefordert. Dazu stellten sie eine neue Initiative „Praxispfad CO2-Reduktion im Gebäudesektor“ vor und präsentierten ein gemeinsames Manifest.

Die wesentlichen Punkte dabei waren:

  • Fokus auf Defossilisierung der Heizung verbunden mit wohnungswirtschaftlich erforderlichen, aber optimierten Erneuerungsinvestitionen
  • Abkehr von Effizienzvorgaben und Hinwendung zu Emissionsvorgaben,
  • massive Reduzierung des Investitionsbedarfs in der sozialen Wohnungswirtschaft durch vorgeschlagene Lösungs- und Investitionswege bis 2025,
  • Forderung der Sicherung der jährlich erforderlichen Fördermittel.

Die Wissenschaft bildet somit die Initialzündung, die Wohnungswirtschaft setzt darauf auf. Sicherlich finden wir uns hier in Sachsen nicht bei allen wissenschaftlichen Positionen wieder. Die Kernaussage, dass es so wirtschaftlich nicht weitergehen darf und wir als Wohnungswirtschaft andere Lösungsansätze brauchen, unterstützen wir aber mit. Unsere Mitglieder haben bereits zur Kampagne nach dem Spendenaufruf des GdW beigetragen ­– jeder wie er konnte. So sind bislang rund 600.000 Euro zusammengekommen, ein großer Teil davon auch durch kleinere Unternehmen.

Die Kampagne selbst wird bis April 2025 dauern und durch alle wohnungswirtschaftlichen Verbände in der gesamten Bundesrepublik auf unterschiedliche Weise begleitet. Wir werden hier in individualisierter („sächsischer“) Form die Öffentlichkeitsarbeit regional gestalten.

Folgende Links für Sie informativ: 

 

Weiterhin finden Sie hier weitere Artikel aus der Medienresonanz: https://www.iz.de/politik/news/-wissenschaftler-fordern-umkehr-bei-klimapolitik-im-gebaeudesektor-2000030015

 

Und auf der Seite des GdW kann man jetzt der Initiative per Anmelde-Button beitreten: https://www.gdw.de/paradigmenwechsel-in-der-klimapolitik-des-gebaeudesektors/.

Nachfolgend finden Sie die Social-Media-Kacheln. Damit kann die Kampagne auch auf Ihren eigenen Social-Media-Kanälen gepostet werden.

Gemeinsam mit dem vdw Sachsen haben wir ein Anschreiben zum Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) an Staatsminister Schmidt versandt, in dem wir auf Bundesebene eine Novellierung des Gesetzes fordern, da die Diskrepanz zwischen tatsächlichen und pauschalierten Kosten für eine massive Frustration sorgt.

 

Nachfolgend das Anschreiben samt Anlagen zu Ihrer Kenntnis.

Am 08.07.2022 hat der Bundestag ein umfassendes Gesetzespaket zur Beschleunigung der Energiewende und des Klimaschutzes verabschiedet. Der Bundesrat hat am 09.07.2022 zugestimmt. Die Gesetze sind somit abschließend beraten, aber mit einer Ausnahme noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, d. h. noch nicht in Kraft.

 

Das Paket enthält auch zahlreiche Auswirkungen auf die Wohnungswirtschaft. Am wichtigsten dabei dürfte die Änderung des GEG zum 01.01.2023 sein. Es wird für Neubauten nur der Primärenergiebedarf auf EH 55-Niveau verschärft, der Wärmeschutz verbleibt beim gegenwärtigen Niveau.

 

Detaillierte Informationen enthalten Sie im Rundschreiben des GdW.

Die Heizkostenverordnung wurde am 05.11.2021 vom Bundesrat in der Fassung des Kabinettsentwurfes beschlossen. Sie wird voraussichtlich noch dieses Jahr im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am Folgetag in Kraft treten.

 

Ab Inkrafttreten der novellierten Heizkostenverordnung dürfen nur noch fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert werden. Überall dort, wo fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert wurden, muss der Gebäudeeigentümer ab dem 01.01.2022 den Nutzern monatlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mitteilen. Walk-by- oder Drive-by-Technologien gelten als fernablesbar.

 

Positiv ist, dass die Ausschüsse des Bundesrates keine Verteilung des CO2-Preises in die Heizkostenverordnung aufgenommen hatten, wie es mit der Vertagung im September (und vor der Bundestagswahl) angedacht war. Auch die Entschließung des Umweltausschusses zur Dringlichkeit und kurzfristigen Schaffung der Rechtsgrundlage für eine Aufteilung des CO2-Preises wurde vom Bundesratsplenum nicht angenommen. Somit gelten die CO2-Kosten weiterhin als umlegbare Kostenpositionen im Rahmen der Wärmeerzeugung.

 

Der GdW wird eine Arbeitshilfe zu den einzelnen Punkten der Verordnungs-Novelle erarbeiten und innerhalb des gegebenen Rahmens mögliche Lösungen suchen.

 

Sobald die Heizkostenverordnung final veröffentlich ist, werden wir den Gesetzestext an dieser Stelle aktualisieren und im Rahmen des Newsletters darauf hinweisen.

Am 18.07.2023 trafen sich Städte-und Gemeindetag, Landkreistag, vdw Sachsen und wir zu einer Gesprächsrunde. 

Thema: Flüchtlinge – wie bringen wir das Angebot unserer leerstehenden Wohnungen und den Bedarf zusammen. Die Landesdirektion war im telefonischem Gespräch vom Inhalt informiert, seitens des Sozialministeriums war seinerzeit auf die Einladung keine Reaktion gekommen.

Grundlage für uns war die Abfrage bei unseren Mitgliedern vor Kurzem, aus der sich ergab, dass eine überwiegende Anzahl durchaus bereit ist, weitere – sozial passende Flüchtlinge – aufzunehmen. Unsere definierten Rahmenbedingungen finden Sie in den Präsentationen, die der vdw Sachsen und wir vorbereitet hatten. Klare Botschaft unsererseits war auch hier wieder, dass unsere Wohnungsgenossenschaften schon sehr viel getan haben, schon sehr viel erreicht haben und in der Entscheidung, noch mehr zu tun, eigenverantwortlich und unabhängig sind. Ergebnis des Gesprächs war im weiteren gemeinsamen Vorgehen den Fokus auf Ukraineflüchtlinge und Familien aus anderen Kulturkreisen in den Gemeinschaftsunterkünften zu richten.

Die einzelnen Schritte: 

•    Zusendung der Übersicht zu den regionalen Gemeinschaftsunterkünften (LKT, siehe Anlage)
•    Interne Sondierung im vdw Sachsen und VSWG zu aufnahmebereiten Wohnungsunternehmen in den Gebieten mit Gemeinschaftsunterkünften
•    Bei positivem Sondierungsergebnis Entwurf zur Darstellung/Kurzexposees der Wohnmöglichkeiten, kurze Checklisten für unsere Wohnungsunternehmen als Hilfestellung zu praxisnahen Details, die für die Unterbringung/weitere Schritte notwendig sind
•    Unterstützung der Zusammenführung im Rahmen von gemeinsamen Vor-Ort-Terminen (Bürgermeister, Wohnungsunternehmen etc.)
•    Bei positivem regionalem Zusammenfinden der Akteure vor Ort dann Zusammenführen von bereitwilligen Wohnungsunternehmen/sozial passende Flüchtlinge z. B. durch Aktionstag in Gemeinschaftsunterkunft

In der Anlage finden Sie das Schreiben des Landkreistages, die Präsentationen der Verbände sowie eine Zusammenfassung zu den Kosten der Unterkunft durch den LKT, da dies auch Thema unserer Runde war. 

Unter dem Titel „Gewerbe zu Wohnen“ fördert die KfW unter der Programmnummer 266 den Umbau von Gewerberäumen zu Wohnräumen. Dabei können auch Teile von vorher nicht wohnwirtschaftlich genutzten Gebäuden umgebaut werden (z. B. Teile eines Verwaltungsgebäudes o.ä.). Die wichtigste Anforderung ist, dass die Wohnungen nach Umbau den „Effizienzhausstandard 85 Erneuerbare Energien“ (EH85 EE) erfüllen. Der Zuschuss ist mit 30 % bzw. maximal 100.000 EUR je hergestellte WE recht attraktiv.

Weitere Informationen erhalten Sie im angehängten Merkblatt der KfW oder unter Gewerbe zu Wohnen | KfW

Sollte das Thema für Sie relevant sein, steht Ihnen Herr Winkler (winker@vswg.de, Tel. 0351 80701-26) gern für eine individuelle Prüfung Ihres Vorhabens zur Verfügung.

Das SMIL hat den zweiten Förderaufruf „Wegweiser-Projekte: klimaneutral und bezahlbar wohnen“ veröffentlicht. Ziel ist die Förderung innovativer, übertragbarer Modellprojekte im Wohnungsbestand mit messbarem Beitrag zur CO₂-Reduktion und zur Begrenzung von Bau- und Betriebskosten.

Genossenschaftliche Wohnungsunternehmen sind ausdrücklich antragsberechtigt. Gefördert werden komplexe Gesamtprojekte mit hohem Innovationsgrad, etwa in den Bereichen energetische Sanierung, Umnutzung, Erweiterung oder Nachverdichtung, auch im denkmalgeschützten Bestand.

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss mit bis zu 80 Prozent der innovationsbedingten Mehraufwendungen, maximal in der Regel bis zu 1,5 Mio. Euro je Projekt. Insgesamt stehen fünf Millionen Euro zur Verfügung.

Projektskizzen sind ab Mitte Januar 2026 bis spätestens 15. April 2026 über das Förderportal der SAB einzureichen. Das Verfahren ist zweistufig, die Projektauswahl erfolgt wettbewerblich.

Weitere Informationen und Ansprechpartner zum Förderaufruf finden Sie im nachfolgenden Pdf zum Download und

– auf der Internetseite des SMIL unter https://www.bauen-wohnen.sachsen.de/wegweiserprojekte-wohnen.html sowie

– auf der Internetseite der SAB unter https://www.sab.sachsen.de/kliwob

Die Einreichung von Projektbeschreibungen erfolgt über das Beteiligungsportal Sachsen: https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/smr/beteiligung/themen/1039607?zugangscode=ng8aWPGK

Das sächsische Kabinett hat am Dienstag (09.09.) eine Änderung der Förderrichtlinie „Stadtgrün, Lärm, Radon“ beschlossen. So können Zuwendungsempfänger für ihre Vorhaben künftig in allen drei Förderbereichen Unterstützung in Höhe von bis zu 85 Prozent der förderfähigen Ausgaben erhalten. Ausnahmen bilden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als Begünstigte sowie Maßnahmen für passiven Lärmschutz. Hier betragen die Fördersätze in der neu gefassten Richtlinie 65 bzw. 75 Prozent.

 

In den Förderbereichen Stadtgrün und Radon können zudem neben kommunalen Gebietskörperschaften und kommunalen Unternehmen künftig auch gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften, Verbandskörperschaften, Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, Kammern sowie kleine und mittlere Unternehmen einen Förderantrag stellen. Weiterhin werden in den Bereichen Stadtgrün und Lärmminderung nun auch zusätzliche Förderinhalte unterstützt, etwa begleitende Maßnahmen bei Stadtgrünvorhaben, bei der Aufwertung von Dachbegrünungen oder im Zusammenhang mit der Entwicklungspflege.

 

Mit der „Förderrichtlinie Stadtgrün, Lärm, Radon/2023“ unterstützt der Freistaat Sachsen Vorhaben zur Stärkung und Sicherung biodiversitätsfördernder grüner Infrastrukturen im Siedlungsbereich, für Lärmschutzmaßnahmen an hochbelasteten Straßenverkehrswegen sowie Vorhaben zur Reduzierung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen und Aufenthaltsräumen. Insgesamt stehen hierfür bis 2027 rund 47 Millionen Euro aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und Landesmitteln zur Verfügung.

 

Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank (SAB). Anträge auf Förderung zu den geänderten Konditionen können voraussichtlich ab dem 25. September gestellt werden.

 

Weitere Informationen sind im Förderportal der SAB sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (https://lsnq.de/stadtgruenlaermradon) zu finden.

Das BMWK hat im März 2025 den Evaluationsbericht zur Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) 2023 veröffentlicht. Es sind einzelne Berichte zu BEG-Einzelmaßnahmen (BEG EM) und zur Effizienzhausförderung (BEG WG) sowie eine gemeinsame Kurzfassung erschienen. Im Ergebnis zeigt sich, dass bei Erreichung eines Effizienzhausstandards um ein vielfaches höhere Vermeidungskosten anfallen, als z. B. bei Einzelmaßnahmen. Auch ist die tatsächliche Endenergieeinsparung deutlich kleiner als berechnet. Diese und weitere Erkenntnisse finden Sie im Rundschreiben des GdW.

Die Städtebauförderung kann auf Basis jährlicher Ausschreibungen beantragt werden. Aktuell läuft bereits die Antragsfrist für das Jahr 2025. Bis zum 31.01.2025 können sowohl Anträge für neue Fördergebiete als auch Fortsetzungsanträge für bestehende Gebiete beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt – wie gewohnt – durch die Gemeinden (Voraussetzung mind. 2.000 Einwohner) bei der SAB; im Rahmen von Weiterleitungsvereinbarungen bzw. städtebaulichen Verträgen können auch Dritte (z. B. Wohnungsgenossenschaften) die Fördermittel für konkrete Maßnahmen in Anspruch nehmen.

Unverändert wird die Städtebauförderung in drei Programmteilen gewährt:
1)    Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Städte- und Ortskerne (LZP)
2)    Sozialer Zusammenhalt – Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten (SZP)
3)    Wachstum und nachhaltige Erneuerung – Lebenswerte Quartiere gestalten

Für die Genossenschaften sollte vor allem der letzte Programmteil relevant sein; darin sind wohl Aufwertungs- als auch Rückbaumaßnahmen vereint.

Wie wir bereits per Rundmail mitgeteilt haben, hat eine Überarbeitung des „Landesrückbauprogramms“ stattgefunden. Die beschlossene Richtlinie wurde am 20. Juni im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht und tritt damit zum 21. Juni 2024 in Kraft.

 

Wesentliche Änderungen hat es bei der Höhe des Zuschusses gegeben. Dieser beträgt künftig 90 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal jedoch 100 EUR/m² zurückgebauter Wohnfläche. Damit wurden die Fördersätze an die Schwester „Städtebauförderung“ angeglichen (dort 110 EUR/m²).

 

Neu ist zudem, dass die Förderung fortlaufend beantragt werden kann und keine festen Antragsstichtage mehr vorhanden sind.

 

Für das Kalenderjahr 2024 stehen im Haushalt 3 Mio. EUR an Mitteln bereit. Dies ermöglicht den Rückbau von ca. 500 WE. Aufgrund der unklaren Haushaltssituation für 2025/2026 empfehlen wir Ihnen, Projekte mit einem gewissen „Reifegrad“ möglichst dieses Jahr einzureichen.

Wir möchten Sie über den beigefügten Förderaufruf des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung informieren.

Unter dem Titel »Wegweiser-Projekte: klimaneutral und bezahlbar wohnen« setzt sich der Freistaat Sachsen aktiv für die Zukunftsfähigkeit des Wohnungsbestands ein. In Anbetracht der stetig wachsenden Herausforderungen an die Wohnungswirtschaft stehen nun erstmals sechs Millionen Euro für innovative Modellprojekte bereit.

Wohnungsunternehmen, private Bauherren, Vereine und Wohneigentümergemeinschaften sind eingeladen, ihre Projekte bis zum 16. Juni 2024 einzureichen. Im Mittelpunkt der Förderung stehen Baumaßnahmen, die wesentlich zur Reduzierung von CO2-Emissionen beitragen und der Kostensteigerung bei Herstellung, Sanierung und Betrieb von Wohnraum entgegenwirken.

Alle Details zum Förderaufruf sowie die Modalitäten zur Bewerbung finden Sie unter folgendem Link: www.bauen-wohnen.sachsen.de/wegweiserprojekte-wohnen.html
Die Einreichung von Projektbeschreibungen erfolgt über das Beteiligungsportal Sachsen: https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/smr/beteiligung/themen/1039607?zugangscode=ng8aWPGK

Sollten Sie Ideen haben, die Sie einreichen möchten, können Sie sich gern mit uns in Verbindung setzen. Gern beraten wir Sie hinsichtlich der Einreichung.

 

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Förderung von neuen Kurzzeitpflegeplätzen im Freistaat Sachsen (FRL KZP) vom 03.01.2024

  • mit der Richtlinie des Sozialministeriums soll die Kurzzeitpflege in Sachsen ausgebaut werden und die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze möglichst in allen Landkreisen und kreisfreien Städten erhöht werden
  • für jeden neu geschaffenen Platz in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung oder in einem eigens dafür festgelegten Heimbereich ist eine Förderung für Neu- oder Erweiterungsbauten in Höhe von bis zu 100.000 Euro möglich
  • für Um- und Ausbaumaßnahmen beträgt die Förderung maximal 75.000 Euro pro Platz
  • Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank
  • Die Antragstellung erfolgt auf Grundlage des Förderaufrufs im Sächsischen Amtsblatt vom 25. Januar 2024. Informationen zur Antragstellung mit Fristen und genauen Fördermodalitäten finden Sie unter:  https://www.sab.sachsen.de/kurzzeitpflegepl%C3%A4tze

Das sächsische Kabinett hat am 19.12.2023 die Anpassung der Richtlinie gebundener Mietwohnraum beschlossen. Diese wurde am 25.01.2024 im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. Die Richtlinie gilt derzeit ausschließlich für Dresden und Leipzig.

Die grundsätzliche Konzeption bleibt erhalten. Es gab einige für die Wohnungswirtschaft vorteilhafte Anpassungen, wie z. B.
1)    Der Zuschuss für wird von 40 % auf 45 % erhöht.
2)    Gleichzeitig entfällt die absolute Deckelung (bisher 4,80 EUR/qm)
3)    Zusätzlich zum skizzierten Förderweg wird ein zweiter Förderweg implementiert. Für diesen
       gilt eine höhere Einkommensgrenze; gleichzeitig beträgt der Zuschuss „nur“ 35 %
4)    Neu ist zudem, dass die Angebotsmiete (ohne Förderung) auf den Fertigstellungszeitpunkt
       dynamisiert wird.

Die Mittel für 2023 waren am 14.12. ausgeschöpft. Für 2024 soll die Förderung starten, sobald der Bundeshaushalt für 2024 steht. Die erforderliche Kofinanzierung der Bundesmittel durch den Freistaat Sachsen gilt als gesichert.

Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (kurz BEG) wurde für den Bereich der Einzelmaßnahmen (EM) überarbeitet. Wir möchten Sie hiermit über die seit 01.01.2024 gültigen Regelungen informieren. Die Förderung ist weiterhin sehr unübersichtlich und erfordert ein ausgiebiges Studium der Förderbedingungen, Antragsstellen und Nebenbedingungen.

Der finale Richtlinientext enthält die BEG EM in der vom Haushaltsausschuss des Bundestages am 17.11.2023 beschlossenen Fassung sowie die im Zuge der Einigung zum Haushalt 2024 beschlossenen Anpassungen. Der Haushaltsausschuss hat im schriftlichen Umlaufverfahren dem Richtlinienentwurf zugestimmt; die Richtlinie ist am 29.12.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und ist in Kraft getreten. In der Anlage erhalten Sie die im Bundesanzeiger veröffentlichte Version, die maßgeblich ist.

Die wesentlichen wohnungswirtschaftlichen Punkte sind:

-    Die beim Baugipfel zugesagte Ausweitung des Speed-Bonus für Wohnungsunternehmen ist
     gestrichen, dieser wird ausschließlich selbstnutzenden Eigentümern gewährt. Die
     Zuschusshöhe für Heizungstausch beträgt somit 30 % (35 % bei Wärmepumpen mit
     Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser oder einem natürlichen Kältemittel).
     Die maximale Höhe der Förderung ist dabei insgesamt begrenzt durch die Höchstgrenze
     der förderfähigen Ausgaben.
-    Die beim Baugipfel zugesagte befristete Erhöhung des Fördersatzes für sonstige
     Effizienzmaßnahmen (z. B. Dämmung) auf 30 % ist gestrichen, es verbleibt wie bisher bei
     einem Zuschuss von 15 %.
-    Die Obergrenze förderfähiger Ausgaben wird abgesenkt auf 30.000 EUR für die erste
     Wohneinheit, jeweils 15.000 EUR für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils
     8.000 EUR ab der siebten Wohneinheit.
-    Die Förderung der Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) wandert vom BAFA zur
     KfW (Nr. 5.3 in der Förderrichtlinie), mit Ausnahme der Förderung der Gebäudenetze unter
     5.3 g, die verbleibt beim BAFA.
-    In Gebieten mit ausgewiesenem Anschluss- und Benutzungszwang für ein Wärmenetz wird
     ausschließlich der Anschluss an das Netz und nicht die Errichtung von Einzelheizungen
     gefördert.

Der Förderanträge für Investitionszuschüsse sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag, geschlossen unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums von 36 Monaten liegen. Abweichend davon kann für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 (mit Ausnahme von Nummer 5.3 Buchstabe g) bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im BAnz und dem 31.08.2024, der Förderantrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden.

Die Förderung für den Heizungstausch (mit Ausnahme der Förderung der Gebäudenetze) ist ab 2024 bei der KfW zu beantragen. Voraussichtlich ab 15.02.2024 ist eine Registrierung im Kundenportal der KfW möglich. Start der Antragstellung bei der KfW ist dann für private Selbstnutzer im Einfamilienhaus voraussichtlich ab 27.02.2024. Für alle anderen Antragsberechtigten (Mehrfamilienhäuser/Wohneigentümergemeinschaften, Vermietende, Unternehmen) gibt es einen gestaffelten Start der Antragstellung. Der konkrete Startzeitpunkt wird von der KfW in Abstimmung mit dem BMWK bekanntgegeben.

Die Förderung für sonstige Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) sowie für Investitionszuschüsse für Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen ist wie bisher beim BAFA zu beantragen. Antragstellung beim BAFA ist ab 01.01.2024 möglich.

Die Förderrichtlinie ist am 01.01.2024 in Kraft getreten und endet mit Ablauf des 31.12.2030.

Zur besseren Übersicht der Förderbedingungen erhalten Sie eine Übersicht der PuR GmbH, die sowohl die Förderkonditionen als auch die Zuständigkeiten gut zusammenfasst. Alle Angaben sind ohne Gewähr.

Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Europäische Kommission zwei Verordnungen zur Änderung der allgemeinen Regeln für kleine Beihilfebeträge, der allgemeinen De-minimis-Verordnung (Verordnung EU/1407/2013) und der De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (kurz DAWI; Verordnung EU/360/2012) am 13.12.2023 angenommen hat. Vorteil der Eingruppierung als De-minimis-Beihilfe ist vor allem, dass die Förderungen von der europäischen Beihilfekontrolle ausgenommen sind.

 

Der Höchstbetrag pro Unternehmen wurde im Rahmen der allgemeinen De-minimis-Verordnung von 200.000 € auf 300.000 € über drei Jahre angehoben.

 

Bei der De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wurde der Höchstbetrag pro Unternehmen von 500.000 € auf 750.000 € angehoben.

 

Um die Meldepflichten für Unternehmen zu verringern, sind die Mitgliedsstaaten ab dem 01.01.2026 verpflichtet, De-minimis-Beihilfen im Rahmen der beiden Verordnungen in einem auf nationaler oder EU-Ebene eingerichteten Zentralregister zu erfassen. Dadurch soll ermöglicht werden, dass alle Beihilfen an einer einheitlichen Stelle zusammenlaufen und ein schneller Überblick über die in Anspruch genommenen Beihilfen möglich ist. Das schafft letztlich auch für die Wohnungsgenossenschaften Rechtssicherheit und reduziert Haftungsrisiken, da bei jedem relevanten Förderantrag durch den Antragsteller zu bestätigen ist, dass die Grenze noch nicht ausgereizt ist.

 

Die neuen Regelungen gelten ab 01.01.2024 bis Ende 2030.

 

Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Bereits im Sommer 2023 ist die Förderrichtlinie Energie und Klima (FRL EuK/2023) über die Gewährung von Fördermitteln für Maßnahmen zur Bewältigung der Energiewende, zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung im Freistaat Sachsen in Kraft getreten. Seit 28.11.2023 können Unternehmen die ersten Module der Förderrichtlinie beantragen. Die Förderung ist insgesamt sehr komplex und umfangreich und richtet sich in großen Teilen an Forschung und Entwicklung. Jedoch sind Teile der Förderrichtlinie auch für die Wohnungswirtschaft interessant. Derzeit sind drei der fünf Module der Richtlinie antragsfähig:

•   Modul 1: Anwendungsorientierte Energie- und Klimaforschung --> nur für Hochschulen,
     Forschungseinrichtungen, Berufsakademie in Sachsen  
•   Modul 2: Energieeffizienz und Reduzierung von Treibhausgasemissionen. Gefördert werden
     u. a. Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen, nichtinvestive
     Maßnahmen, insbesondere im Bereich Beratung und Begleitung (inklusive Kommunales
     Energiemanagement – KEM – und European Energy Award – eea),  investive
     Komplexvorhaben in diesem Bereich sowie investive Modellvorhaben --> Genossenschaften
     explizit förderfähig

•   Modul 4: Stärkung der Anpassung an die Folgen des Klimawandels --> Genossenschaften
     explizit förderfähig

Im vermutlich primär relevanten Modul 4 werden sowohl investive als auch nicht-investive Maßnahmen gefördert. Dazu zählen folgende Förderschwerpunkte, die für uns interessant sein könnten (nur Auswahl!):
•    Investiv: Maßnahmen an Gebäuden oder im Zusammenhang mit Gebäuden, beispielsweise
     in Form von baulichem Hitzeschutz
•    Investiv: Maßnahmen zum Regenwasserrückhalt und zum Schutz vor Überflutung oder vor
     wild abfließendem Wasser, vor Bodenerosion und Erosionseintrag, soweit sie nicht dem
     öffentlichen Hochwasserschutz zuzuordnen sind
•    Investiv: sonstige Anpassungen von Infrastruktur an die Folgen des Klimawandels,
     beispielsweise zur Verbesserung der Hitze- und Dürreresilienz
•    Nicht-investiv: Externe Beratungsleistungen/Klima-Coaching
•    Komplexvorhaben im Sinne komplexer investiver Maßnahmenpakete, die sich aus
     vorhandenen Konzepten und Umsetzungsprogrammen ergeben, wesentlich zur
     Erhöhung der Klimaresilienz beitragen und einen Mehrwert gegenüber der Realisierung
     isolierter Einzelmaßnahmen erzielen
•    Investive Modellvorhaben zuzüglich Neubauvorhaben zur Klimawandelanpassung, die über
     den Stand der Technik hinausgehen oder die auf andere Fälle übertragbar sind.

Die genannten Förderschwerpunkte sind eher als Richtwert zu verstehen. Die geplanten Maßnahmen müssen im Einzelfall mit der SAB bzw. dem SMEKUL erörtert und hinsichtlich ihrer Förderfähigkeit geprüft werden. Ist diese gegeben, muss bei der SAB ein Antrag eingereicht werden. Die Förderung wird als Zuschuss gewährt und beträgt je nach Projekt zwischen 50 und 80 % der Förderfähigkeiten Kosten.

Sämtliche Informationen sowie die zugrundeliegende Förderrichtlinie erhalten Sie bei der SAB unter Förderrichtlinie Energie und Klima/2023 - sab.sachsen.de

Anfang 2024 sollen auch die anderen zwei Module antragsfähig werden:
•    Modul 3: Entwicklung intelligenter Energiesysteme, Netze und Speichersysteme auf
     lokaler Ebene
•    Modul 5: Zukunftsfähige Energieversorgung. Gefördert werden Investitionen zum Ausbau
     erneuerbarer Energien einschließlich der Herstellung und Nutzung von grünen Gasen,
     Investitionen zum Ausbau von Energieinfrastruktur und entsprechenden
     Qualifizierungsmaßnahmen. Die Projekte müssen dabei in der Gebietskulisse des
     europäischen Just Transition Fonds (JTF) umgesetzt werden (Landkreise Görlitz, Bautzen,
     Nordsachsen, Leipzig sowie die Städte Chemnitz und Leipzig).

Gern unterstützen wir Sie bei der Prüfung der Förderfähigkeit Ihres Vorhabens. Kommen Sie dazu gern auf uns zu.

In der Frage der Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf die Mittel des Klima- und Transformationsfonds (KTF) hat sich über das Wochenende eine Neuerung ergeben: Während das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) weiterhin versichert, die Mittel für die energetische Sanierung und den Heizungstausch seien für das Jahr 2024 gesichert, hat das Ministerium auf mediale Nachfrage nun geäußert, die Finanzierung der Mittel für den Neubau aus dem KTF, die Förderung des Klimafreundlichen Neubaus (KFN) ebenso wie die Eigenheimförderung, seien für das Jahr 2024 unklar.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir für das Segment des Neubaus, Förderanträge auf das Jahr 2023 vorzuziehen, wenn dies möglich ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 15. November 2023 das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 für grundgesetzwidrig und nichtig erklärt. Damit stehen 60 Milliarden Euro im „Klima- und Transformationsfonds (KTF)“ nicht mehr zur Verfügung, die im Haushaltsjahr 2021 als Kreditermächtigung in Reaktion auf die Corona-Pandemie vorgesehen waren, jedoch nicht benötigt und in den Vorläufer des KTF („Energie- und Klimafonds ETF") verschoben wurden. Der Bundesminister der Finanzen hat daraufhin den aktuellen Wirtschaftsplan des KTF, der die Verteilung der Mittel 2024 regelt, mit einer Sperre belegt.

In einer Pressekonferenz hat der Bundesminister der Finanzen jedoch erklärt, dass Maßnahmen „zur Energieeffizienz und der Erneuerbaren Energien“ im Gebäudebereich hiervon ausgenommen seien. In einem Gespräch im Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) wurde dies gestern dem GdW bestätigt.

Aktuell werden sämtliche Fördergelder zur energetischen Sanierung, zum Heizungstausch und zum Klimafreundlichen Neubau (KFN) aus dem KTF finanziert. Nach Aussage der Bundesregierung sollen diese Mittel für das Jahr 2024 wohl zur Verfügung stehen, die Finanzierung in den darauffolgenden Jahren ist jedoch ungeklärt. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, geplante Baumaßnahmen mit Förderung, soweit dies möglich ist, in das Jahr 2024 vorzuziehen. Es kann ratsam sein, den Förderantrag so schnell wie möglich zu stellen. Geplant ist, einen Verzicht auf die bewilligte Förderung bei sofortiger neuer Antragstellung zu ermöglichen. Außerdem ist die Beantragung derzeit vor Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages notwendig. Ab 01.01.2024 ist vorgesehen, erst nach Abschluss  eines Liefer- oder Leistungsvertrages die Förderung zu beantragen.

Es handelt sich im Wesentlichen um im die Mittel der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), worunter insbesondere die Förderung des Heizungstauschs und Maßnahmen der energetischen Sanierung fallen sowie das Programm „Klimafreundlicher Neubau (KFN)“.

Auch in der Förderperiode 2021 bis 2027 unterstützt das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung mit Hilfe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) die sächsischen Städte bei der Überwindung von strukturellen Defiziten. Die Bedeutung der Stadtentwicklung auf europäischer Ebene wird bereits dadurch verdeutlicht, dass die „Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung“ erstmals einem eigenen Politischen Ziel 5 – „ein bürgernäheres Europa“ zugeordnet wurde. Nachdem zunächst im Oktober 2022 das EFRE/JTF-Programm des Freistaats Sachsen durch die Europäische Kommission genehmigt wurde, konnte am 3. Februar 2023 die Förderrichtlinie „Nachhaltige integrierte Stadtentwicklung 2021 – 2027“ im Sächsischen Amtsblatt Nr. 5/2023 veröffentlicht werden.

 

Bereits mit Beginn der ersten Planungen hatte sich das SMR als Fondbewirtschafter dazu entschieden, dass Ansätze und Grundlagen, die sich in der Förderperiode 2014 bis 2020 bewährt haben, fortgeführt werden. So sollen sächsische Städte mit mindestens 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern im Rahmen einer Gebietsförderung bei der Entwicklung von benachteiligten Stadtquartieren unterstützt werden, um so die örtlich sehr unterschiedlichen Problemlagen effektiv angehen zu können.

 

Die Förderrichtlinie konzentriert sich dabei auf folgende Schwerpunkte:

  • Investive Vorhaben, die der Verringerung des CO₂-Ausstoßes dienen
  • Investive Vorhaben zur Verbesserung der Stadtökologie
  • Investive und nicht-investive Vorhaben, die der wirtschaftlichen und sozialen Belebung der geförderten Städte und Stadtquartiere dienen und deren Lebensqualität für die Einwohnerinnen und Einwohner erhöhen

Das KfW-Umweltprogramm 240/241 ermöglicht eine zinsgünstige Finanzierung von allgemeinen Umweltschutzmaßnahmen gewerblicher Unternehmen, wie etwa Maßnahmen zum umwelt-, natur- und ressourcenschonenden und kreislauforientierten Wirtschaften ("Circular Economy"), zur Verbesserung des Klimaschutzes oder zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels.

Die KfW unterstützt die Wohnungswirtschaft nunmehr durch eine Anpassung im Modul "Natürlicher Klimaschutz“ bei der Durchführung von Klimaanpassungsmaßnahmen. Unternehmen erhalten für diese Maßnahmen einen Tilgungszuschuss je nach Unternehmensgröße von 40 bis 60 Prozent der förderfähigen Kosten (max. 25 Mio. EUR pro Vorhaben). Der maximale Tilgungszuschuss beträgt 1,5 Mio. EUR.

Mit dem Förderprogramm können folgende und viele weitere Maßnahmen gefördert werden:

-    Biodiversitätsfördernde Gestaltung von Grün- und Außenanlagen
-    Pflanzung nicht invasiver und standorttypischer Bäume und Sträucher
-    Begrünung von Gebäuden (Neuanlage auf Dächern und an Fassaden) einschließlich
     Bewässerungssystemen.
-    Dezentrales, integriertes Niederschlags- und Wassermanagement

Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung

Am 22. Juni hat das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (kurz SMEKUL) eine Förderrichtlinie für PV-Anlagen in und in der Nähe von Gebäuden (ab 30 kWp), Quartiersspeicher und Geothermieanlagen beschlossen. Ebenfalls in der Richtlinie enthalten, ist auch die Förderung von steckerfertigen PV-Anlagen (in der WoWi auch bekannt als „Balkon-PV-Anlagen“). Bedauerlicher können die Balkonanlagen ausschließlich durch die Mieter beantragt werden. Eine zentrale Installation durch die Wohnungswirtschaft und damit auch eine Förderung dieser ist explizit ausgeschlossen. Es ist damit zu rechnen, dass aufgrund der Förderung eine erhöhte Nachfrage und ein stärkeres Aufkommen von Anfragen bei den Wohnungsgenossenschaften erfolgt.

 

Mit der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt am 6. Juli ist die Richtlinie damit offiziell in Kraft getreten.

 

Die Förderung für die PV-Anlagen beträgt 10 Prozent; für die Balkon-PV-Anlagen beträgt pauschal 300 EUR.

 

Wie gewohnt, ist die SAB als zentrale Antragsstelle implementiert. Die Fördermittel für die Balkon-PV-Anlagen können unter https://www.sab.sachsen.de/balkonkraftwerke-stecker-pv-anlagen beantragt werden; für die PV-Förderung selbst werden die Formulare zeitnah veröffentlicht.

 

Bei Fragen zur Förderung stehen Ihnen Marcus Leuner und Sven Winkler gern zur Verfügung.

Seit 2014 wird vom Freistaat Sachsen das Investitionsprogramm Barrierefreies Bauen „Lieblingsplätze für alle“ jährlich neu aufgelegt. Die Fördermittel aus diesem Programm kommen vor allem den Trägern von kleineren Maßnahmen zugute, die so manches Vorhaben aus eigener Kraft nicht stemmen könnten. Ggf. ist dies auch im Rahmen der Quartiersarbeit und angebundener Kooperationspartner interessant, die auch antragsberechtigt wären (s. unten).

Im Jahr 2022 wurde das Investitionsprogramm in der „Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur investiven Förderung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten für Menschen mit Behinderungen“ verankert. Dadurch soll eine kontinuierliche Fortführung gewährleistet werden.

Ziel des Programmes ist, Menschen mit Behinderungen den Zugang und die Nutzung öffentlich zugänglicher Gebäude und Einrichtungen durch die Beseitigung bestehender Barrieren zu ermöglichen oder zu erleichtern. Gefördert werden kleine Investitionsvorhaben zum Abbau bestehender Barrieren, beispielsweise im Kultur-, Freizeit-, Bildungs-, Gesundheits- und Gastronomiebereich, sowie kleinere investive Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit in bestehenden ambulanten Arztpraxen und Zahnarztpraxen.

Die Höhe der Förderung beträgt je Maßnahme höchstens 25.000 Euro und kann bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

Antragsberechtigt sind Betreiber, auch Mieter und Pächter, von öffentlichen Einrichtungen:
•    soziale Einrichtungen, Verbände, Vereine,
•    Kirchen, Religionsgemeinschaften,
•    Gastronomieeinrichtungen,
•    ambulante, bestehende Arzt- und Zahnarztpraxen, Ärztehäuser in nichtstaatlicher
     Trägerschaft.

Eine Förderung öffentlicher kommunaler Gebäude und Einrichtungen ist ausgeschlossen, soweit es sich dabei nicht um ein freiwilliges Angebot handelt, wie zum Beispiel Stadtteilzentren und Mehrgenerationenhäuser, Seniorenbegegnungsstätten, Jugend- und Freizeittreffs, Bibliotheken, Museen, Sportstätten des Freizeit- und Breitensports, Freibäder und Volkshochschulen.

Beispiele der Förderung können sein:
•    barrierefreie Zugänge, beispielsweise mit einer Rampe, einem Aufzug, Treppenlift oder
     Plattformlift, einer Automatiktür, mit einem elektrischen Türöffner oder aber auch mit
     Orientierungshilfen sowie Leitsystemen
•    Schaffung barrierefreier öffentlicher Spielplätze oder
•    barrierefreier Kommunikation, beispielsweise mit induktiven Höranlagen, Audioguides
     oder Tastmodellen
•    Errichtung von barrierefreien Sanitäranlagen beziehungsweise von Behinderten-WCs

Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Landkreis bzw. kreisfreien Stadt zu Fristen der Antragsstellung, da diese sich zumeist unterscheiden. In der Regel liegen die Fristen zw. Ende August bis Anfang November.

Das Kabinett hat die Richtlinie LEADER verabschiedet. Sie bildet die Richtschnur, auf deren Grundlage jetzt die Anfang März ernannten 30 sächsischen LEADER-Gebiete Projekte zur Umsetzung ihrer LEADER-Entwicklungsstrategien (LES) auswählen können. In Kürze werden sie dafür thematische Aufrufe veröffentlichen.

Bei der jetzt erforderlichen Neufassung der Richtlinie wurde vor allem darauf geachtet, Kontinuität zu wahren und gleichzeitig den in den EU-Vorschriften verbleibenden Spielraum zugunsten der Projektträger auszuschöpfen. Mit der neuen Richtlinie wurden daher Erleichterungen eingeführt. So können Personalkosten künftig pauschal abgerechnet werden, ohne dass Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen vorgelegt werden müssen. Eine weitere Erleichterung liegt in der Möglichkeit, schon nach der Bewilligung von Projekten Vorschüsse von bis zu 50 Prozent der Zuwendung zu erhalten. Damit werden Projektträger bei der Vorfinanzierung von Vorhaben erheblich entlastet.

Für die Förderperiode 2023 bis 2027 steht den 30 LEADER-Gebieten ein Gesamtbudget von knapp 241 Millionen Euro zur Verfügung.

Die Umsetzung erfolgt nach dem seit 2014 bewährten Ablauf:
•    Die LEADER-Gebiete starten thematische Aufrufe, auf die sich je nach Thema Bürger,
     Unternehmen, Vereine und Gemeinden mit ihren Vorhaben um eine Förderung
     bewerben können.
•    Die LEADER-Aktionsgruppen (LAG) wählen dann selbst die Vorhaben zur Förderung aus,
     die den regionalen Zielen aus ihren Entwicklungsstrategien am meisten dienen.
•    Für so bestätigte Projekte kann eine Förderung beantragt werden.
•    Zuständig für die Bewilligung sind die Landkreise.

Für Fragen zu LEADER stehen Ihnen folgende Kontakte zur Verfügung:
•    Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung: leader2021-2027@smr.sachsen.de
•    LEADER-Fachstelle: Referat24.LfULG@smekul.sachsen.de
 
Weiterführende Links:
•    LEADER in Sachsen: https://www.laendlicher-raum.sachsen.de/leader-2021-2027-11098.html
•    Beispiele von geförderten Vorhaben:
     https://www.laendlicher-raum.sachsen.de/praxisbeispiele-aus-dem-bereich-laendliche-entwicklung-14355.html

Am 30.05.2023 wurde eine Novelle der bereits seit 29.04.2021 geltenden Richtlinie zur Förderung preisgünstigen Mietwohnraums vom Kabinett des Freistaates Sachsen beschlossen. Damit kann Sie einen Tag nach Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt (geplant 15.06.2023) in Kraft treten. Gern möchten wir Sie schon einmal über die wesentlichen Änderungen und die attraktiven Förderbedingungen mit Zuschüssen bis 75 Prozent informieren. Dazu erhalten Sie in der Anlage den Beschlusstext der RL pMW.

 

Wir möchten Sie jedoch ausdrücklich ermutigen, die Richtlinie intensiv zu prüfen und nutzen. Derzeit ist nicht absehbar, ob und mit welchen Konditionen nach 2024 noch vergleichbare Programme vorhanden sein werden.

Mit Wirkung zum 15.02.2023 ist das neue KfW-Programm „BMWSB-Härtefallprogramms Wohnungsunternehmen 2023“ gestartet, das Finanzierung von Betriebsmitteln von Wohnungsunternehmen, die wegen gestiegener Energiekosten eine vorübergehende Liquiditätslücke haben, absichern soll. Konkret geht es dabei um die Überbrückung der Energiekosten zwischen Zahlung und der späteren Betriebskostenabrechnung (bei niedrigen Vorauszahlungen). Die Unterstützung kann entweder als endfälliges Darlehen oder als Kontokorrentlinie realisiert werden.

 

Im Anhang finden Sie die offizielle KfW-Information (07/2023) sowie das aktuelle Merkblatt zum neuen Förderprodukt beigefügt.   

Das Programm kann entweder direkt bei der SAB oder über die Hausbank beantragt werden. Sollten Sie Bedarf haben, bitten wir Sie, sich mit Ihrer zuständigen Betreuerin bzw. Ihrem Betreuer in Verbindung zu setzen.

Auch in diesem Jahr fördert der Freistaat über das Landesrückbauprogramm diverse Rückbauvorhaben; vor allem in den Fällen, in denen keine Städtebauförderung greift. Dafür stehen im Doppelhaushalt 2023/2024 jeweils 3 Mio. EUR bereit. Die offizielle Ausschreibung wurde am 09.02.2023 im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht (siehe Anlage). 

 

Anträge können bis 31.07.2023 bei der SAB gestellt werden; dazu ist eine Bestätigung der Kommune erforderlich, die formell als Antragsteller fungiert und die Mittel an die Wohnungsgenossenschaften weiterleitet. Die Fördersumme beträgt weiterhin (nur) 50 EUR/qm.

 

Wir haben lange für die Fortführung gekämpft, so dass wir hoffen, dass ausreichend Anträge eingehen, um die Mittel auszulasten.

 

Mittelfristig arbeiten wir daran, den Fördersatz zu erhöhen. Problem hierbei war bisher, dass in den Endabrechnungen der SAB immer wieder vorhaben auftauchen, die nur knapp oberhalb des Fördersatzes liegen und somit bei einer Erhöhung eine „Überförderung“ eintreten würde. Die Ursache dafür ist aber vermutlich eher, dass nicht alle Rechnungen eingereicht wurden (weil die Summe sowieso auf 50 EUR/qm gedeckelt ist). Wir bitten Sie daher stets alle Kostenbelege einzureichen. Die Ist-Kosten und die Fördersummen werden in einer Datenbank gespeichert und dienen u.a. für den Landesrechnungshof als Grundlage, um eine unangemessene Förderung zu überprüfen. Die einzige Chance, den Betrag zu erhöhen ist es daher, in den Datenbanken für eine tatsächliche Kostenstruktur zu sorgen. Nach unseren Daten liegen die aktuellen Kosten des Rückbaus bei 150 bis 200 EUR/qm.

 

Bei Fragen steht Ihnen Sven Winkler, Referent Betriebswirtschaft, winkler@vswg.de, Tel. 0351 80701-23, gern zur Verfügung.

Zum 1. März 2023 ändert die KfW die Neubauförderung. Dies betrifft folgende Programme; nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der KfW-Information in der Anlage

 

1. Klimafreundlicher Neubau:
    1.1. Start der Förderung zum 01.03.2023
    1.2. Eckpunkte der Förderung

2. Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG):
    2.1. Förderung des Neubaus bei Antragstellung bis 28.02.2023
    2.2. Antragsberechtigung der Käufer von Grundstücken bis 31.12.2022

3. Alle bankdurchgeleiteten Förderprodukte:
Aktualisierung produktspezifische Datenschutzhinweise ab 01.03.2023

 

Bei Fragen zu Förderprogramme steht Ihnen Sven Winkler, Referent Betriebswirtschaft, winkler@vswg.de, Tel. 0351 80701-23 gern zur Verfügung.

Wir informieren Sie, dass die ab dem 1. Januar 2023 gültigen Förderbedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude heute veröffentlicht wurden. In diesem Zusammenhang wird es erstmalig einen Förderbonus für Serielle Sanierungen in Höhe von 15 Prozent geben. Der GdW hatte sich intensiv für die Anhebung des Förderbonus für Serielle Sanierungen eingesetzt. Durch den Förderbonus wird ein wichtiger Hebel in Bewegung gesetzt, um die Markteinführung serieller Sanierungslösungen zu beschleunigen und von Pilotprojekten auf Quartiere zu übertragen.

Für serielle Sanierungen von Wohngebäuden bedeutet das konkret:

•   Es gibt einen 15 Prozent Bonus für serielle Sanierungen (SerSan-Bonus), zusätzlich zum
     Standardtilgungszuschuss von 20 Prozent bzw. 15 Prozent für die Effizienzhausstufe
     40 bzw. 55.
•   Gefördert wird dabei die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden unter Verwendung
     abseits der Baustelle vorgefertigter Fassaden- bzw. Dachelemente.
•   Der SerSan-Bonus kann mit der EE-Klasse (5 Prozent) oder der NH-Klasse (5 Prozent)
     kombiniert werden. Die EE-Klasse wird ab einem Anteil erneuerbarer Energien von
     65 Prozent erreicht (bisher 55 Prozent). Die NH-Klasse wird für nachhaltige
     Sanierungsmaßnahmen geschaffen.
•   Der SerSan-Bonus kann ebenso mit dem Bonus für Gebäude mit einem besonders hohen
     Verbrauch, den Worst Performing Buildings (WPB), kombiniert werden. Allerdings werden
     die beiden Boni dann bei insgesamt 20 Prozent gedeckelt.
•    Insgesamt kann eine serielle Sanierung also mit bis zu 40 Prozent
     (Effizienzhaus 55 + EE + WPB + SerSan) oder mit bis zu 45 Prozent
     (Effizienzhaus 40 + EE + WPB + SerSan) gefördert werden.

Eine entsprechende Pressemitteilung finden Sie hier:
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/12/20221209-bmwk-setzt-neue-anreize-fuer-sanierungen.html

Auf der Website zur BEG gibt es einen Überblick über wichtige Änderungen:
https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Dossier/beg.html

Die Entwürfe der Richtlinien können hier heruntergeladen werden:
https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/Richtlinien/bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude-beg.html

Die verbindlichen Richtlinien werden noch in diesem Jahr im Bundesanzeiger erscheinen.

Die BEG FAQ werden pünktlich zum Jahreswechsel aktualisiert. Bis dahin erfolgt auch eine Aktualisierung des Infoblatts zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen.

Überraschenderweise setzt die Bundesregierung ihr Förderfiasko fort! Das Wirtschaftsministerium hat am 26.07.2022 per Pressemeldung informiert, dass ab 28.07.2022 die Bedingungen der BEG-Förderung massiv verschlechtert werden. Begründet wird dieser Schritt mit einer Umstellung der BEG-Förderung auf zinsverbilligte Kredite, die aus unserer Sicht die Verringerung der Zuschüsse bei weitem nicht kompensieren werden. Die Verschlechterungen erfolgten ohne Vorwarnung und ohne Abstimmung mit den wohnungswirtschaftlichen Verbänden.

Bereits seit 28.07.2022 geltend folgende Änderungen:

Wegfall Zuschuss in der Sanierungsförderung
Für Effizienzhäuser fällt die Zuschussförderung weg (BEG Wohngebäude – Zuschuss "Effizienzhaus" (461)), es können nur noch Kredite mit Tilgungszuschuss beantragt werden. 
Einstellung der Effizienzhaus-Stufe 100 (261, 263): Die Förderung für das Effizienzhaus 100 wird eingestellt. Die Einstellung betrifft konkret EH 100 und EH 100 EE.

Anpassungen in der Neubauförderung
Reduzierung des Kreditbetrages für Wohngebäude (261): Der maximale Kreditbetrag für das Effizienzhaus 40 NH wird von 150.000 Euro auf 120.000 Euro pro Wohneinheit abgesenkt.
Absenkung der Fördersätze (261, 263): Der Tilgungszuschuss für das Effizienzhaus 40 NH wird von 12,5 % auf 5 % reduziert.

Anpassungen in der Sanierungsförderung
Reduzierung der Fördersätze (261, 263): Die Tilgungszuschüsse für die Sanierung zum Effizienzhaus werden abgesenkt und im Gegenzug eine Zinsvergünstigung gewährt.

Die Höhe des Tilgungszuschusses beträgt für:
EH 40: 20 % (bisher 45 %)
EH 55: 15 % (bisher 40 %)
EH 70: 10 % (bisher 35 %)
EH 85:   5 % (bisher 30 %)
EH Denkmal: 5 % (bisher 25 %)

Bei Erreichen einer "Effizienzhaus EE"-Klasse erhöht sich der jeweils anzusetzende Prozentwert um zusätzliche fünf Prozentpunkte.

 

 

Die relevanten Veränderungen finden Sie auch noch einmal in der KfW-Information (siehe Anlage) zusammengefasst.

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet ab 04.10.2022 ein neues Förderprogramm „Genossenschaftliches Wohnen“ an. Genau genommen handelt es sich um eine Erweiterung und Verbesserung, des bereits vorher existierenden Förderprogramms „KfW-Wohneigentumsprogramm – Genossenschaftsvariante“, das ebenfalls unter der Programmnummer 134 geführt wurde.

 

Basis der Förderung sind zinsgünstige langfristige Kredite für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen in Deutschland, die zur Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung befähigen. Dies betrifft sowohl Neugründungen als auch die Beteiligung an einer bestehenden Wohnungsgenossenschaft. Die maximale Darlehenssumme wird ab Oktober auf 100.000 EUR erhöht (bisher 50.000 EUR). Durch die Verlängerung der Kreditlaufzeit auf bis zu 35 Jahre soll die Kapitaldienstbelastung für das Genossenschaftsmitglied minimiert werden. Sobald ein Nachweis über die Selbstnutzung der Wohnung erbracht wird, bietet das neue Programm auch einen Tilgungszuschuss von 15 Prozent.

 

Vorhabensbeginn ist der Erwerb der Genossenschaftsanteile, die zur Nutzung einer Genossenschaftswohnung befähigen (unsere Interpretation: wohnungsbezogene Anteile). Der vorherige Erwerb von Pflichtanteilen für die Mitgliedschaft in der Genossenschaft ist unschädlich. Ein aktenkundiges Finanzierungsgespräch zum Vorhaben wird als fristgerechte Antragstellung gewertet.

 

Erfolgt innerhalb der 10 Jahre nach Kreditzusage die Aufgabe der Selbstnutzung oder eine Umwandlung in Wohneigentum, führt dies zur Kündigung des Kredits und zur Rückforderung des Tilgungszuschusses.

 

Alle Informationen zum Programm hat die KfW in einem Merkblatt zusammengestellt, das unter Merkblatt: Förderung genossenschaftlichen Wohnens (kfw.de) zur Verfügung steht.

Wir möchten Sie über den unsäglichen Wegfall der KfW-Förderung informieren. In Anbetracht der Situation haben wir – neben den laufenden Gesprächen mit den Vertretern der Politik und der Pressearbeit – gemeinsam mit dem vdw Sachsen ein Schreiben an Staatsminister Schmidt gerichtet, welches die Situation nochmals zusammenfasst und die Herausforderungen und Bedarfe der Wohnungswirtschaft in diesem Zusammenhang definiert. Am 24.02.2022 ist eine Bauministerkonferenz anberaumt, sodass wir davon ausgehen, dass unsere Position durch das Land Sachsen dort auch berücksichtigt wird. 
Nachfolgend erhalten Sie zur Kenntnis das am 14.02.2022 versandte gemeinsame Schreiben zum Thema BEG-Stopp an Staatsminister Schmidt zum Download.

Die Förderrichtlinie Speicher (FRL Speicher/2021) wird im Jahr 2022 fortgesetzt. Ihr Fokus liegt weiterhin auf Investitionen in größere Batteriespeicher und Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Verbindung mit Photovoltaikanlagen. Gleichzeitig werden seit der Novellierung der Förderrichtlinie im Jahr 2021 auch Wärmespeicher gefördert. Damit wird der Eigenverbrauch von klimafreundlicher Solarenergie unterstützt. Förderanträge können ab dem 14. Februar 2022 über das Förderportal der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) gestellt werden.

Gefördert werden Investitionen in wieder aufladbare ortsfeste Speicher für Solarenergie als Neuinvestitionen, Ersatzinvestitionen oder Erweiterungen. Dies gilt auch - aber nicht nur - für Stromspeicher in Verbindung mit ortsfester Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Nicht unterstützt werden Blei-Akkumulatoren. Darüber hinaus können Investitionen für ortsfeste saisonale Wärmespeicher eine Unterstützung erhalten.

Die Förderhöhe umfasst bei konventionellen Stromspeichern einen Sockelbetrag von 500 Euro zuzüglich eines Leistungsbetrages von 200 Euro pro Kilowattstunde Nutzkapazität. Für die mit dem Stromspeicher verknüpfte Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge beträgt die Zuwendung 400 Euro pro Wechselstrom-Ladepunkt und 1.500 Euro pro Gleichstrom-Ladepunkt.

Die Zuwendung für Wärmespeicher beträgt 250 Euro pro Kubikmeter Wasseräquivalent (nutzbares Speichervolumen) als Festbetrag je Einzelanlage. Die Kombination von Strom- und Wärmespeichern ist möglich und muss in einem Antrag erfolgen.

Eine Förderung kann erfolgen, wenn die Gesamtzuwendung mehr als 2.500 Euro beträgt; die maximale Förderhöhe ist mit 50.000 Euro festgelegt.

Antragsformulare und weitere Informationen finden sich unter www.sab.sachsen.de.

Seit Anfang 2022 können Kommunen, kommunale Unternehmen sowie Vereine und Religionsgemeinschaften von erhöhten Fördersätzen und erweiterten Fördermöglichkeiten durch die neue Kommunalrichtlinie (KRL) des BMU profitieren.

Besonders attraktiv ist die Richtlinie für finanziell schwache Kommunen, sowie Antragsteller aus Braunkohlerevieren, denn hierfür gelten höhere Förderquoten. In Sachsen zählen hierzu der Landkreis Leipzig, die Stadt Leipzig, der Landkreis Nordsachsen, der Landkreis Bautzen und der Landkreis Görlitz.

Konkret gefördert werden beispielsweise Klimaschutzberatungen, die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagements, Machbarkeitsstudien, die Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung u.v.m.

Die vollständige Fassung der Kommunalrichtlinie finden Sie hier:

https://www.klimaschutz.de/sites/default/files/mediathek/dokumente/20211214_NKI_Kommunal-RL_0.pdf

Antragsberechtigt sind ausschließlich die Kommunen, dennoch sehen wir einen großen Nutzen für einige Wohnungsunternehmen, gerade wenn es um die Entwicklung der Wärmeversorgung in den Kommunen geht. Die Höhe der Zuschüsse beträgt in der Regel 50 bis 70 Prozent; für einige Förderbausteine und einige Kommunen werden sogar bis 90 Prozent gefördert.

Das SMR hat uns informiert, dass die Ausschreibung des Landesrückbauprogramms für 2022 am 27.01.2022 im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht wird. Somit können ab dann Rückbaumaßnahmen beantragt werden.

 

Im Jahr 2022 wird das Antragsverfahren für das Landesprogramm geändert. Bislang galt eine einheitliche Antragsfrist. In 2022 soll erstmals eine Bearbeitung der Anträge entsprechend des Antragseingangs erfolgen. Damit verbunden ist die Hoffnung, dass die Mittel von inzwischen 3 Mio. EUR durch entsprechende Anträge untersetzt werden können.

 

Ansonsten gilt das gewohnte Verfahren. Das heißt, dass die Anträge über die Gemeinde erfolgen und an die Wohnungsunternehmen weitergeleitet werden müssen. Die Höhe der Förderung beträgt weiterhin nur 50 EUR/m² rückgebauter Fläche.

 

Weitere Informationen können Sie der Ausschreibung in der Anlage oder der Website der SAB (Antragsstelle) unter dem Link SAB Landesprogramm Rückbau Wohngebäude (L-RW)  entnehmen.

Nach aktuellem Stand soll zum 1. Februar 2022 die Neubauförderung für das Effizienzhaus/-gebäude 55 der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eingestellt werden.  

Das Antragsvolumen der BEG insgesamt erreichte 2021 einen Rekord (rund 1/3 entfiel auf Neubauvorhaben im genannten Standard). Die Bundesregierung hat deshalb am 22. September 2021 beschlossen, die für die Gebäudeförderung bereitgestellten Mittel für 2021 nochmals um 11,5 Milliarden Euro auf insgesamt bis zu 18 Milliarden Euro zu erhöhen. Gleichzeitig hat sich die Bundesregierung dafür ausgesprochen, die bestehende Fördersystematik der BEG mit Blick auf die Fördereffizienz hin zu überprüfen und anzupassen. Dies bedeutet, dass vorhandene Fördermittel gezielt dort eingesetzt werden sollen, wo Treibhausgas-Minderungen zur Erreichung der Sektorziele am notwendigsten sind und einen größtmöglichen, sichtbaren Beitrag zur Emissionsminderung leisten.

Dem Grundsatz größtmöglicher wirtschaftlicher Mittelverwendung folgend, sollen deshalb vorrangig solche Maßnahmen gefördert werden, die möglichst hohe CO2-Einsparungen generieren. Damit wird in Zukunft weniger die Förderung von energieeffizienten Neubauten als vielmehr die Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen wie z. B. ganzheitliche Sanierungen sowie energetische Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und Anlagentechnik von Bestandsgebäuden im Fokus stehen. Ziel der Bundesregierung ist auch weiterhin eine nachhaltige und langfristig verlässliche Förderkulisse im Gebäudebereich.

Anträge für das Effizienzhaus/-gebäude 55 im Neubau können nur noch bis 31. Januar 2022 gestellt werden. Maßgeblich hierfür ist das Datum der Antragstellung.

Die EE-Klassen (Effizienzhaus/-gebäude 55 EE) und die Nachhaltigkeits-Klasse (Effizienzhaus 55 NH) werden ebenfalls eingestellt. Das Effizienzgebäude 55 NH wird für den Neubau nicht eingeführt.

Die Anpassung der Förderrichtlinie erfolgt bis spätestens Januar. Nähere Informationen werden u.a. den Banken über die KfW, den Energieeffizienzexperten über die Dena bereit gestellt.

Aktuell engagiert sich der GdW noch im Rahmen der Koalitionsverhandlungen und hofft, auf diesem Wege die Streichung des EH 55 verhindern oder verschieben zu können.

Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung eröffnet mit seiner neuen Förderrichtlinie "Besondere Regionale Initiativen (FRL RegIn/2021)" Vorhaben eine Chance auf Umsetzung, die sonst keine Unterstützung erhalten könnten. Gesucht sind besondere, innovative Projekte mit einer sachsenweiten Wirkung, die einen erheblichen Einfluss auf die Unterstützung und Mitwirkung bei der Entwicklung der Regionen ausüben. Sie sollen der zukunftsorientierten Entwicklung der Regionen, Städte und Dörfer, der Baukultur und des Innovativen Bauens im Freistaat Sachsen dienen.

Unterstützt werden Projekte, die nicht in der bestehenden Förderlandschaft abgebildet werden, für die aber dennoch ein landesweites Interesse des Freistaates Sachsen besteht sowie eine besondere Bedeutung für die Fachziele des Staatministeriums für Regionalentwicklung gegeben ist. Es werden Projekte gesucht, die innovative Ansätze mit überregionaler Bedeutung entwickeln oder umsetzen.

Die Projekte sollen insbesondere einen oder mehrere der nachfolgenden Bereiche zum Gegenstand haben:
•    Regionalentwicklung,
•    Baukultur,
•    Baukulturelles Erbe,
•    Innovatives Bauen.
Antragsberechtigt sind auch Wohnungsunternehmen. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss, als Anteilsfinanzierung in Höhe von 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der Zuwendungsbetrag muss je Zuwendung mindestens 4.000 EUR und darf höchstens 200.000 EUR betragen.
Die Projekte sollen nach Möglichkeit bis 31. Dezember 2021 beendet sein. In geringem Umfang können auch Projekte mit einem maximalen Projektzeitraum bis 31. Dezember 2022 bewilligt werden.
Anträge sind bis zum 15. September 2021 bei der Sächsischen Aufbaubank zu stellen (Ausschlussfrist).

Weitere Informationen erhalten Sie unter nachfolgendem Link: https://www.smr.sachsen.de/foerderrichtlinie-besondere-regionale-initiativen-4273.hmtl.

Die neue FRL RegIn/2021 ist am 15.07.2021 im Sächsischen Amtsblatt und in der REVOSax veröffentlicht worden. Der erste Aufruf für die Einreichung von Projektanträgen soll in Kürze gestartet werden. 

Das SMR eröffnet damit Vorhaben, die sonst keine Unterstützung erhalten könnten, eine Chance auf Umsetzung. Gesucht sind besondere, innovative Projekte mit einer sachsenweiten Wirkung, die einen erheblichen Einfluss auf die Unterstützung und Mitwirkung bei der Entwicklung der Regionen ausüben. Sie sollen der zukunftsorientierten Entwicklung der Regionen, Städte und Dörfer, der Baukultur und des Innovativen Bauens im Freistaat Sachsen dienen. 

Um nach Möglichkeit dieses Jahr noch einen Mittelabfluss generieren zu können, wird die Antragsfrist relativ kurz gehalten sein (voraussichtlich 03.09.2021).

Ansprechpartnerin für die FRL ist im SMR Frau Fuchs (Ref. 23, Förderstrategie: Tel.: +49 351 564-50231; gaby.fuchs@smr.sachsen.de). Die Anträge werden bei der SAB gestellt, die inhaltliche Entscheidung über die Förderwürdigkeit und die Priorität der einzelnen Anträgen erfolgen aber durch das SMR.

Lange haben wir auf ein Wiederaufleben des Landesrückbauprogramms gewartet. Heute wurde die Ausschreibung für 2021 im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht, so dass ab sofort Anträge gestellt werden können. Anders als kurzfristig gehofft, ist eine Antragstellung über die Gemeinden bzw. Städte erforderlich. Gefördert wird der Rückbau leerstehender Wohngebäude, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:

-    Es besteht ein integriertes Stadtentwicklungskonzept oder Gemeindeentwicklungskonzept,
     aus dem hervorgeht, dass die Kommune schrumpft und Rückbaumaßnahmen erforderlich
     sind (je konkreter desto besser; auch ältere Konzepte werden anerkannt).
-    Das Gebiet liegt nicht in einer Städtebaukulisse (diese hätte Vorrang und wird mit
     110 EUR/qm deutlich besser gefördert).
-    Maßnahme ist aufgrund der zu erwartenden demografischen Entwicklung notwendig
     (i.d.R. leitet sich dies aus dem INSEK ab; alternativ hilft hier auch die 7. regionalisierte
     Bevölkerungsvorausberechnung).
-    Innerhalb der nächsten 10 Jahre werden keine Mietwohnungen auf der Fläche errichtet
     (Wohneigentum wäre theoretisch möglich).
-    Freigabe der Grundpfandrechte, sofern das Gebäude als Sicherheit für Darlehen dient!

Sofern das entsprechende Gebäude in Frage kommt, muss bis 02.09. (durch die Kommune) ein Antrag bei der SAB gestellt werden. Der Fördersatz beträgt (leider nur) 50 EUR/qm, so dass die Förderung vermutlich nicht mehr als 50 % der Kosten decken wird.

Alle Förderdetails und Informationen zur Ausschreibung finden Sie in der Anlage.

Mit den Bescheiden ist nicht vor Oktober 2021 zu erwarten. Da die Mittel formell für 2021 zur Verfügung stehen, sollten die entsprechenden Aufträge bereits dieses Jahr (nach Bescheidung!) erteilt werden. Falls möglich kann der Rückbau auch noch vor Wintereinbruch stattfinden; alternativ ist eine Umwidmung ins neue Jahr erforderlich.

Für 2022 soll ebenfalls eine Ausschreibung erfolgen, da im Doppelhaushalt 2021/2022 für jedes der beiden Jahre 3 Mio. EUR vorgesehen sind. Dennoch möchten wir Sie ermutigen, bereits für 2021 Anträge zu stellen, da aufgrund der Zeitschiene zu erwarten ist, dass die Mittel nicht vollständig abfließen.

Aufgrund der Haushaltslage und der ab 2023 einsetzenden Tilgungen der Corona-Darlehen, ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Landesrückbauprogramm über 2022 hinaus fortgeführt wird u. E. eher gering. Aus diesem Grund möchten wir Sie ermutigen, möglichst viele Vorhaben im Jahr 2021 und 2022 umzusetzen.

Am 29.04.2021 wurde die neue RL pMW des Freistaates Sachsen beschlossen, die eine Zuschussförderung außerhalb der beiden Städten Dresden und Leipzig ermöglichen soll. Nachdem die RL am 14.05.2021 im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht wurde, ist sie am  15.05.2021 in Kraft getreten.

 

Mit der neuen Richtlinie wird eine neue Förderstruktur etabliert, da die Förderung an eine Mietpreis- und Belegungsbindung geknüpft ist. Die neue Systematik stellt eine Vorgabe des Bundes dar, der auf Basis einer Grundgesetzänderung weiterhin die Wohnraumförderung der Länder finanzieren darf; dabei greifen jedoch die engen Grenzen des Wohnraumfördergesetzes (WoFG), das sowohl eine Mietpreis-, als auch eine Belegungsbindung vorsieht. Das bedeutet, dass sich die Zuwendungsempfänger (Wohnungsunternehmen) verpflichten, die Wohnungen für maximal 6,50 EUR/qm zu vermieten (Mietpreisbindung) und die Vermietung nur an Personen vorzunehmen, die einen Wohnberechtigungsschein vorweisen können, zu vermieten. Zum Erhalt eines Wohnberechtigungsscheins müssen die potenziellen Mitglieder/Mieter unterhalb einer bestimmten Einkommensschwelle gem. Sächsischer Einkommensverordnung liegen. Die Grenze liegt grob bei 25.000 EUR Bruttojahreseinkommen für eine Person und 38.000 EUR für einen Zweipersonenhaushalt; Haushalte mit Kindern liegen deutlich darüber (vgl. Einkommensgrenzenverordnung und Modellrechnung zu Einkommen unten).

 

Förderfähig sind eine Vielzahl von Maßnahmen im Bestand, dazu zählen u.a. Maßnahmen zum Barriereabbau in den Wohnungen, die Nachrüstung von Aufzügen, energetische Maßnahmen oder Wohnumfeldmaßnahmen. Der Zuschussbetrag beträgt dabei 35 Prozent, jedoch maximal 400 EUR/qm Wohnfläche. Somit kann bei Modernisierungskosten bis zu 1.142 EUR der maximale Zuschussbetrag abgerufen werden; danach sinkt die prozentuale Zuschussquote. Die Zuschussförderung erfolgt in Verbindung mit einem zinsfreien (0,00 Prozent) Darlehen i.H.v. bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten, das mit einer Zinsbindung von zehn Jahren ausgegeben wird. Auf diesem Wege soll der Eigenmittelbedarf für Modernisierungen auf 15 Prozent (bei größeren Modernisierungsmaßnahmen wegen des gedeckelten Zuschusses etwas höher) begrenzt werden. Vor diesem Hintergrund stellt die Förderung rein wirtschaftlich gesehen einen positiven Anreiz dar.

 

Die Förderrichtlinie selbst bedarf einer ausführlichen Prüfung im Einzelfall, da vor allem im Zusammenhang mit den Belegungsbindungen vieler Anforderungen und Möglichkeiten (indirekte Bindung, etc.) vorhanden sind.

 

Die Sächsische Aufbaubank fungiert wie gewohnt als Antragsstelle. Zeitnah werden auf der Seite der SAB erste Informationen zur Richtlinie veröffentlicht. Die notwendigen Antragsformulare sollen nach aktuellem Stand bis Ende Juni bereitgestellt werden. Bis dahin stehen jedoch die bekannten Ansprechpartner beratend zur Verfügung. Zudem können Sie sich bei Fragen gern an Herrn Winkler (Kontaktdaten rechts) wenden.

Am 29.04.2021 wurde die RL gMW des Freistaates Sachsen, die vorrangig mietpreis- und belegungsgebundene Mietwohnungen fördern soll, novelliert. Am 14.05.2021 erfolgte die Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt, so dass die Novelle am 15.05.2021 in Kraft getreten ist. Die inhaltlichen Grundzüge sind dabei erhalten geblieben. Gegenüber der vorherigen Version wurden Dresden und Leipzig als verbindliche Gebietskulisse gesetzt, so dass die beiden Städte nicht mehr anhand von Kennzahlen nachweisen müssen, dass sie über angespannte Wohnungsmärkte verfügen; wie bisher können weitere Gemeinden (vor allem im „Speckgürtel“) in die Gebietskulisse aufgenommen werden, wenn sie definierte Kriterien (Leerstand, Bevölkerungswachstum, Neubautätigkeit < Zuzug, etc.) erfüllen. Wirtschaftlich gesehen wurde der Zuschussbetrag von 3,50 auf 3,80 EUR/qm und Monat über den Bindungszeitraum angehoben; der Bindungszeitraum selbst beträgt künftig 15 bis 20 Jahre und kann somit individuell festgelegt werden. Aufgrund der gestiegenen Baupreis ist zudem die Baukostenobergrenze entfallen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat ein neues Förderprogramm zum seriellen Sanieren veröffentlicht.

 

Ausgangspunkt ist die unter dem Titel „Energiesprong“ bekannte Initiative, die energetische Sanierungen als serielle Maßnahme mit vorgefertigen Modulen umsetzen will. Die Module werden dabei industriell gefertigt und anschließend als „Vorbaufassade“ am Gebäude installiert. So sollen Kosten und Aufwand an der Baustelle deutlich reduziert werden.

 

Das Förderprogramm richtet sich an (potenzielle) Anbieter von seriellen Sanierungslösungen und auch an Wohnungsunternehmen, die solche Entwicklungen anstoßen können. Wohnungsunternehmen profitieren davon, da die Kosten einer Quartierssanierung durch die entwickelten seriellen Lösungen insgesamt und speziell die Projektkosten der Anfangsphase abgesenkt werden (sollen).

 

Details finden Sie unter: https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Serielles_Sanieren/serielles_sanieren_node.html

 

Nun geht es insbesondere auch darum, Projekte zu identifizieren, die sich für eine serielle Sanierung eignen und gemeinsam mit ausführenden Unternehmen Lösungen solcher Projekte anzugehen. Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) hat hier bereits Know-how aufgebaut und stellt dieses auch zur Verfügung.

 

Für Sachsen ist das Freiberg Institut (FI) als Relationship-Manager (Kundenkontaktstelle) für die serielle Sanierung und Beratung vor Ort beauftragt. In Abstimmung mit dem VSWG wird das FI Interessen bündeln und den Interessenten beratend zur Seite stehen. Bei Fragen können sie sich also direkt an Konrad Uebel, Tel. 03731 781-170, E-Mail konrad.uebel@freiberg-institut.de wenden.

Das SMWA fördert ab sofort Lastenfahrräder bzw. elektrisch unterstützte Lastenräder (sog. Lastenpedelecs) mit Zuschüssen i.H.v. 500 bzw. 1.500 EUR pro Rad. Förderfähig sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und somit fast alle Verbandsmitglieder. Ggf. könnten Lastenpedelecs für Dienstgänge oder Hausmeistertätigkeiten in kompakten Wohnungsquartieren interessant sein.

 

Da das Programm neu ist, liegen bisher keine Erfahrungen in der Mitgliedschaft vor. Aus diesem Grund würden wir uns über Erfahrungen zur Antragstellung und Bewilligung sehr freuen.

Unter dem Titel „Sachsen blüht“ 2021 wird im kommenden Jahr erneut Saatgut für Schmetterlingswiesen zur Verfügung gestellt.

„Sachsen blüht“ ist eine Initiative des Sächsischen Landtages. Die Sächsische Landesstiftung Natur und Umwelt (LaNU) stellt im Rahmen des Projekts „Puppenstuben gesucht – Blühende Wiesen für Sachsens Schmetterlinge“ kostenlos gebietseigenes zertifiziertes Saatgut für geeignete Flächen mit einer Größe zwischen 1.000 und 2.000 m² zur Verfügung. Den  Aufruf, die Teilnahmebedingungen und den Teilnahmebogen zur Anmeldung sowie ein Merkblatt zur Saatbettbereitung/Aussaat und zur insektenfreundlichen Pflege der Wiesen finden Sie hier:

https://www.schmetterlingswiesen.de/PagesSw/Content.aspx?id=2069

Das Sächsische Staatsministerium für Kultus hat eine neue Förderrichtlinie für den Neu-, Um- und Ausbau von Kindertagesstätten verabschiedet. Förderfähig sind primär die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabenträger. Gem. III. Nr. 4 können die Fördermittel aber auch an Dritte (z. B. Grundstückseigentümer) weitergeleitet werden. Sofern Sie Überlegungen zum Bau einer Kita oder Umnutzung eines leerstehenden Gebäudes als Kita (nur Gebäude, nicht Betrieb der Kita) haben, empfehlen wir Ihnen daher, sich mit den verantwortlichen Stellen in Verbindung zu setzen.

Die Richtlinie erhalten Sie nachfolgend.

Ab 01.11.2020 bietet die KfW unter der Programmnummer 440 ein neues Förderprogramm an, mit dem Ladeinfrastruktur an Wohngebäuden gefördert werden können. Förderfähig sind Lade­stationen von 11 kW an Stell­plätzen und in Garagen, die zu Wohngebäuden gehören und nur privat zu­gänglich sind. Eine Liste förderfähiger Ladeinfrastruktur steht ab November 2020 auf der Website der KfW bereit.

Für die Maßnahmen werden Zuschüsse i. H. v. 900 EUR pro Ladepunkt bewilligt. Fördermittelanträge können online über das KfW-Zuschussportal gestellt werden.

Neben den Mietern oder Wohneigentümergemeinschaften können auch Vermieter ausdrücklich Anträge stellen.

Weitere Informationen zum Programm finden Sie unter: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Wohnwirtschaft/F%C3%B6rderprodukte/Ladestationen-f%C3%BCr-Elektroautos-Wohngeb%C3%A4ude-(440)/

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat einen Förderaufruf zur Förderung von elektrischen Nutzfahrzeugen gestartet. Gefördert werden elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3 (z. B. Mercedes eVito oder eSprinter, VW eCrafter, Nissan NV200 etc.). Darüber hinaus kann auch dafür notwendige (nicht öffentliche) Ladeinfrastruktur bezuschusst werden!

Die Ausschreibung könnte für Handwerker und Hausmeister einer Wohnungsgenossenschaft oder ausgegründete Handwerkerhöfe interessant sein.

Gefördert werden die Mehrkosten gegenüber eines konventionellen Fahrzeugs. Die Förderquote beträgt 40 bis 60 % (der Mehrkosten). Anträge können bis 14.09. über den Projektträger Jülich beantragt werden. Die Anträge werden nach Antragseingang bewilligt(!), d. h., dass eine zeitnahe Antragstellung förderlich ist, sofern Sie mit dem Gedanken spielen, einen Antrag zu stellen.

Ausführliche Information zum Förderaufruf sowie Fahrzeuglisten etc. erhalten Sie online unter https://www.now-gmbh.de/de/bundesfoerderung-elektromobilitaet-vor-ort/foerderrichtlinie 

Nach längerer Vorlaufzeit zwischen der Beschlussfassung der Richtlinie Aufzugsanlagen Mietwohngebäude (RL AMW) durch das Kabinett (18.12.2019), der Veröffentlichung im Amtsblatt (20.02.2020) und der Veröffentlichung der Antragsunterlagen (23.03.2019), können ab sofort Anträge zur Aufzugsförderung gestellt werden. 

Im Rahmen der Förderung werden zinslose Darlehen für Aufzugsnachrüstungen und -modernisierungen gewährt. Die Darlehenssumme kann bis zu 100 Prozent der Investition, mindestens jedoch 80.000 EUR pro Aufzug betragen. Die Verzinsung liegt derzeit bei 0,25 Prozent und ist für 20 Jahre gebunden. Antragsberechtigt sind alle Wohnungsunternehmen in Gemeinden mit mindestens 5 Prozent Leerstand. 

Generell möchten wir Sie darauf hinweisen, dass ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn zum Verlust des Förderanspruchs führen kann. Dazu zählen auch die zum Teil nicht unerheblichen Vorauszahlungen auf die Aufzugsanlagen (bis 30 Prozent der Investition). Wir bitten Sie, sich im Zweifel mit ihrem zuständigen Bearbeiter bei der SAB in Verbindung zu setzen. Im Normalfall berechtigt die Antragstellung (bestätigter Eingang bei der SAB) zum förderunschädlichen Maßnahmenbeginn. 

Nachfolgend erhalten Sie den im Amtsblatt veröffentlichten Richtlinientext. 

Alle weiteren Details erhalten Sie unter www.sab.sachsen.de 

Das SMI hat die Ausschreibung für die Städtebauförderung 2020 veröffentlicht (siehe Anlage). Eigentlich soll die Städtebauförderung ab 2020 neu ausgerichtet werden; dies beinhaltet auch eine Zusammenlegung der Programme Ost und West sowie eine Komprimierung der aktuellen Programmteile auf 3 neue Programme. Bisher konnte jedoch noch keine finale Einigung zur neuen Programmstruktur bzw. den Verteilerschlüsseln auf die einzelnen Länder gefunden werden. Aus diesem Grund erfolgt die Ausschreibung für 2020 überwiegend auf Basis der bisherigen Konzeption der Städtebauförderung. 

Abweichend zu den Vorjahren und sehr zu begrüßen ist die geplante Ausweitung der Rückbauförderung auf 110 EUR/qm zurückgebauter Fläche. Jedoch ist diese Erhöhung noch vorbehaltlich der zu schließenden Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung. Inhaltlich besteht dazu jedoch bereits Konsens. 

Explizit hinweisen möchten wir Sie auf die im Ausschreibungstext enthaltene Ausschreibung von Modellprojekten. Dazu stellt der Freistaat insgesamt 1 Mio. EUR zur Verfügung, wobei ein einzelnes Projekt mit maximal 250.000 EUR gefördert wird. Inhaltlich können Modellprojekte gem. 4.5 der RL Städtebauliche Erneuerung (StBauE) aus folgenden Bereichen gefördert werden:
a)    Sozialer Zusammensetzung und Integration der Wohnbevölkerung
b)    Energetische und ressourcenschonende Grundversorgung von Stadtquartieren
c)    Ökologische städtische und landschaftspflegerische Flächengestaltung, insbesondere Reduzierung des baulichen Flächenverbrauchs
d)    Baukulturelle oder bautechnische Stadterneuerung

Zusammen mit der Städtebauförderung wird auch der „Investitionspakt Soziale Integration“ ausgeschrieben. 

Die Einreichungsfrist für Maßnahmen der Städtebauförderung sowie des Investitionspaketes ist der 31. Januar 2020. Die Modellprojekte können bis zum 31. März 2020 eingereicht werden. Antragsberechtigt sind wie gewohnt ausschließlich die Städte und Gemeinden. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, frühzeitig mit diesen ins Gespräch zu kommen, um Ihre Maßnahmen in das Gesamtkonzept der Stadt zu integrieren. 

Gern stehen wir Ihnen – insbesondere zu den Modellprojekten – unterstützend zur Seite. 

Das vom BMI / BBSR im Rahmen der Initiative Zukunft Bau geförderte Forschungsprojekt „Cluster-Wohnungen für baulich und sozial anpassungsfähige Wohnkonzepte einer resilienten Stadtentwicklung“ ist abgeschlossen, der Endbericht liegt vor. Der GdW war Projektpartner dieses Forschungsprojekts. Unterstützung erfolgte vor allem im Bereich wohnungspolitischer, zielgruppen-relevanter und quartiersbezogener Fragestellungen und bei den Methoden zur Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sowie bei der Analyse und Identifikation von Investitions-, Geschäfts- und Bauherrenmodellen. 

Im Endbericht des Forschungsprojektes finden Sie: 

 

  • Einführung und Überblick zur Forschungsmethodik
  • Bestandsaufnahme von Cluster-Wohnungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz
  • Detaillierte Darstellung von acht Fallstudien aus der Schweiz und Deutschland
  • Vergleichende Auswertung bezüglich Projektentwicklung, Finanzierung und Partizipation, Grundrisse, bauliche Umsetzung und Kosten, (3) Organisation und Alltag des Zusammenlebens, und Nachbarschaft und Quartier
  • Vergleichende Bewertung des Beitrags von Cluster-Wohnungen für eine resiliente Stadtentwicklung
  • Potentiale und Hemmnisse für Übertragbarkeit und Skalierung
  • Handlungsempfehlungen für Akteure der Wohnungswirtschaft, Kommunen und Interessierte der Bevölkerung.

Der Entwurf des „Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen“ wurde vom Bundeskabinett am 28.08.2019 beschlossen. In Kraft treten soll das Gesetz zu den Strukturhilfen erst nach Verkündung des Kohleausstiegsgesetzes. Dieses regelt die Beendigung der Nutzung von Braun- und Steinkohle in Großfeuerungsanlagen und soll bis 2038 den Vollzug eines Ausstiegs ermöglichen. Das nun als Entwurf beschlossene Strukturstärkungsgesetz wird diesen Ausstieg flankieren und die betroffenen Braunkohleregionen – damit auch Sachsen (Lausitzer Revier und mitteldeutsches Revier) – mit einer Verteilung von bis zu 14 Milliarden Euro „für besonders bedeutsame Investitionen“ zur Sicherung der Arbeitsplätze regeln.
 
Weiter wird der Bund Förderprogramme auflegen und Geld in Forschungseinrichtungen, Behörden, Straßen, öffentlichen Nahverkehr und Schienen sowie in digitale Infrastruktur investieren. Bis 2028 sollen so bis zu 5000 Arbeitsplätze in Behörden und anderen eigenen Einrichtungen in den Regionen geschaffen werden, was sich damit auch auf den regional bestehenden Wohnungsmarkt auswirken wird. 
 
Im Gesetzentwurf ist aufgeführt, nach welchem Schlüssel die Finanzhilfen verteilt werden. Für Sachsen sind 40 Prozent vorgesehen. Investitionen „zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur“ trägt der Bund bis zu 90 Prozent, Länder oder Gemeinden müssen mindestens zehn Prozent übernehmen. Die Länder haben bereits Projekte angemeldet. Der VSWG hat hier Entwürfe zugearbeitet. Die Fördermittel sind derzeit allerdings noch nicht freigegeben, da das Gesetz noch nicht in Kraft ist.
 
Der Verband nimmt an den Prozessen intensiv teil, um die wohnungsgenossenschaftlichen Interessen beim Kohleausstieg bzw. der Strukturstärkung politisch und wirtschaftlich zu vertreten. In einer Arbeitsgruppe des Verbandes Mitte September sollen so u. a. mit den betroffenen Genossenschaften weitere inhaltliche Abstimmungen getroffen und Aufgabenverteilungen vorgenommen werden. 
 
Wir halten Sie auf dem Laufenden. 

Nachfolgend können Sie den aktuellen Gesetzesentwurf downloaden:

Bekanntmachung des SMI für das Landesrückbauprogramm 2019 
Mit Hilfe des Programms können Rückbauten außerhalb der Städtebaukulissen mit maximal 50 EUR/qm zurückgebauter Wohnfläche gefördert werden. Bis 30.08.2019 können über die Gemeinden des Freistaates Anträge bei der SAB gestellt werden. Die Weiterleitung kann anschließend im Rahmen eines Weiterleitungsvertrags an die Wohnungsunternehmen erfolgen. Wir gehen davon aus, dass das Programm stark überzeichnet sein wird.

Im Rahmen der Städtebauförderung können in den Städten und Gemeinden sog. „Verfügungsfonds“ eingerichtet werden. Dabei werden 50 % aus Mitteln der Städtebauförderung zur Verfügung gestellt; die andere Hälfte muss durch private Mittel (Gewerbe, Wohnungswirtschaft, etc.) aufgebracht werden. Mit den zur Verfügung stehenden Mitteln können relativ unbürokratisch sowohl investive als auch nichtinvestive Maßnahmen vor Ort finanziert werden. Über die Mittelverwendung soll ein lokales Gremium entscheiden (in dem die Wohnungswirtschaft mitarbeiten sollte). In der Anlage erhalten Sie eine Information zu den Verfügungsfonds (die sich an die Kommunen richtet). Neben den genannten Einsatzbeispielen könnten theoretisch auch Kümmerer (für einen etwas breiteren Kreis) etabliert werden. Da die Verfügungsfonds an der Städtebauförderung angedockt sind, kann nur die entsprechende Gemeinde bzw. Stadt die Einrichtung des Fonds veranlassen. Bei Interesse bitten wir Sie, sich an Ihren Bürgermeister zu wenden. Bei Fragen oder Unterstützungsbedarf stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Hinweis: Antragsberechtigt sind Kommunen; das Förderprogramm kann aber dazu beitragen, Infrastruktur im Quartier wieder aufzubauen.

Das Bundesministerium für Umwelt und Landwirtschaft (!) schreibt aktuell Projekte zur Mobilität im ländlichen Raum aus. Zielgruppe sind dabei alle Gemeinden mit maximal 35.000 Einwohnern. Mindestens eins (mehrere sind möglich und erwünscht) der nachfolgenden Aktionsfelder soll dabei bearbeitet werden:

a) Integrierte Mobilität: Umsetzung von Konzepten, die mehrere Verkehrsmittel (vom Rad bis zum Zug) integrieren und dabei möglichst eine Zusammenarbeit über Grenzen von Gebietseinheiten (z. B. Landkreisen, Kommunen) hinweg implizieren. Dabei ist im Sinne der Mobilitätsgarantie ein Augenmerk auf die tatsächliche und nicht nur die fahrplanmäßige Anschlusssicherung zu legen (z. B. durch die Nutzung von Echtzeitdaten).

b) Bewusstseinswandel: Umsetzung von Ideen, die Bekanntheit und Zuspruch alternativer Mobilitätsformen, einschließlich ÖPNV, in ländlichen Räumen erhöhen. Dazu gehören Maßnahmen des Mobilitätsmanagements, die beispielsweise Beratungs- und Unterstützungsleistungen anbieten. 

c) Neue Geschäfts- und Finanzierungsmodelle im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Kosten für Anbieter und Nutzer: Erprobung von Ansätzen für ein bedarfsgerechtes und bezahlbares öffentliches Mobilitätsangebot im ländlichen Raum, das in Kombination mit Transportmöglichkeiten anderer gewerblicher Dienstleister (z. B. Paketdienste, Pflegedienste, etc.) oder Privatpersonen bereitgestellt wird. Dies kann neue Ansätze zur Nutzerfinanzierung einschließen.

d) Verbesserung der Anschlussmobilität: Umsetzung von Konzepten, welche die Anbindung der Dörfer an Verkehrsmagistralen/Hauptlinien verbessern und damit einen Beitrag zur verkehrlichen Erschließung der Fläche sowie zur Reduzierung von Reisezeiten leisten. Dazu gehört die Anbindung an Knotenpunkte, wo auf Verkehrsmittel umgestiegen werden kann, die ohne Umweg ins Mittelzentrum bzw. Oberzentrum führen, in Kombination mit Zubringerverkehren, welche „die letzte Meile“ bedienen.

e) Elternunabhängige Mobilitätslösungen: Neue Mobilitätsangebote für Kinder, Jugendliche und Auszubildende im ländlichen Raum, z. B. Mitfahren in Vertrauensnetzwerken (Schulzentren, Musik-/Berufsschulen, Gewerbegebiete mit hohem Anteil von Auszubildenden) oder Paten-Systeme, die zur Entlastung von Familien beitragen können. 

Die Projekte sollen sich positiv auf Reisezeit, Preisgestaltung, Bekanntheit, Nutzerzahl oder Zielgruppenorientierung auswirken. 

Im Rahmen der Ausschreibung können sowohl Personal- als auch Investitionskosten sowie Drittaufträge gefördert werden. Die Zuwendung beträgt 80 % der Aufwendungen und kann in Ausnahmefällen bis zu 95 % betragen. Die maximale Fördersumme beträgt 180.000 EUR. 

Die Beantragung ist zweistufig aufgebaut. Bis spätestens 01.04.2019 ist eine Projektskizze einzureichen. Im zweiten Schritt erfolgt eine Antragstellung der positiv bewerteten Skizzen. Mit einem Projektstart ist aus unserer Sicht frühestens zum 01.01.2020 zu rechnen. 

Weitere Informationen zum Projekt entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung.

Hinweis: Für die Wohnungswirtschaft relevant ist die Förderung der Alltagsbegleiter (vgl. Teil 2 A der RL), die durch die Richtlinie verstetigt wird. Anträge können bis 31.03.2019 (Projektstart 2. Jahreshälfte 2019) bzw. 30.09.2019 (Projektstart 1. Jahreshälfte 2020) eingereicht werden. Die Aufwandsentschädigung für die Alltagsbegleiter beträgt dabei maximal 80 EUR pro Monat. Für die Koordination (z. B. durch die Wohnungsgenossenschaft) werden bis zu 20 EUR pro Monat bezuschusst.

Nachfolgend erhalten Sie ein Rundschreiben zum erfolgreichen Abschluss einer Musterregelung über den Glasfaser-Vollausbau mit dem Kabelverband FRK sowie Anlagen.

 

Nachfolgend erhalten Sie ein GdW-Rundschreiben sowie Anlagen zur Vereinbarung mit der Telekom Deutschland über die künftige Glasfaserausstattung der Gebäude.

Der GdW führt derzeit weitere Verhandlungen u. a. mit Vodafone und PYÜR/Tele Columbus sowie mit dem Kabelverband FRK. Wir werden Sie darüber auf dem Laufenden halten.

Im November 2019 wurden mit dem MDK-Reformgesetz (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) unter anderem Änderungen beim Krankenkassenwahlrecht beschlossen. Neu sind vereinfachte Kündigungsmöglichkeiten und kürzere Bindungsfristen. Die Änderungen treten am 01.01.2021 in Kraft.

 

In der folgenden Mitgliederinformation finden Sie nähere Informationen:

Am 1. Dezember 2020 startet die erste bundesweite Arbeitgeberkampagne der Wohnungswirtschaft. Sie ergänzt die seit über 10 Jahren erfolgreich etablierte Ausbildungskampagne zum Ausbildungsberuf Immobilienkaufmann/-frau.

 

In der folgenden Mitgliederinformation erhalten Sie erste Informationen.

 

Der VSWG beteiligt sich ebenfalls als Regionalverband an der Kampagne und würde sich freuen, wenn auch zahlreiche sächsische Wohnungsgenossenschaften diese Möglichkeit nutzen.

 

Einen ersten Einblick in die Kampagne und Stimmen aus der Branche gibt es hier im Video.

Bisher haben Arbeitnehmer bei der Aufnahme einer Beschäftigung dem Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung der zuständigen Krankenkasse vorzulegen.

Mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz werden der gesetzliche Rahmen und das Verfahren zum 1. Januar 2021 optimiert.

In der folgenden Mitgliederinformation finden Sie eine Übersicht zum Verfahren:

Projekttitel:

EnergyCube – Leerstand als Energiezentrale für das Quartier

Projektlaufzeit:

01.01.2024 bis 30.09.2024 

Förderrichtlinie:

simul⁺InnovationHub / simul⁺Modellprojekt

Fördermittelgeber:  

Freistaat Sachsen, Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung (SMIL), simul⁺InnovationHub

 

Projektpartner:

 

Fachlich eingebunden waren außerdem Watt Konzepte, Dr. Dirk Legler als Fachanwalt für Energierecht, WTS Wohnungswirtschaftliche Treuhand in Sachsen GmbH sowie das Ingenieurbüro Skirl + Heinrich.

Projektinhalt:

Im Projekt EnergyCube wurde untersucht, ob ein leerstehendes Wohngebäude der Wohnungsgenossenschaft Transport eG Leipzig in der Breisgaustraße 67–73 in Leipzig-Grünau künftig als Energiezentrale für das umliegende Quartier genutzt werden kann. Im Mittelpunkt standen die Erzeugung von Solarstrom über eine großflächige Photovoltaikanlage an der Fassade, die mögliche Einbindung von Batteriespeichern sowie die Nutzung des erzeugten Stroms durch benachbarte Wohngebäude. Bewertet wurden technische, rechtliche, steuerliche, wirtschaftliche und soziale Voraussetzungen. Als fachlich besonders relevant wurde die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung betrachtet, bei der Mieter vor Ort erzeugten Strom nutzen können, ohne dass das Wohnungsunternehmen eine vollständige Stromversorgung übernehmen muss. Die Machbarkeitsstudie zeigt: Die Nutzung leerstehender Gebäude als Energiezentrale ist technisch grundsätzlich möglich, wirtschaftlich jedoch auf geeignete Förderinstrumente und eine hohe Akzeptanz im Quartier angewiesen. 

Ansprechpartner:

Marcus Leuner, leuner@vswg.de, Tel. 0351 80701-25

Weitere Informationen:  https://www.simulplus.sachsen.de/energycube-30870.html 
Diese Maßnahme wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.
Das Sächsische Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung unterstützt das Projekt im Rahmen des simul+InnovationHubs.

Projekttitel:

GenIAL – Genossenschaften als Impuls und Anker in der Lausitz

Projektlaufzeit:

01.07.2023 bis 31.12.2026

Förderrichtlinie:

STARK - Stärkung der Transformationsdynamik und Aufbruch in den Revieren und an den Kohlekraftwerk­standorten

Fördermittelgeber:   

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Projektpartner:

Ludwig-Bölkow Systemtechnik GmbH, Niederlassung Dresden (separates Projekt, aber koordiniertes Projekt)

Projektinhalt

Zielstellung des Projektes ist die verstärkte Etablierung der Genossenschaften als identitätsstärkende, resiliente, niederschwellige Organisationsform für regionalwirtschaftliche Aktivitäten im Kontext des Strukturwandels

Ansprechpartner:

Sven Winkler, winkler@vswg.de, Tel. 0351 80701-26

Aus unserer Verbandsfamilie steht Ihnen zudem die DOMUS Consult als Ansprechpartner für die Einrichtung der internen Meldestelle zur Verfügung. Dazu können Sie sich gern an Herrn Bernd-Uwe-Richter wenden:

DOMUS Consult Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH
Schornsteinfegergasse 13
14482 Potsdam-Babelsberg

Telefon: 0331 74330-13
E-Mail: richter@domusconsult.de

Die Bundesregierung hat in Umsetzung des Endberichtes der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme in einem ersten Schritt das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG)“ verabschiedet.

 

Mit dem Gesetz übernimmt der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Fernwärme, um den Zeitraum bis zur Wirksamkeit der Gaspreisbremse zu überbrücken. Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz entstehen neue Informationspflichten für alle Vermieter, gleich ob es sich um Wohn- oder Gewerberaum bzw. eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.

 

Anbei erhalten Sie ein Merkblatt des GdW über die Umsetzung des Gesetzes sowie Formulierungshilfen zur Information an die Mieterinnen und Mieter zur Kenntnis. Das zur Information an die Mieterinnen und Mieter notwendig beizufügende Informationsblatt der Bundesregierung ist erst am 08.12.2022 fertiggestellt und veröffentlicht worden. Insofern wäre eine vorherige Information an die Mieterinnen und Mieter nicht nach den Vorgaben des Gesetzes erfolgt. 

Aktualisierung: Bitte beachten Sie, dass die Einreichungsfrist einmal auf den 31.01.2023 verschoben wurde.

Nachdem wir Sie bereits über die Zustimmung des Bundesrates informiert hatten, erhalten Sie nachfolgend die Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Damit tritt die neue HKV zum 01.12.2021 in Kraft; die Pflicht zur unterjährigen Verbrauchsinformation (bei vorhandener fernablesbarer Messtechnik) besteht somit ab 01.01.2021.

 

Wir weisen Sie darauf hin, dass der GdW derzeit eine Arbeitshilfe für die Wohnungswirtschaft erarbeitet, die bis zur ersten Dezemberwoche veröffentlicht werden soll. Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Über die Heizkostennovelle (u. a. unterjährige Verbrauchsinformation) sollte ursprünglich am 17.09.2021 im Bundesrat abgestimmt werden. Die vorgelagerten Ausschüsse haben die Behandlung jedoch aufgrund der Vielzahl an kritischen Stellungnahmen (u. a. von den Regionalverbänden) verschoben, so dass der Bundesrat frühestens im Oktober/November 2021 darüber befassen kann. Trotz zwischenzeitlicher Bundestagswahl besteht weiterhin das Risiko, dass die Novelle kurz vor Jahresende noch beschlossen wird und wie geplant zum 01.01.2022 greift. Vor diesem Hintergrund sollten sich die Wohnungsgenossenschaften dennoch auf die nahenden Pflichten einstellen und Lösungswege (mit den Abrechnungsunternehmen) erarbeiten.

 

Das nachfolgende Rundschreiben des GdW fasst den aktuellen Sachstand sehr gut zusammen.

Mit Urteil vom 11.11.2020 (Az: VIII ZR 369/18) hat der BGH eine Entscheidung zur umfassenden Modernisierung im Sinne des § 556f BGB (Ausnahme von Miethöhebegrenzung) gefällt.

 

Die Modernisierung von Wohnraum ist umfassend, wenn sie einen Umfang aufweist, der eine Gleichstellung mit einem Neubau gerechtfertigt erscheinen lässt. Dies ist dann der Fall, wenn die Modernisierung einerseits im Hinblick auf die hierfür angefallenen Kosten einen wesentlichen Bauaufwand erfordert und andererseits wegen der mit ihrem tatsächlichen Umfang einhergehenden qualitativen Auswirkungen zu einem Zustand der Wohnung führt, der demjenigen eines Neubaus in wesentlichen Teilen entspricht. Beide Prüfungskriterien sind dabei von grundsätzlich gleichem Gewicht.

 

Ein wesentlicher Bauaufwand liegt vor, wenn er (mindestens) ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen finanziellen Aufwands – ohne Grundstücksanteil – erreicht. Bei der Berechnung sind lediglich Kosten zulässig, die aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen angefallen sind. Die Kosten für (reine) Erhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 555a Abs. 1 BGB zählen nicht. Bei modernisierter Instandsetzung wird anteilig abgezogen.

 

Bei der Prüfung der qualitativen Auswirkungen der Modernisierungsmaßnahmen ist von maßgebender Bedeutung, ob die Wohnung durch die Arbeiten in mehreren – nicht notwendig allen – wesentlichen Bereichen (insbesondere Heizung, Sanitär, Fenster, Fußböden, Elektroinstallationen bzw. energetische Eigenschaften) so verbessert wurde, dass die Gleichstellung mit einem Neubau gerechtfertigt ist.

Mit Urteil vom 09.12.2020 (Az: VIII ZR 118/19) hat der BGH entschieden, dass sich das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung auch auf die zugrundeliegenden Zahlungsbelege erstreckt.

 

Im Fall lehnte der Vermieter die Einsichtnahme in die Zahlungsbelege durch den Mieter ab. Der Mieter zahlte daraufhin nicht den Nachzahlungsbetrag.

 

Der BGH bestätigte das Berufungsurteil, wonach dem Vermieter derzeit kein Anspruch auf Ausgleich der Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung zustehe, weil die begehrte Einsicht (auch) in die Zahlungsbelege nicht gewährt wurde. Dem Mieter steht in diesem Fall nach § 242 BGB ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht zu.

 

Die Abrechnungspflicht des Vermieters umfasst nach § 259 Abs. 1 BGB die Vorlage von Belegen, soweit diese erteilt zu werden pflegen.

 

Die tatsächlichen Kosten sind umlagefähig. Es gibt keine Einschränkung auf Rechnungen. Liegen Zahlungsbelege zum Nachweis der Erfüllung von Forderungen gegenüber dem Gläubiger vor, ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb dem Abrechnungsempfänger eine Einsichtnahme in diese Belege verweigert werden darf.

Mit Urteil vom 27.03.2020 (Az: 17 S 1/19) hat das LG Hannover die Baumfällkosten – insbesondere wenn der Baum morsch und nicht verkehrssicher war – als Betriebskosten im Einzelfall eingestuft.

§ 2 Nr. 10 BetrKVO schließt über Erneuerungen gerade Instandsetzungen mit ein.

 

So stellt die Entfernung morscher Pflanzen eine wiederkehrende Arbeit dar. Ein starrer Turnus ist nicht erforderlich.

 

Im Fall klagte die Mieterin auf Rückzahlung einer unter Vorbehalt gezahlten Betriebskostennachzahlung. Es ging letztlich allein nur noch um den Anteil der Kosten von Baumfällarbeiten.

 

Das Landgericht hat die Umlagemöglichkeit nach § 2 Nr. 10 BetrKV im vorliegenden Fall bejaht.

 

Kosten der Baumfällung sind zwar nicht ausdrücklich in der Betriebskostenverordnung aufgeführt. Die Auslegung von § 2 Nr. 10 BetrKV ergibt jedoch, dass diese von dem Begriff der Pflege gärtnerisch angelegte Flächen, einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, erfasst sind.

Systematisch sind umlagefähige Betriebskosten im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrKV grundsätzlich von Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV abzugrenzen. Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung werden durch Reparatur und Wiederbeschaffung verursacht oder müssen zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen; Instandsetzung und Instandhaltung betreffen deshalb Mängel an der Substanz der Immobilie oder ihrer Teile.

 

Regelmäßig durchzuführende Maßnahmen etwa zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer technischen Anlage gehören dagegen nicht zur Instandhaltung. Ein mehrjähriger Turnus reicht aus, um die wiederkehrenden Belastungen als laufend entstehende Kosten anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2009 - VIII ZR 221/08).

 

Bei der Entfernung morscher oder abgestorbener Pflanzen einer Gartenanlage handelt es sich um wiederkehrende Arbeiten, die einer solchen immanent sind. Erforderlich für die Einordnung als Betriebskosten ist insoweit nicht, dass die Kosten wiederkehrend im Sinne eines starren Turnus anfallen. Ausreichend ist vielmehr, dass sie einem typischen Kreislauf unterfallen, wobei hinzukommt, dass gemäß § 2 Nr. 10 BetrKV was die Gartenpflege betrifft, ausdrücklich ausnahmsweise auch Instandsetzungskosten ansetzbar sein sollen, nämlich diejenigen entsprechender Neubepflanzung, soweit Pflanzen, Sträucher und Bäume durch Alter, Witterungs- oder Umwelteinflüsse abgängig wurden. Dasselbe gilt daher erst recht für das Fällen und den Abtransport kranker oder morscher Bäume einschließlich der Anpflanzung junger Bäume.

 

Es handelt sich dabei um eine Maßnahme, die für die Erhaltung einer gärtnerisch angelegten Fläche notwendig ist.

 

Vor dem Hintergrund, dass die Gartenpflegekosten ausdrücklich die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen erfassen, kann sich der Mieter gerade nicht darauf verlassen, dass diese Position keinen Schwankungen unterliegt. Insbesondere bei derartigen Gartenpflegekosten kann sich jährlich – allein schon durch unterschiedliche Umwelteinflüsse – ein ungleichmäßiger Bedarf ergeben, der sich dann in der jeweiligen Nebenkostenabrechnung niederschlägt.

 

 

 

LG München I zur Umlage von Baumfällkosten

Ähnlich entschied auch das LG München I mit Urteil vom 19.11.2020 (Az: 31 S 3302/20).

 

Im Fall ging es um die Umlagefähigkeit der in der Nebenkostenabrechnung aufgeführten Kosten für das Fällen zweier abgestorbenen Ebereschen, das Fällen einer absterbenden Kirsche und eines Goldregens, die Totholzentfernung an einer Birke und einer Esche an der Straße in Klettertechnik sowie das Laden, Abfahren und Entsorgen des Schnittguts.

Zur "Gartenpflege" i. S. d. § 2 Nr. 10 BetrKV gehört auch das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baumes. Die hierfür erforderlichen Kosten seien daher im Mietverhältnis als Betriebskosten umlagefähig. Dies gelte unabhängig davon, ob eine Ersatzbepflanzung erfolge oder nicht.

 

§ 2 BetrKV bezwecke die Abgrenzung der Betriebskosten von Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten. § 2 Nr. 10 BetrKV stelle insofern eine Sonderregelung im Regelungsgefüge der BetrKV dar, da Pflanzen nicht ohne Weiteres mit technischen bzw. baulichen Gegebenheiten vergleichbar seien.

 

Dass Baumfällkosten im Regelfall erst nach Jahrzehnten entstehen, begründe hier keine besondere Schutzwürdigkeit der Mieterseite. Es handele sich nicht um außergewöhnliche Kosten, denen es an der Berechenbarkeit fehlt, da ein Absterben von Bäumen eine durchaus natürliche Entwicklung darstelle. Das Fällen eines kranken bzw. morschen Baumes sei eine für die Erhaltung einer gärtnerisch angelegten Fläche notwendige Maßnahme, für deren Kosten die jeweiligen Mieter aufkommen müssen.

 

Das Landgericht wies darauf hin, dass sich die Frage der Ersatzfähigkeit aufgrund von Sturmschäden oder plötzlichen unerwarteten bzw. unvorhersehbaren Ursachen entstandener Baumfällkosten in diesem Rechtsstreit nicht gestellt habe.

Mit Urteil vom 24.09.2020 (Az: 18 C 336/19) entschied das AG Tempelhof-Kreuzberg, dass der Mieter am Balkon der von innengehaltenen Wohnung im 2. Obergeschoss ein Katzennetz anbringen darf.

 

Dieser Anspruch basiert auf § 535 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Dauernutzungsvertrag.

 

Das Halten einer Katze in der Wohnung ist gemäß den vertraglichen Bestimmungen gestattet und zählt unzweifelhaft zum bestimmungsgemäßen Gebrauch. Auch das Anbringen eines Netzes, mit dem es der Katze ermöglicht wird, an die frische Luft zu gelangen, ohne die Nachbarn zu stören oder Singvögel zu jagen, zählt zu diesem genehmigungsfreien Gebrauch. Für Anbauten sowie Installationen ist jedoch die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich.

 

Da das streitgegenständliche Netz jedoch unstreitig ohne Eingriff in die Substanz des Hauses montiert werden soll und zusätzlich (ebenso unstreitig) an weiteren elf Balkonen Netze vorhanden sind, ist auch keine erhebliche optische Beeinträchtigung gegeben, mithin keine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung.

 

Der Vermieter erklärte zwar, dass die anderen Netze nicht genehmigt seien und nun dagegen vorgegangen werde. Da diese Netze aber schon über längeren Zeitraum geduldet wurden, habe der Vermieter sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dass die Katzennetze zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache zählen. Auch ist zu beachten, dass das Betreten des Balkons der artgerechten Haltung einer Katze zumindest näher kommt als das ausschließliche Halten in der Wohnung.

Das AG Hamburg hat mit Urteil vom 15.05.2020 (Az: 49 C 493/19) entschieden, dass laufende Schönheitsreparaturen nur solche sind, die während der Mietzeit in Folge einer vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung erforderlich werden. Danach kommt es darauf an, ob die Wohnung in einem möblierten Zustand den Eindruck einer renovierungsbedürftigen Wohnung vermittelt. Ob laufende Schönheitsreparaturen geschuldet sind, beurteilt sich demgemäß bei Beendigung des Mietverhältnisses nach dem möblierten und nicht nach dem geräumten Zustand bei Auszug des Mieters.

 

Soweit dem Mieter aufgelegt wird, für das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen Sorge zu tragen, wird nicht hinreichend deutlich, dass das Streichen der Fenster nur von innen geschuldet ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die Formulierung „von innen“ hinter dem Wort Außentüren auch auf die Fenster beziehen würde. Zweifel gehen insoweit zu Lasten des Verwenders, § 305c BGB.

 

Die mit der Nutzung durch den Mieter einhergehenden Abnutzungsspuren sind Folge des vertragsgemäßen Gebrauches und insoweit mit der Zahlung des Mietzinses abgegolten.

 

Bei einer vorläufigen Wohnungsabnahme wurde den Mietern durch die Hausverwaltung auferlegt, die Wände fachgerecht deckend in einem hellen neutralen Farbton zu streichen, die Einbauküche gründlich zu reinigen, sämtliche Nägel, Schrauben und Dübel zu entfernen und die Löcher fachgerecht zu verschließen und unkenntlich zu machen sowie Verschmutzungen an den Wänden und Decken durch das Abziehen der Möbel fachgerecht zu beseitigen.

 

Die Mieter gaben die Schlüssel weisungsgemäß zurück.

 

Der Vermieter forderte anschließend, diverse Dekorationsarbeiten, etwa wegen Abplatzungen, Flecken, Unebenheiten, gescheckten Streicharbeiten sowie Verschmutzungen zu beseitigen. Die Mieter erledigten anschließend einige Arbeiten.

 

Der Vermieter zahlte in der Folge aber die Kaution nicht zurück, so dass die Mieter auf Herausgabe klagen mussten.

 

Das Gericht stellte fest, dass die Mieter nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der angemieteten Wohnung verpflichtet gewesen sind.

Die mietvertragliche Abwälzung von Schönheitsreparaturen ist unwirksam. Die Klausel legte den Mietern allgemein auf, unter anderem für das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen Sorge zu tragen. Dabei ist letztlich nicht hinreichend deutlich, dass das Streichen der Fenster nur von innen geschuldet ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die Formulierung „von innen“ hinter dem Wort Außentüren auch auf die Fenster beziehen würde. Zweifel gehen insoweit zu Lasten des Verwenders, § 305 c BGB. Hinzu kommt, dass auch das Pflegen und Reinigen der Fußböden als Schönheitsreparatur aufgeführt wird. Unter die gesetzliche Definition von Schönheitsreparaturen nach § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV fällt jedoch nur das Streichen von Fußböden, soweit diese gestrichen sein sollten. Dabei gilt der Grundsatz, dass solche Arbeiten im Rahmen der Schönheitsreparaturen wirksam im Wohnraummietrecht auf den Mieter abgewälzt werden können, die von der Definition der Schönheitsreparaturen nach der zitierten Regelung umfasst sind. Zudem könnte die Formulierung Pflegen und Reinigen der Fußböden so verstanden werden, dass eine regelmäßige Grundreinigung geschuldet sein könnte, was mietvertraglich jedoch unzutreffend wäre.

Aber auch dann, wenn entgegen der obigen Ausführungen von einer wirksamen Abwälzung von Schönheitsreparaturen auszugehen wäre, wären die Kläger nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen.

 

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei der Vorbesichtigung im möblierten Zustand entsprechende Schönheitsreparaturbedarfe nicht festgestellt werden konnten. Laufende Schönheitsreparaturen sind jedoch nur solche, die während der Mietzeit in Folge einer vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung erforderlich werden. Ferner kommt es entscheidend darauf an, ob die Wohnung in einem möblierten Zustand den Eindruck einer renovierungsbedürftigen Wohnung vermittelt. Dies ist unstreitig nicht der Fall gewesen. Laufende Schönheitsreparaturen stellen demnach naturgemäß nicht auf den geräumten Zustand bei Auszug des Mieters ab.

 

Erhöhte Abnutzungen wurden auch nachfolgend nicht aufgeführt. Vielmehr wird letztlich ein Zustand beschrieben, der einer üblichen Abnutzung einer Wohnung über gut sechs Jahre entspricht. Dabei ist auch nicht ungewöhnlich, dass nach sechs Jahren Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sind, da dies nicht den üblichen und zu erwartenden Fristen entspricht. Allenfalls bei den Wänden in Küche und Bad kommt die Erforderlichkeit von Schönheitsreparaturen an den Wänden und Decken, wenn auch nicht an den Lackteilen in Betracht. Hinsichtlich der Küche kommt insoweit hinzu, dass die Beklagte diesen Raum schon vor Ablauf der Frist durch Verlagerung der Küche in einen anderen Raum die Möglichkeit der Durchführung von Schönheitsreparaturen entzogen hat. Im Übrigen sind aber auch hier keine Abnutzungserscheinungen vorgetragen worden, die auf die Notwendigkeit der Durchführung von laufenden Schönheitsreparaturen schließen lassen könnten.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte treuwidrig verhält, wenn sie in der Vorabnahme durch ihre Hausverwaltung Arbeiten, wie eine Grundreinigung, die Entfernung von Nägeln, Schrauben und Dübeln sowie die Verschließung der Löcher sowie Dekorationsarbeiten einfordert, die mietvertraglich nicht geschuldet sind, um nachfolgend einen vermeintlich schlechten dekorativen Zustand zu monieren. Letztlich erleidet die Beklagte insoweit keinen Schaden, weil sie ohnehin im Rahmen der Neuvermietung die Wohnung hätte renovieren müssen. Die mit der Nutzung durch die Kläger einhergehenden Abnutzungsspuren sind Folge des vertragsgemäßen Gebrauches und insoweit mit der Zahlung des Mietzinses abgegolten.

 

Ob die Wohnung mit diesen Gebrauchsspuren vermietbar ist, ist letztlich nicht entscheidend, da die Beklagte vor der Neuvermietung die Durchführung entsprechender Renovierungsarbeiten gegenüber dem Nachmieter schuldet.

Auf Grund des § 11 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBI. I S. 1348) verordnet die Bundesregierung die Erhöhung des Mindestlohns:

Der Mindestlohn beträgt:

1. ab Januar 2021                  9,50 Euro brutto je Zeitstunde

2. ab 1. Juli 2021                    9,60 Euro brutto je Zeitstunde

3. ab 1. Januar 2022              9,82 Euro brutto je Zeitstunde

4. ab 1. Juli 2022                    10,45 Euro brutto je Zeitstunde.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung vom 13. November 2018 (BGBI. I S. 1876) außer Kraft.

Mit Urteil vom 02.09.2020 (Az: 49C 173/20) hat das AG Hamburg noch einmal die Recht und Pflichten des Vermieters im Umgang mit einer Mangelanzeige durch den Mieter erläutert.

 

So ist der Vermieter ist bei einer Mängelanzeige des Mieters verpflichtet, dem Mangel nachzugehen und daher berechtigt, den Mangel zu besichtigen.

 

Ebenso ist er berechtigt, nach Beseitigung des Mangels durch einen Handwerker die durchgeführten Arbeiten als solche abzunehmen. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter im Wege der Ersatzvornahme den Mangel selbst beseitigt und dem Vermieter die Kosten in Rechnung stellt.

 

Das Besichtigungsrecht vermag auch die Mitnahme eines fachkundigen Dritten zu beinhalten, sofern die Vermieter selbst nicht hinreichend fachkundig sind.

 

Der besichtigende Vermieter ist berechtigt beim Termin, ein Diktiergerät zu verwenden und auch Fotos zu machen, soweit hier nicht Personen fotografiert werden und es einen nachvollziehbaren Grund für die Fertigung der Fotos gibt. Ein solcher Grund kann etwa in der Dokumentation eines veränderten Zustandes liegen oder auch der Dokumentation eines Zustandes, bei dem eine Risikoabschätzung letztlich nicht ohne weiteres getroffen werden kann.

 

Das Recht des Vermieters zur Besichtigung der angeblich mangelhaften Gegenstände (konkret Fenster und Lüfter im Bad) ergibt sich aus den §§ 535, 536 c Absatz 1, 555 a, 242 BGB.

Mit Beschluss vom 18.08.2020 (Az: 67 S 129/20) hat das Landgericht Berlin entschieden, dass ein auf Vergleichswohnungen gestütztes Mieterhöhungsverlangen die Formalanforderungen des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB nur dann erfüllt, wenn der Vermieter mindestens drei Vergleichswohnungen angibt, die zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens auch tatsächlich vermietet sind.

 

Im Fall ging es um die Zurückweisung einer Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das Amtsgericht hatte die Erhöhungsklage – im Ergebnis – zu Recht abgewiesen, da das Erhöhungsverlangen formunwirksam war.

 

Die zur Begründung angegebenen Wohnungen waren nämlich nicht vergleichbar i. S. d. § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB, denn im Fall hatte der Vermieter drei Vergleichswohnungen angegeben, wovon eine jedoch nicht vermietet war.

 

Die Vermietung ist aber wesentlich, da sonst keine zu vergleichende Mietzahlung vorliegt.

Das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 hatte zunächst die Erleichterungen nur bis 31.12.2020 vorgesehen.

 

Das Gesetz sieht in § 8 vor, dass die Geltung durch Verordnung verlängert werden kann.

 

Davon wurde nun Gebrauch gemacht und im Bundesgesetzblatt die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV) vom 20.10.2020 bekannt gemacht.

 

So wird die Geltung der §§ 1 bis 5 gemäß § 7 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

 

Dies bedeutet unter anderem, dass auch im Jahr 2021 Versammlungen, Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen ohne entsprechende Regelung in der Satzung virtuell oder schriftlich durchgeführt werden können.

 

Der Jahresabschluss für das Jahr 2020 kann im Jahr 2021 auch erneut durch den Aufsichtsrat festgestellt werden.

In der Vergangenheit sind zur Weiterbildungspflicht zwei Fragen/Probleme vermehrt aufgetreten:

Zum einen verlangen einige Behörden bei Online-Schulungen eine Lernerfolgskontrolle. Ohne eine solche wird eine Schulung nicht anerkannt. Dies ist gerade aktuell ein Problem – vor allem mit Blick auf das Ende des ersten Weiterbildungszeitraums Ende des Jahres – da in 2020 sehr viele Weiterbildungsveranstaltungen in digitaler Form durchgeführt werden.

Zum anderen gibt es auf Seiten einiger Behörden die Auffassung, dass man in einem Sachgebiet zwar vertiefte Kenntnisse vermitteln kann, möglichst aber auch umfassende Grundkenntnisse in den anderen Bereichen gemäß Anlage 1 MaBV vermittelt werden müssen.

Nachdem bereits am 13.01.2020 das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEModG) vorgelegt hatte, gab es vor der Sommerpause noch keinen endgültige Fassung.

Kernpunkt des Entwurfs ist, dass Wohnungseigentümern im Grundsatz ein Anspruch auf den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, den barrierefreien Aus- und Umbau sowie Maßnahmen des Einbruchsschutzes eingeräumt werden soll. Die Kosten sind vom Wohnungseigentümer zu tragen. Im Mietrecht soll ein solcher Anspruch künftig auch dem Mieter gegenüber dem Vermieter zustehen. Der Entwurf sieht weiter eine erleichterte Beschlussfassung für bauliche Veränderungen und eine Stärkung der Rechte von Wohnungseigentümern sowie eine Harmonisierung der Vorgaben zur Betriebskostenabrechnung im BGB vor.

Nunmehr haben sich Koalitionspartner CDU/CSU und SPD am 08.09.2020 weiter verständigt.

Der BGH hat mit seinen Urteilen vom 08.07.2020 (Az: VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18) wieder einmal zum Thema Schönheitsreparaturen entschieden.

Hiernach steht einem Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, gegenüber dem Vermieter ein Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen zu, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist.

Der BGH betont aber, dass der Mieter sich in diesen Fällen nach Treu und Glauben an den Kosten (regelmäßig zur Hälfte) zu beteiligen hat, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung führt. 

Im ersten Verfahren bestand das Mietverhältnis seit 2002. Die Wohnung wurde unrenoviert übergeben. Die Schönheitsreparaturklausel war unwirksam, da den Mietern kein angemessener Ausgleich gewährt worden war.

Die Mieter forderten im März 2016 vom Vermieter vergeblich die Durchführung von Schönheitsreparaturen, weil sie meinten, der Zustand in der Wohnung habe sich erheblich verschlechtert. 

Die Mieter klagten dann auf Zahlung eines Kostenvorschusses. In den Vorinstanzen scheiterten sie.

Im zweiten Verfahren bestand das Mietverhältnis seit 1992 und die Wohnung war unrenoviert übergeben worden. Die Schönheitsreparaturklausel war auch hier unwirksam.

Der Mieter forderte im Jahr 2015 vergeblich vom Vermieter Renovierungsarbeiten. Diese Klage hatte in den Vorinstanzen auch Erfolg.

Der BGH hat in beiden Fällen das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 

Richtig war, dass die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter im Formularmietvertrag unwirksam ist, da diesen jeweils eine unrenovierte Wohnung überlassen und ihnen hierfür kein angemessener finanzieller Ausgleich gezahlt wurde. 

In diesem Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Schönheitsreparaturklausel die gesetzlich (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) normierte Erhaltungspflicht des Vermieters.

Ausgangspunkt der den Vermieter treffenden Erhaltungspflicht ist grundsätzlich der Zustand der Wohnung im Zeitpunkt ihrer Überlassung an die jeweiligen Mieter, vorliegend nach der Verkehrsanschauung mithin der unrenovierte Zustand, in dem sie sie die Wohnung besichtigt und angemietet haben, ohne dass Vereinbarungen über vom Vermieter noch auszuführende Arbeiten getroffen wurden. 

Dies führt das aber nicht dazu, dass Instandhaltungsansprüche der Mieter unabhängig von dem weiteren Verschleiß der Dekoration von vornherein auszuscheiden hätten. Vielmehr trifft den Vermieter eine Instandhaltungspflicht, wenn sich der anfängliche Dekorationszustand wesentlich verschlechtert hat - was nach langem Zeitablauf seit Mietbeginn (hier: 14 bzw. 25 Jahre) naheliegt. 

Allerdings ist die Wiederherstellung des (vertragsgemäßen) Anfangszustandes in der Regel nicht praktikabel, zumindest aber wirtschaftlich nicht sinnvoll und liegt auch nicht im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien. Vielmehr ist allein eine Durchführung von Schönheitsreparaturen sach- und interessengerecht, durch die der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt. Da hierdurch auch die Gebrauchsspuren aus der Zeit vor dem gegenwärtigen Mietverhältnis beseitigt werden und der Mieter nach Durchführung der Schönheitsreparaturen eine Wohnung mit einem besserem als dem vertragsgemäßen Zustand bei Mietbeginn erhält, gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die jeweiligen Interessen der Vertragspartner in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. 

Vor diesem Hintergrund hat der Senat entschieden, dass der Mieter in derartigen Fällen zwar einerseits vom Vermieter eine "frische" Renovierung verlangen kann, sich aber andererseits in angemessenem Umfang an den dafür erforderlichen Kosten zu beteiligen hat. Soweit nicht Besonderheiten vorliegen, wird dies regelmäßig eine hälftige Kostenbeteiligung bedeuten. 

Die Verfahren waren nicht entscheidungsreif, so dass das jeweilige Berufungsgericht noch weitere Feststellungen zu treffen und den Parteien Gelegenheit zur Ergänzung ihres Sachvortrags und Anpassung ihrer Anträge zu geben hatte. 

Für Vermieter ist daher wichtig, dass wenn der Mieter die Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter verlangt, dieser die Kostenbeteiligung des Mieters nach Art eines Zurückbehaltungsrechts einwenden kann. 

Insofern sollte vor Durchführung der Arbeiten Klarheit über die eventuelle Kostenbeteiligung geschaffen werden. Es wird klargestellt, dass diese Entscheidung nur unrenoviert übergebene Wohnungen betrifft, in denen dem Mieter kein angemessener Ausgleich gezahlt wurde.Für renoviert übergegebene Wohnungen bleibt es dabei, dass die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter zulässig bleibt.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat plant den Zensus 2021 um ein Jahr zu verschieben, da die Corona-Pandemie die Vorbereitungen der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder ausgebremst hat.

Organisatorische und rechtliche Fragen auch im Hinblick auf EU-Recht werden derzeit geklärt. Das bestehende Zensus-Gesetz muss geändert werden. Das dazu erforderliche Gesetzgebungsverfahren soll im Sommer eingeleitet werden, damit die Änderungen zum Jahresende in Kraft treten können.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Die Gewerkschaften haben den Vergütungstarifvertrag wie üblich ordentlich zum 30.06.2020 gekündigt, um anschließend über neue Konditionen mit dem AGV zu verhandeln.   Genau in diese Verhandlungsphase „platzte“ die Corona-Pandemie.

Der AGV hatte daher im Mai 2020 angeboten, den am 30.06.2020 endenden Vergütungstarifvertrag bis zum 30.06.2021 zu verlängern, um einen tariflosen Zustand zu vermeiden. Der AGV erklärte, in der aktuellen Situation nicht über Tariferhöhungen verhandeln zu können. Die mittelfristige Einnahmesituation der Unternehmen sei völlig unklar. Die Gewerkschaften lehnten den Vorschlag ab. Sie forderten eine Verhandlung über Entgelterhöhungen und zwar durch die Tarifkommissionen in persönlicher Präsenz. Den Einsatz digitaler Verhandlungsmöglichkeiten lehnten sie ab.

Am 25.06.2020 hat daher die zweite Runde der Tarifverhandlungen stattgefunden. Der AGV legte dabei ein verbessertes Angebot vor, was von den Gewerkschaften aber abgelehnt wurde. Streitig war u. a. die Laufzeit des Tarifvertrages. Daher wurde die kurzfristige Fortsetzung der Tarifverhandlungen beschlossen. Die 3. Tarifverhandlungsrunde ist auf den 01.07.2020 terminiert.

Der AGV unterrichtet über den Fortgang der Verhandlungen. Da einige unserer Mitglieder nicht mehr Mitglied im AGV sind, aber weiterhin die Vergütung an den Vergütungstarifvertrag angelehnt haben, werden wir diese Informationen noch einmal zusammenfassen und veröffentlichen.

Mit Urteil vom 28.05.2020 (Az: I ZR 7/16) hat der BGH hinsichtlich der Einwilligung in die Verwendung von Cookies auf Webseiten zur Erstellung von Nutzerprofilen zum Zwecke der Werbung entschieden, dass die Einholung der Einwilligung mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchens nicht rechtens ist.

Art. 4 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2016/679 bestimmt, dass die Einwilligung mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, freiwillig und unmissverständlich in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung abgegeben werden muss.

Diese Einwilligung liegt gemäß der Entscheidung des BGH und der Vorentscheidung des EuGH (Urteil vom 01.10.2019, Az. C-673/17) gerade nicht in der Abwahl eines bereits gesetzten Häkchens zur Verweigerung der Einwilligung. Eine auf diese Weise erlangte Einwilligung ist unwirksam.

Diese Rechtslage bestand auch bereits vor den vorbezeichneten Entscheidungen durch richtlinienkonforme Auslegung des Wortlautes des § 15 Abs. 3 Satz 1 Telemediengesetz. 

Aufgrund bestehender Rechtsunsicherheiten wurde § 54 Absatz 3 SächsStrG (Sächsisches Straßengesetz) vom 20. August 2019 (veröffentlicht im SächsGVBl. Nr. 19/2019 vom 12. Dezember 2019, S. 762) neu gefasst. Danach verlieren alle Straßen, Wege und Plätze, die bis zum 1. Januar 2023 nicht gemäß § 53 SächsStrG in das Straßenbestandsverzeichnis aufgenommen worden sind, ihren öffentlichen Status, es sei denn, der Mangel wird bis zum 1. Dezember 2022 geheilt.

Eine Straße ist dann öffentlich gewidmet, wenn die Zuwegung in das Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde aufgenommen wurde. Dann ist die Öffentliche Hand Träger der Straßenbaulast, also für Instandhaltung und Ausbau zuständig.

Diese öffentliche Widmung ist nicht immer auch erfolgt. Wohnungsunternehmen, die sich nicht sicher sind, ob die eigenen Grundstücke bzw. deren öffentlich zugänglichen Wege und angrenzenden Straßen nicht öffentlich gewidmet sind, sollte das jeweilige Straßenbestandsverzeichnis einsehen und prüfen, ob es Sinn macht, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Die Antragsfrist für die Eintragung in das Straßenbestandsverzeichnis endet am 31. Dezember 2020.

Mit Urteil vom 18.12.2019 (Az: 65 S 101/19) hat das LG Berlin entschieden, dass die Anmietung einer Wohnung für die Dauer von mehreren Monaten zum Verfassen wissenschaftlicher Arbeiten kein vorübergehender Gebrauch i.S.v. § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist, so dass eine Befristung i.S.v. § 575 BGB mit der Folge des Ausschlusses einer vorzeitigen ordentlichen Kündigung nicht zulässig ist.

Der Mieter hatte hier trotz mietvertraglichem Kündigungsausschluss ordentlich gekündigt und forderte seine im Voraus gezahlte Miete für nachfolgenden Monate zurück. Der Vermieter lehnte die Kündigung und damit auch die Rückzahlung ab.

Das Gericht stellte fest, dass das begründete Mietverhältnis nicht wirksam befristet werden konnte. Es handelte sich nicht um ein Mietverhältnis über Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.

Eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch liegt nach einhelliger Ansicht typischerweise bei Hotelzimmern und Ferienwohnungen vor, die (vorübergehend) zu Urlaubszwecken gemietet werden.

Im Fall hatte der Mieter die Wohnung für die Dauer von sieben Monaten gemietet. Er und seine Frau wollten in der Wohnung nicht nur leben, sondern auch wissenschaftlich arbeiten, der Mann an seiner Promotion, seine Frau an ihrer Masterarbeit.

Schon der Aufenthalt über sieben Monate geht über die übliche Dauer eines Erholungs- oder Ferienaufenthalts hinaus, den der Gesetzgeber als typischen Anwendungsfall der Regelung ansieht. Hinzu kommt hier, dass der – der Beklagten bekannte – konkrete Nutzungszweck dem ebenfalls nicht entspricht und ein Ausweichen schwieriger gestaltete als bei einer zeitlich eng begrenzten Nutzung als Ferienwohnung.

Daher war die erklärte ordentliche Kündigung zulässig und wirksam. Der Mieter hatte also einen Anspruch auf Rückgewähr der im Voraus für die nachfolgenden Monate gezahlten Miete.

Das Amtsgericht Paderborn hat mit Urteil vom 28.10.2019 (Az: 51 C 112/19) zum Anspruch eines Mieters auf Zustimmung einer Hundehaltung entschieden.

Im Fall ging es um Mieter einer im ersten Obergeschoss in einem 6-Parteien-Haus gelegenen 118 m² großen Wohnung. Der Mietvertrag erlaubte die Kleintierhaltung und machte die Haltung von größeren Tieren von der (widerruflichen) Zustimmung des Vermieters abhängig.

Die Mieter hielten in der Wohnung eine Deutsche Dogge. Nach deren Tod schafften sich die Mieter trotz vorher erklärten Widerspruchs des Vermieters einen neuen (großen) Hund an. Die Mieter schlossen für das Tier eine Versicherung ab, die auch Gebäudeschäden umfasst.

Die Nachbarn und weiteren Bewohner des Mietshauses beschwerten sich weder wegen des ersten noch wegen des jetzigen Hundes beim Vermieter.

Die Mieter forderten den Vermieter erfolglos zur Erteilung der Zustimmung zur Hundehaltung auf.

Dabei ist festzuhalten, dass der Hund erzogen war und die Schwester einer Mieterin aufgrund einer Behinderung von der Anschaffung des Hundes profitiere. Der Vermieter hingegen behauptete, dass die Nachbarn durch den Hund in ihrem Wohlempfinden beeinträchtigt würden und die Gefahr bestehe, dass Türen, Fußböden und Türzargen beschädigt werden. Angeblich habe der Hund auch Kratzspuren auf dem Boden des Hausflures verursacht, was die Mieter bestritten.
 
Zudem wollte der Vermieter eine Nachahmungseffekt vermeiden, also dass auch andere Bewohner sich einen derart großen Hund zulegen könnten.

Das Gericht entschied, dass den Mietern ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Haltung des streitgegenständlichen Hundes in der Mietwohnung zustehe.

Der Mietvertrag enthält eine wirksame Klausel mit ausdrücklichem Zustimmungserfordernis für die Haltung Tieren, die keine Kleintiere sind. Das Gericht konnte aber keinen triftigen Grund für die Versagung der Tierhaltung feststellen. Die Abwägung der gegenseitigen Interessen fiel zugunsten der Mieter aus.

Insofern ist für die Frage, ob trotz einer wirksamen Zustimmungsklausel ggf. im Interesse des Mieters an der vertragsgemäßen Benutzung der Mietsache – wozu auch die Haltung eines Haustiers gehören kann – der Vorrang einzuräumen ist, eine Abwägung der Interessen des Einzelfalls entscheidend, die vorliegend zu Gunsten der Klägerinnen ausfällt.

Der Vermieter konnte keine Einwendungen gegen die Haltung des Tieres oder übergeordnete Eigeninteressen vorbringen, die eine konkrete von dem Hund ausgehende Gefährdung oder Störung befürchten ließe.

Dass sich andere Mieter von dem Hund eingeschüchtert fühlen könnten und Angst hätten, war eine reine Schutzbehauptung. Der Vermieter musste selbst eingestehen, dass sich bisher niemand beschwert hatte.

Auch greift die Angst vor Nachahmung nicht. Der Vermieter muss für den jeweiligen Einzelfall prüfen, ob eine Einwilligung zu erteilen ist oder ob Gründe dagegen sprechen.

Aus dem Umstand, dass sich die Mieter den Hund angeschafft haben, obwohl der Vermieter vorab keine Zustimmung erteilt hat, sie sich als vertragswidrig verhalten haben, kann ebenfalls nicht die Einwilligung oder Genehmigung versagt werden. Auch die behauptete Beschädigung des Treppenhauses spielt keine Rolle. Zum einen ist nicht erwiesen, dass diese vom Hund stammen und zum anderen sind diese unwesentlich. Darüber hinaus sind die Mieter entsprechend versichert.

Demzufolge war die Haltung des Hundes zu genehmigen.

Das AG Münster hat mit Urteil vom 12.09.2019 (Az: 6 C 1738/19) entschieden, dass die Kosten einer Zwischenablesung wegen Nutzerwechsels sind nicht umlagefähig sind.
 
Hier war im Mietvertrag vereinbart, dass die Mieterin die Nutzerwechselgebühr trägt. Diese Regelung hat das Gericht unter Bezugnahme auf § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam erachtet.

Die Kosten für die sog. Nutzerwechselgebühr aufgrund einer Zwischenablesung können nicht formularvertraglich dem Wohnraummieter auferlegt werden. Es handelt sich nicht um Betriebskosten, sondern um Verwaltungskosten, siehe hierzu BGH, Urteil vom 14.11.2007, Az VIII ZR 19/07) sowie weitere hierzu ergangene Instanzenrechtsprechung.

Verwaltungskosten sind nicht betriebsbezogen und deshalb nicht umlagefähig. Eine abweichende Definition der Betriebskosten ist gem. § 556 Abs. 4 BGB abzulehnen, weshalb eine formularvertragliche Regelung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist und daher den Mieter unangemessen benachteiligt. Diese Regelung ist daher unwirksam.

Das AG Landshut hat mit Urteil vom 05.12.2019 (Az: 3 C 1511/19) die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Kosten für die Miete eines Rauchwarnmelders nicht im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung umgelegt werden können.

Dabei betont das Gericht, dass es sich um keine Betriebskosten i.S.d. Betriebskostenverordnung handelt. Anschaffungs- und Anmietkosten sind grundsätzlich keine Betriebskosten; lediglich soweit die Betriebskostenverordnung selbst diesbezüglich Ausnahmen nennt, können solche Posten umgelegt werden. Der Ausnahmecharakter verbietet es, die in der Verordnung genannten Ausnahmen auf weitere Fälle, wie hier auf Mietkosten für Rauchwarnmelder, zu übertragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das AG Münster hat mit Urteil vom 12.09.2019 (Az: 6 C 1738/19) entschieden, dass die Kosten einer Zwischenablesung wegen Nutzerwechsels sind nicht umlagefähig sind.
 
Hier war im Mietvertrag vereinbart, dass die Mieterin die Nutzerwechselgebühr trägt. Diese Regelung hat das Gericht unter Bezugnahme auf § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam erachtet.

Die Kosten für die sog. Nutzerwechselgebühr aufgrund einer Zwischenablesung können nicht formularvertraglich dem Wohnraummieter auferlegt werden. Es handelt sich nicht um Betriebskosten, sondern um Verwaltungskosten, siehe hierzu BGH, Urteil vom 14.11.2007, Az VIII ZR 19/07) sowie weitere hierzu ergangene Instanzenrechtsprechung.

Verwaltungskosten sind nicht betriebsbezogen und deshalb nicht umlagefähig. Eine abweichende Definition der Betriebskosten ist gem. § 556 Abs. 4 BGB abzulehnen, weshalb eine formularvertragliche Regelung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist und daher den Mieter unangemessen benachteiligt. Diese Regelung ist daher unwirksam.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat den Telekommunikationsdienstleister 1&1 Telecom GmbH mit einer Geldbuße in Höhe von 9.550.000 Euro belegt.

Anlass war das Fehlen von hinreichenden technisch-organisatorischen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Unberechtigte bei der telefonischen Kundenbetreuung Auskünfte zu Kundendaten erhalten können.

So konnten Anrufer bei der Kundenbetreuung des Unternehmens allein schon durch Angabe des Namens und Geburtsdatums eines Kunden weitreichende Informationen zu weiteren personenbezogenen Kundendaten erhalten. Dieses Authentifizierungsverfahren verstößt nach Ansicht des BfDI gegen Artikel 32 DSGVO, nach dem das Unternehmen verpflichtet ist, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Verarbeitung von personenbezogenen Daten systematisch zu schützen.

Das Unternehmen sicherte nach Hinweis des BfDI den Authentifizierungsprozess durch die Abfrage zusätzlicher Angaben stärker ab und wird nun ein neues, technisch und datenschutzrechtlich deutlich verbessertes Authentifizierungsverfahren einführen.

Trotz dieser schnellen Reaktion wurde eine Geldbuße verhängt, weil der Verstoß ein Risiko für den gesamten Kundenbestand darstellte. Die Geldbuße bewegt sich im unteren Bereich des möglichen Bußgeldrahmens. Nunmehr werden auch bei anderen Anbietern die Authentifizierungsprozesse untersucht.

In einem weiteren Fall sprach der BfDI ein Bußgeld in Höhe von 10.000 Euro gegen die Rapidata GmbH aus.

Diese Unternehmen kam seiner gesetzlichen Auflage nach Artikel 37 DSGVO zur Benennung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nach. Bei der Höhe der Geldbuße von 10.000 Euro wurde berücksichtigt, dass es sich hierbei um ein Unternehmen aus der Kategorie der Kleinstunternehmer handelt.

Die Bundesregierung hat den vom Bundeswirtschafts- und Bundesinnenministerium vorgelegten Entwurf des Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz – GEIG) beschlossen. Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz ist eine 1:1 Umsetzung der EU Gebäude-Richtlinie 2018/844 in nationales Recht. Der Gesetzesentwurf wird nunmehr im Bundestag verhandelt werden.

Werden Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen gebaut oder umfassend renoviert, müssen künftig alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Bei Nicht-Wohngebäuden muss mindestens jeder fünfte Stellplatz ausgerüstet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Ab 2025 muss jedes nicht zum Wohnen genutzte Gebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet werden. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.

Was sieht der Gesetzentwurf konkret vor?

Bei einem Neubau beziehungsweise größerer Renovierung von Gebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen ist künftig

  • bei Wohngebäuden jeder Stellplatz und
  • bei Nichtwohngebäuden (zum Beispiel Gewerbe) jeder fünfte Stellplatz

mit Schutzrohren für Elektrokabel (Leitungsinfrastruktur) auszustatten. So wird gewährleistet, dass Ladepunkte rasch errichtet werden können, wenn diese erforderlich werden.

Zusätzlich ist auf entsprechenden Parkplätzen von Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Nach dem 1. Januar 2025 ist zudem jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten.

Bei Renovierungsmaßnahmen soll dies allerdings nur gelten, wenn die Renovierungsmaßnahmen an der Oberfläche der Gebäudehülle auch den Parkplatz im Gebäude bzw. den angrenzenden Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur umfassen. Eine größere Renovierung liegt nach der gesetzlichen Definition vor, wenn mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden. Dies soll nach der Gesetzesbegründung nur dann der Fall sein, wenn die Maßnahmen Bauteile der Gebäudehülle betreffen, durch die der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes unmittelbar beeinflusst wird. Dies sind vor allem Maßnahmen an der wärmeübertragenden Umfassungsfläche wie an der Außenwand oder am Dach. Eine solche Maßnahme an der Außenwand wäre z.B. eine Erneuerung des Außenputzes der Fassade. Lediglich ein Neuanstrich der Außenwand oder reine Putzreparaturen an beschädigten Stellen wären keine größere Renovierung im oben genannten Sinne.

Gibt es Ausnahmen für die Neuregelung?

Ausnahmen sind unter anderem vorgesehen

  • für Gebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden, sowie
  • für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.

Hier können Sie den Gesetzentwurf als PDF-Datei downloaden:

Am 01.01.2020 sind verschiedene Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) in Kraft getreten, die den Kreis der vom GwG erfassten Wohnungsunternehmen erweitern. Diese Änderungen haben unter anderem zur Unsicherheit darüber geführt, ob und welche Angaben ein Wohnungsunternehmen zum Transparenzregister mitteilen muss.

Regelungen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister
Gemäß § 20 Abs. 1 GwG haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und dem Transparenzregister mitzuteilen.

Grundsätzlich zählt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten bei Wohnungsunternehmen jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
      a) mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
      b) mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
      c) auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Bei Wohnungsgenossenschaften werden aufgrund des Streubesitzes in der Regel keine Mitglieder als wirtschaftlich Berechtigte in Betracht kommen. Sobald ein Mitglied mehr als 25 % der Geschäftsguthaben und/oder der Stimmrechte kontrollieren sollte, entsteht die Meldepflicht dieser Person als wirtschaftlich Berechtigter.

Wenn nach Durchführung einer Überprüfung gemäß vorstehenden Punkten a) bis c) keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte ermittelt worden ist, gilt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter des Unternehmens als wirtschaftlich Berechtigter („Fiktion"). Die gesetzlichen Vertreter treten somit an die Stelle der eigentlich nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG wirtschaftlich Berechtigten.

Genossenschaften und kommunale Wohnungsgesellschaften sind von den Pflichten in der Regel nicht betroffen, da diese die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 GwG erfüllen. Die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister gilt nämlich als erfüllt, wenn sich die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Unternehmensregister ergeben. Bei Stiftungen, diese zählen zum Kreis der juristischen Personen des Privatrechts, ist hingegen eine Mitteilung an das Transparenzregister erforderlich.

Die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben ergeben sich damit bereits allesamt aus dem Genossenschaftsregister. Dies gilt für Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Wohnort genauso wie für Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Im Falle der gesetzlichen Fiktion nach § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG folgt die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter aus der organschaftlichen Vertretungsbefugnis.

Sofern diese Fiktion greift – dies ist bei Wohnungsgenossenschaften i. d. R. der Fall –, besteht keine gesonderte Meldepflicht zum Transparenzregister. Soweit die jeweilige Eintragung im Genossenschaftsregister nicht aktuell, unvollständig oder nicht elektronisch abrufbar ist, kann man nicht von der Mitteilungsfiktion profitieren.

Aktueller Hinweis zu Anschreiben der Organisation Transparenzregister e. V.
Wie in der Vergangenheit schon private Register die Wohnungsgenossenschaften anschrieben und über eine Eintragungspflicht täuschten, werden nun aufgrund der Änderungen im Geldwäschegesetz und dem Transparenzregister wieder bundesweit  Wohnungsunternehmen aufgefordert, sich innerhalb von 10 Tagen unter Verwendung einer Verlinkung auf www.TransparenzregisterDeutschland.de zu registrieren und Mitteilungen an das Transparenzregister vorzunehmen.

Diese Aufforderung ist nicht seriös und in den weit überwiegenden Fällen auch unbegründet. Wir raten daher von einer Registrierung auf www.TransparenzregisterDeutschland.de ab.

Es handelt sich bei dieser Aufforderung nicht um eine offizielle Aufforderung des Transparenzregisters. Wenn man dem Link in der Aufforderung folgt, gelangt man zur kostenpflichtigen Registrierung auf der Homepage der Organisation. Die Registrierung und Eintragung auf der offiziellen Plattform des Transparenzregisters unter www.transparenzregister.de ist jedoch kostenfrei.

Regelungen im Zusammenhang mit dem GwG
Für einige Wohnungsunternehmen kommen neben den Regelungen zum Transparenzregister weitere Regelungen des GwG zur Anwendung. Dies betrifft u. a. diejenigen Wohnungsunternehmen, die Vermittlungstätigkeiten nach § 1 Abs. 11 GwG ausüben und als „verpflichteter Immobilienmakler“ nach dem GwG zu qualifizieren sind. Folgende Ausführungen sind daher nur für diejenigen Unternehmen relevant, die Vermittlungstätigkeiten im Sinne des GwG ausüben.

Der GdW hat eine Übersicht erstellt (siehe Anlage), der entnommen werden kann, welche Regelungen des GwG für das jeweilige Unternehmen relevant sind.

Sollten Pflichten nach dem GwG ausgelöst werden, beziehen sich diese nach Auskunft einzelner Aufsichtsbehörden nur auf die jeweiligen Tätigkeiten, die die Pflichten auslösen. Eine Pflicht, die beispielsweise alle Wohnungsunternehmen trifft, die Vermittlungstätigkeiten nach § 1 Abs. 11 GwG ausüben, ist die Pflicht, sich bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit" (FIU) registrieren zu lassen. Weitere Einzelheiten zu den jeweiligen Pflichten erhalten Sie auf Anfrage.

Wir können zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausschließen, dass einige Wohnungsunternehmen auch aufgrund anderer Tätigkeiten als "Verpflichtete" nach dem GwG gelten. Insbesondere kann es sein, dass einige Wohnungsunternehmen auch als Gütehändler im Sinne des § 1 Abs. 9 GwG einzustufen sind, soweit sie auch Grundstücke verkaufen. Sofern dies der Fall sein sollte, würde insoweit in der Regel der vereinfachte Pflichtenkatalog gemäß Anlage 1 greifen. Sobald wir die diesbezüglichen Rechtsfragen klären konnten, werden wir hierzu gesondert informieren.

Immobilienmakler zählen wie bisher auch weiterhin zu den Verpflichteten (§ 2 Nr. 14 GwG) des Geldwäschegesetzes. Immobilienmakler ist gemäß § 1 Abs. 11 GwG jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten für Dritte vermittelt. Immobilienmakler müssen weiterhin über ein angemessenes Risikomanagement zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung verfügen. Hierzu gehört auch die Ermittlung und Bewertung der dem Maklergeschäft mit Immobilien innewohnenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Rahmen einer Gefährdungsanalyse.

Die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden wurden dahingehend konkretisiert und geändert, dass die Vertragsparteien des Immobilienkaufvertrages durch den Immobilienmakler zu identifizieren sind, sobald der Vertragspartner des Maklervertrages ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages äußert und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind (§ 11 Abs. 2 GwG).

Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung sind als Kreditinstitute Verpflichtete gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG. Die insoweit bestehenden Verpflichtungen gelten unabhängig von einer Qualifizierung als Immobilienmakler im Sinne des GwG.

Der BGH hat mit Urteil vom 18.12.2019 (Az. VIII ZR/19) entschieden, dass es sich bei einer an den Hausmeister entrichteten Notdienstpauschale nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um vom Vermieter zu tragende Verwaltungskosten handelt.

Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 27. Januar 2003 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine (preisgebundene) Wohnung in Berlin. Nach § 3 Abs. 2 des Mietvertrags tragen die Beklagten die Betriebskosten. Die von der Klägerin für das Jahr 2016 erstellte Betriebskostenabrechnung weist eine „Notdienstpauschale“ in Höhe von insgesamt 1.199,52 Euro aus, welche die Klägerin dem Hausmeister für dessen Notdienstbereitschaft bei Störungsfällen wie beispielsweise Stromausfall, Heizungsausfall oder Wasserrohrbruch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten gezahlt hatte.

Der BGH hat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der anteilig berechneten Notdienstpauschale verneint. Bei diesen Kosten handelt es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um vom Vermieter zu tragende Verwaltungskosten.

Ausgehend von der zu treffenden Unterscheidung zwischen Betriebskosten und Verwaltungskosten kommt es darauf an, ob die Notdienstpauschale unter die im Streitfall allein in Betracht kommende Betriebskostenposition „Kosten des Hauswarts“ fällt oder ob sie den vom Vermieter selbst zu tragenden Verwaltungskosten zuzuordnen ist. Bei den nicht auf den Mieter umlagefähigen Verwaltungskosten handelt es sich um die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, den Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung.

Der BGH hat die Kosten für eine Notdienstbereitschaft den Verwaltungskosten zugeordnet. Zur Begründung wird angeführt, die Bereithaltung für die Entgegennahme von Mängel-, Havarie-, Schadens- und Notfallmeldungen und die darauffolgende Veranlassung von Reparaturmaßnahmen seien Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Grundstücksverwaltung, was sich nicht zuletzt daran zeige, dass solche Meldungen während der normalen Geschäftszeiten üblicherweise an die Hausverwaltung gerichtet würden. Für die (kosten)rechtliche Einordnung einer bestimmten Tätigkeit kann es aber nicht darauf ankommen, ob sie innerhalb oder außerhalb üblicher Geschäftszeiten verrichtet wird beziehungsweise ob der Vermieter für Meldungen außerhalb der Geschäftszeiten einen Notfalldienst einrichtet.

Zu den umlagefähigen Kosten für den Hausmeister gehören (weiterhin) die Vergütung, die Sozialbeiträge sowie alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hausmeister für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Als umlagefähige Kosten des Hausmeisters kommen dabei  beispielsweise Aufwendungen für bestimmte Wartungs-, Reinigungs- und Pflegetätigkeiten in Betracht. Auch sind diejenigen Kosten als Betriebskosten anzusehen, die durch die (typische) Aufgabe eines Hausmeisters verursacht werden, in den allgemein zugänglichen Räumen und auf den allgemein zugänglichen Flächen des Mietobjekts für Sicherheit und Ordnung zu sorgen.

Das AG Hamburg-St. Georg hat mit Urteil vom 11.06.2019 (Az. 925 C 201/18) einen Ausschließungsbeschluss gerichtlich geprüft.

Der Kläger ist seit 2004 Mitglied und Mieter der Beklagten. Er drohte im Juni 2017 mehrmalig per Mail dem Vorstand bzw. den Mietarbeitern der Beklagten. U. a. erklärte er in einer Mail an eine Mitarbeiterin der Beklagten, man müsse sich überlegen, für wen man lüge und strafrechtlich handele. Heutzutage würde man mit seinem Fehlverhalten schnell bei Google auftauchen. Die Beklagte mahnte daraufhin den Kläger wegen dieser Vorfälle genossenschaftsrechtlich ab. Der Kläger wandte sich erneut an die Mitarbeiterin der Beklagten und gab ihr eine letzte Möglichkeit, sich für die Lügen und das Verhalten zu entschuldigen, andernfalls würden andere Mieter über das Verhalten Kenntnis bekommen. Die Beklagte kündigte im Dezember 2017 per Schreiben an den Kläger an, zum Ende des Jahres aus der Genossenschaft auszuschließen und gab ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme. Als Gründe nahm die Beklagte Bezug auf die verschiedenen Äußerungen des Klägers. Am 22.02.2018 schloss die Beklagte den Kläger aus der Genossenschaft aus.

Das Gericht prüft dabei einen Ausschluss aus einer Wohnungsbaugenossenschaft wegen genossenschaftswidrigen Verhaltens nur auf seine sachliche Rechtfertigung, nicht auf Zweckmäßigkeit und Ermessensausübung. Das danach zu bewertende Verhalten des Klägers verstoße gegen die gegenüber der Genossenschaft bestehenden allgemeinen Treue- und Verhaltungspflichten. Wer trotz Abmahnung als Mieter und Genossenschaftsmitglied die Mitarbeiter damit bedroht, sie im Internet bloßzustellen (öffentlichkeitswirksamer Pranger), der verhalte sich genossenschaftswidrig.

Es sei zwar zulässig und von der Beklagten hinzunehmen, wenn der Kläger seine Meinung und Kritik äußert. Kein Mitglied dürfe jedoch ohne sachlichen Grund seine Kritik herabsetzend formulieren. Klar ehrverletzende und herabwürdigende Aussagen oder Drohungen müssten sich die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter und Repräsentanten regelmäßig nicht gefallen lassen.

Das AG München hat mit Urteil vom 27.06.2018 entschieden, dass ein Kind, dass in das Mietverhältnis des verstorbenen Elternteils eintreten will, mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt leben muss und alleine die Pflege des Elternteils keinen Anspruch begründet, nach dessen Tod in das Mietverhältnis eintreten zu dürfen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts erfordert die Führung eines gemeinsamen Haushalts über das gemeinsame Wohnen in derselben Wohnung hinaus ein in gewisser Weise arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Lebensführung in Bezug auf die typischerweise in einem Haushalt anfallenden Verrichtungen (z. B. Reinigung, Einkaufen, Kochen, Anschaffung von Haushaltsgegenständen, Versorgung und Pflege bei Krankheit, Verwaltung des Einkommens bzw. Vermögens usw.). Zwar habe der BGH entschieden, dass bei einem im Haushalt der verstorbenen Mieterin lebenden Kind keine überspannten Anforderungen zu stellen seien. Insbesondere müsse das Kind gemäß § 563 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht wie ein übriger Angehöriger den Haushalt zusammen mit dem verstorbenen Mieter geführt haben, sondern es reiche aus, dass es lediglich in dessen Haushalt gelebt habe (BGH, Urt. v. 10.12.2014 – VIII ZR 25/14). Doch liege hier kein Zusammenleben vor, da der Lebensmittelpunkt in der eigenen Wohnung nicht aufgegeben, sondern nur zum Zwecke der Pflege des Vaters eingeschränkt wurde.

Der Mieterschutz-Verein Oberlausitz/Niederschlesien e. V. hat in den Jahren 2018 und 2019 gegen Wohnungsgenossenschaften auf Unterlassung der Verwendung von AGB-Klauseln zur Nutzerwechselgebühr geklagt und Recht erhalten.

So hat das LG Leipzig mit den Urteilen vom 05.09.2019 (Az: 08 O 1620/18) und 06.12.2019 (Az: 08 O 244/19) entschieden, dass die Kosten von Zwischenablesungen anlässlich von Umzügen wegen unangemessener Benachteiligung i. S. v. § 307 BGB nicht formularmäßig auf Wohnraummieter überwälzt werden dürfen.

Im Fall ging es um eine von den Genossenschaften in den Nutzungsverträgen verwendete Klausel, die den Musterformulierungen des Verbandes ähnlich sind.
Es ging um folgende Klauseln:

  • „Endet das Mietverhältnis während einer laufenden Abrechnungsperiode ist eine Zwischenablesung der Verbrauchserfassungsgeräte vorzunehmen. Hierfür anfallende Zusatzkosten trägt der Mieter.“
  • „Zu Beginn und zum Ende des Mietverhältnisses findet eine Zwischenablesung der Verbrauchserfassungsgeräte durch das Unternehmen, das die Nebenkostenabrechnung erstellt, statt. Hierfür anfallende Kosten trägt der Mieter."
  • „... trägt das Mitglied die Kosten der Zwischenablesung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung, es sei denn das Mitglied hat berechtigterweise gekündigt.“
  • „Bei Ein- bzw. Auszug trägt das Mitglied die Kosten der Nutzerwechselgebühr.“

Das Landgericht Leipzig – die für ganz Sachsen zuständige Kammer für Unterlassungs-klagen – hat die Klauseln für unwirksam erachtet und erklärt, dass die Kosten einer Zwischenablesung nicht formularmäßig auf Wohnraummieter umgelegt werden können.

Die Klauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. v. § 305 Abs. 1 BGB. Diese unterliegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB und sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.

Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Dies ist vorliegend zwar nicht schon dadurch der Fall, dass diese Klausel weder einen konkreten Betrag noch einen Höchstbetrag ausweist.

Bei den Kosten für die Zwischenablesung handelt es sich aber um nicht umlagefähige Kosten, die im Rahmen eines Nutzerwechsels als Verwaltungskosten dem Vermieter gem. § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Last fallen. So hat es auch der BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom 14.11.2007 (Az: VIII ZR 19/07) bewertet. Der Vermieter hat grundsätzlich die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen, so auch die durch den Auszug eines Mieters innerhalb der laufenden Abrechnungsperiode veranlassten Kosten einer Zwischenablesung.

Das gilt, sofern die Mietvertragsparteien keine anderslautende Vereinbarung getroffen haben. Das BGH-Urteil vom 14.11.2007 verbietet den Mietvertragsparteien aber nicht, anderslautende Regelungen über die Kostentragung von Zwischenablesekosten zu treffen.

Werden allerdings derartige anderslautende Regelungen in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen, dürfen diese jedoch nicht den wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen entgegenstehen. § 535 Abs. 1 Satz 3 – der die Lastentragungspflicht des Vermieters vorsieht – ist zwar grundsätzlich abdingbar, so auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Das gilt jedoch nicht für Wohnraummietverträge. Hier kann von diesem Grundsatz durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht abgewichen werden. Hierzu gilt nur die Sonderregelung des § 556 BGB zur Umlagemöglichkeit von Betriebskosten.

Verwaltungskosten, so auch Zwischenablesekosten, können jedoch auch nicht als Betriebskosten umgelegt werden – es sind schlichtweg keine.

Damit verstößt die Umlage der Nutzerwechselgebühr auf den Mieter gegen den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und ist daher unwirksam.

Dabei ist es unerheblich, ob die Zwischenablesekosten in den streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter der Überschrift „Miete und Betriebskosten“ oder als „sonstige Leistungen des Mieters“ aufgeführt werden.

Es ist daher Vorsicht im Umgang mit diesen Regelungen geboten.

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 14.02.2020 zwei wesentliche Änderungen bei der sogenannten Mietpreisbremse beschlossen.

So soll den Ländern ermöglicht werden, ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt erneut durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Sofern die Länder entsprechende Verordnungen erlassen, wird die Mietpreisbremse entgegen den Bekundungen bei Einführung des Gesetzes in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten verlängert. Die Geltungsdauer der Rechtsverordnungen soll wie bisher höchstens fünf Jahre betragen und spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 enden.

Mieter können zudem innerhalb eines Zeitraums von 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses einen Verstoß gegen die Regelungen der Mietpreisbremse rügen und ab Vertragsschluss zu viel gezahlte Miete zurückverlangen.

Sofern der Mieter den Verstoß mehr als 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses rügt, kann nur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene Miete zurückverlangt werden. Eine Rückforderung vom Beginn des Mietverhältnisses an soll zudem ausgeschlossen sein, wenn das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet war. In diesem Fall soll der Mieter ebenfalls nur die nach Zugang der Rüge fällig gewordene zu viel gezahlte Miete zurückverlangen können.

Mit den Änderungen wird der Beschluss der Bundesregierung zum sog. Wohn- und Mietenpaket vom 18. August 2019 umgesetzt. Es ist die nunmehr zweite Verschärfung der Mietpreisbremse nach ihrer Einführung im Jahre 2015.

Die Bundesregierung hat sich gegen den vom Bundesrat vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität im Bereich des Miet- und Wohnungseigentumsrechts ausgesprochen.

IDanach sollte eine dem § 554a BGB entsprechende Regelung für den Einbau einer Ladestation für Elektrofahrzeuge geschaffen werden, welche sowohl dem Mieter/Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Zustimmung gewährt, als auch dem Vermieter bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft das Recht zur Errichtung einer Ladeinfrastruktur einräumt. Die entsprechende Kostenverteilung sollte abweichend der bisherigen Vorschriften geregelt werden können.

Die Bundesregierung hat das verfolgte Anliegen zwar begrüßt, hält es aber in der vorliegenden Form für nicht zielführend bzw. ausreichend. Daher wurde das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz beauftragt, einen Gesetzesentwurf zu einer umfassenden Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes sowie zur Anpassung des Mietrechtes vorzulegen, welche auch das hier verfolgte Anliegen mit aufgreifen soll.

Der diesbezügliche Referentenentwurf zum Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEModG) liegt nunmehr vor: (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_WEG-Reform.pdf)

Hiernach wird das Wohnungseigentumsgesetz umfassend einer Neuordnung unterzogen. Hinsichtlich der baulichen Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität wird eine einfache Stimmenmehrheit bestimmt und Wohnungseigentümer und Mieter sollen künftig einen Anspruch auf Gestattung baulicher Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität, der Barriere-Reduzierung und des Einbruchsschutzes haben.

Bauliche Maßnahmen sollen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit möglich sein, sofern keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage erfolgt. Die Abrechnung der Bewirtschaftungskosten in vermieteten Eigentumswohnungen soll sich nach dem wohnungseigentumsrechtlichen Verteilungsmaßstab richten.

Darüber hinaus soll auch das Sondereigentum erweitert werden, so dass auch Freiflächen wie Terrassen, Gärten und Stellplätze sondereigentumsfähig sind.

Die Wohnungseigentümerversammlung wird aufgewertet und eine Online-Teilnahme an Versammlungen ermöglicht und eine elektronische Beschlussfassung eingeführt werden.

Auch sollen die originären Verwalterkompetenzen dadurch gestärkt werden, dass Maßnahmen gewöhnlicher Verwaltung sowie Eilmaßnahmen auch ohne eine Beschlussfassung der Eigentümer unmittelbar durchgesetzt werden können.

Der zweite Teil des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes umfasst die Änderungen im Mietrecht des BGB.

Dazu soll der derzeit nicht belegte § 554 BGB einen Anspruch des Mieters enthalten, vom Vermieter die Erlaubnis für bestimmte bauliche Veränderungen der Mietsache zu verlangen. Der Anspruch umfasst Maßnahmen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen.

Der Entwurf sieht vor, § 554a aufzuheben und die Barrierefreiheit und den Anspruch auf Herstellung einer Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge sowie auf Herstellung von Einbruchsschutz in § 554 BGB gemeinsam zu regeln. Dies dient der Übersichtlichkeit des Gesetzes sowie der Vermeidung von Doppelungen oder gar widersprüchlichen Regelungen. Die drei Sachverhalte, in denen das Gesetz einen Anspruch des Mieters auf Erlaubnis baulicher Veränderungen ausdrücklich anerkennt, werden auf diese Weise in einer Vorschrift zusammengefasst.

Der Koalitionsausschuss hatte am 18.08.2019 u. a. die Verlängerung des Betrachtungszeitraums bei Mietspiegeln von vier auf sechs Jahre beschlossen.

Das entsprechende Gesetz wurde vorgestellt und durch den Bundestag am 21.12.2019 auch beschlossen.

So wurde mit Wirkung ab 01.01.2020 § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB dahingehend geändert, dass sich nun die ortsübliche Vergleichsmiete aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart war, ergibt.

Gleichsam wurde der Ordnungswidrigkeitentatbestand der Mietpreisüberhöhung in § 5 Wirtschaftsstrafgesetz hinsichtlich der Berechnung der ortsüblichen Entgelte angepasst. Nach § 5 Abs. 1 WiStrG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 % übersteigen, die für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind.

Da diese Änderung in bestehende Mietspiegel eingreifen könnte, wurde eine entsprechende Überleitungsvorschrift in § 50 EGBGB eingefügt.

So können Mietspiegel auch weiterhin in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung neu erstellt werden, wenn der Stichtag für die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete vor dem 01.03.2020 liegt und der Mietspiegel vor dem 01.01.2021 veröffentlicht wird. Diese können auch noch einmal innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraums angepasst werden. Zudem sind die alten Mietspiegel noch weiter anwendbar bis ein neuer Mietspiegel erstellt wird, längstens aber zwei Jahre ab Veröffentlichung des zuletzt erstellten Mietspiegels.

In Abstimmung mit dem GdW-Fachausschuss Rechtsfragen und Verträge, der Ende November 2018 getagt hat, wurden nun die über den Haufe-Verlag herausgegebenen Beitritts- und Beteiligungserklärungen aktualisiert. Des Weiteren wurde eine spezielle Datenschutzerklärung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Genossenschaftsmitgliedschaft erarbeitet.

Die Aktualisierung der Beitritts- und Beteiligungserklärungen geht auf Anregungen aus der Praxis zurück! So gehen die Beitritts- und Beteiligungserklärungen künftig davon aus, dass auch die mitgliedschaftsbegründenden Pflichtanteile mit in die Mitgliederliste eingetragen werden. Dies trägt zum besseren Überblick und Verständnis der Formulare bei. Ferner wurden die vom Mitglied vorzunehmenden Bestätigungen im Hinblick auf die Übergabe bzw. die Kenntnisnahme der geltenden Satzung verständlicher formuliert. Die aktuell vorgenommenen Änderungen sind demnach klarstellender Natur. Die Wirksamkeit der Beitritts- und Beteiligungserklärungen in der Fassung vom November 2017 bleibt davon unberührt. Die aktuell erstellte Datenschutzerklärung bezieht sich auf den Erwerb der Genossenschaftsmitgliedschaft, d. h. den Beitritt zur Genossenschaft. Im Hinblick auf eine möglicherweise später erfolgende Beteiligung mit zusätzlichen Geschäftsanteilen ist die Ausreichung dieser Datenschutzerklärung nicht erforderlich. Da sich diese Datenschutzerklärung "lediglich" auf den Erwerb der Genossenschaftsmitgliedschaft bezieht, bleibt eine entsprechende Datenschutzinformation im Zusammenhang mit dem Bezug einer Genossenschaftswohnung und/oder dem Abschluss bspw. eines Sparvertrages bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung unberührt. Wir haben uns aktuell aus Gründen der Übersichtlichkeit gegen eine gemeinsame Datenschutzerklärung, die all diese Geschäftsvorgänge erfasst, entschieden.

Die aktualisierten Beitritts- und Beteiligungserklärungen sowie die Datenschutzerklärung wurden in den GdW-Mitgliederbereich eingestellt. Ab 12.12.2018 können die Dokumente auch über den Haufe Verlag bezogen werden.

Der GdW wird in den nächsten Tagen die Wohnungsunternehmen über die Aktualisierung der Beitritts- und Beteiligungserklärungen sowie die Erstellung der Datenschutzerklärung informieren und auf die Möglichkeit des kostenfreien Downloads im GdW-Mitgliederbereich sowie den kostenpflichtigen Bezug der Dokumente über den Haufe Verlag hinweisen. Dennoch wollten wir Ihnen ganz zeitnah vorab diese Information zukommen lassen. Für Rückfragen steht Ihnen gerne Frau Walter unter E-Mail: walter@vswg.de bzw. Tel. 0351 80701-53 zur Verfügung.

In vielen größeren Wohnungsgenossenschaften stehen wieder Vertreterwahlen an. Aufgrund der 2013 geänderten Verfahrensweise bezüglich der Wahl und Besetzung des Wahlvorstandes sind hierfür ggf. Wahlen in den ordentlichen Vertreterversammlungen erforderlich.

Hintergrund für die geänderte Verfahrensweise der Wahlen zum Wahlvorstand für eine Vertreterwahl war ein Urteil des BGH (Urteil v. 15.01.2013 Az. II ZR 83/11), nach dem die Wahlen basisdemokratischer als in der bisherigen Musterwahlordnung festgelegt gestaltet werden soll. So werden die von den Mitgliedern bestimmten Kandidaten des Wahlvorstandes in der Vertreterversammlung gewählt, die so gewählten Wahlvorstandsmitglieder müssen anzahlmäßig gegenüber den von Vorstand und Aufsichtsrat entsandten Mitgliedern überwiegen.

Bitte bedenken Sie, dass eine Wahl nur dann erforderlich ist, wenn der Wahlvorstand noch nicht der Rechtsprechung bzw. der aktualisierten Wahlordnung entsprechend besetzt ist. Wurde bereits ein Wahlvorstand entsprechend der neuen Regelung gewählt, bleibt dieser entsprechend den Regelungen in der Wahlordnung bis zur Neuwahl im Amt bzw. entsprechend der dort festgelegten Amtsdauer.
Sollten Sie noch keine aktualisierte Wahlordnung beschlossen haben, so kann die Wahlordnung in einer Versammlung beschlossen werden und sofort auf Grundlage dieser neuen Wahlordnung das Wahlverfahren durchgeführt werden.

Um das Procedere zu erleichtern, haben wir einen Ablaufplan für eine Wahl des Wahlvorstandes nach den geltenden rechtlichen Festlegungen erstellt. Grundlage ist dabei, dass zuvor eine entsprechende Wahlordnung durch die Vertreterversammlung beschlossen wurde. Sollte diese sich nach der Musterwahlordnung des GdW aus dem Jahr 2013 (siehe Veröffentlichung in dieser Rubrik am 14.12.2013) richten, so werden die Wahlen – wie vertraut – analog des Ablaufs von Aufsichtsratswahlen durchgeführt.

Weitere Informationen – auch zur Wahlordnung – finden sich im Intranet unter Fachinformationen, Recht, Genossenschaftsrecht, Artikel.

Heute, am 25.06.2024, wurden die Daten des Zensus 2022 veröffentlicht. Der Zensus sollte bereits 2021 erfolgen, wurde jedoch coronabedingt auf 2022 verschoben. Die veröffentlichten Daten beziehen sich auf den Stichtag 15.05.2022.

In der Anlage stellen wir Ihnen statistische Eckdaten für den Freistaat Sachsen als PDF zur Verfügung:

-    Gebäude und Wohnen am 15. Mai 2022
-    Bevölkerung, Haushalte, Familien und deren Wohnsituation am 15. Mai 2022

Darüber hinaus können Sie sich auf der folgenden Website zu weiteren Themen informieren:

Sachsen Website: Zensusergebnisse 2022 - Zensus - sachsen.de

-    Regionaltabellen zum Download zum Thema:
     o    Bevölkerungszahlen
     o    Demographie
     o    Gebäude- und Wohnungszählung
     o    Bildung und Erwerbstätigkeit
     o    Haushalte und Familien

Die bundesweiten Daten können Sie zudem unter der zentralen Domain www.zensus2022.de abrufen; dort finden Sie auch den Link zum Zensus-Atlas, einer interaktiven kartografischen Anwendung zur Darstellung aller Statistikdaten.

Wir möchten Sie auf ein Angebot des statistischen Landesamtes hinweisen. Unter dem Projektnamen „Atlas Sächsischer Kommunalindikatoren" (ASK), können für jede der 415 Gemeinden Datenblätter mit 116 Indikatoren heruntergeladen werden. Diese befassen sich mit den Bereichen Demografie, Migration, Bildung, Wohnen, Wirtschaft und Finanzen, Erwerbstätigkeit (nach Wohn- und Arbeitsort), soziale Leistungen sowie Gesundheit und Pflege für das Jahr 2022. Diese Daten werden in drei verschiedenen Produkten bereitgestellt:

1.    Gemeindedatenblatt: Diese bieten auch ohne methodische Vorkenntnisse einen direkten Überblick über die jeweilige Gemeinde und ermöglichen Vergleiche mit dem entsprechenden Landkreis und dem Freistaat.

2.    Kreisdatenblatt: Ein umfassendes Kreisdatenblatt stellt den Freistaat Sachsen sowie alle 13 Landkreise und Kreisfreien Städte gegenüber.

3.    Alle Kommunalindikatoren, inklusive der zugehörigen Metadaten, sind in einem barrierefreien Tabellenformat verfügbar, das weitreichende Analysen ermöglicht.

Alle Daten können unter dem folgenden Link abgerufen werden:
https://www.statistik.sachsen.de/html/atlas-saechsischer-kommunalindikatoren.html

Bitte scrollen Sie dazu auf der Website nach unten und wählen Sie den entsprechenden Landkreis aus. Die Gemeinden sind innerhalb des Landkreisreiters alphabetisch sortiert, zu finden.

Gemeinsam haben die statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Online-Anwendung »Stadt.Land.Zahl« entwickelt. Diese ermöglicht es, bundesweit regionale Daten auf Landkreisebene auszuwerten. Bereitgestellt werden Daten zu Bevölkerung, Wirtschaft, Tourismus, Verkehr, Finanzen etc.

 

Zudem besteht die Möglichkeit, mehrere Landkreise miteinander zu vergleichen. Dabei kann sowohl innerhalb Sachsens als auch überregional verglichen werden.

 

Zur Nutzung ist lediglich die Eingabe des Ortsnamens bzw. Landkreises erforderlich.

 

Das kostenfreie Tool finden Sie online unter https://www.statistikportal.de/de/stadt-land-zahl

Am 19.05.2020 veröffentlichte das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen seine 7. Regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung (7. RBV) für Sachsen. Auf der Grundlage der Analyse der Bevölkerungsentwicklung der Jahre 2014 bis 2018 erfolgte eine Vorausberechnung bis zum Jahr 2035, anlehnend an den langjährigen vergangenen Entwicklungsmustern. Dabei wurden zwei Szenarien entwickelt, die eine positivere und eine negativere Bevölkerungsentwicklung abbilden. 

Weitere Informationen finden Sie unter   https://www.bevoelkerungsmonitor.sachsen.de/download/RBV%20Sachsen/sonderheft_statistik-sachsen_7RBV.pdf

Das Statistische Landesamt (StaLa) hat bzw. wird Sie in den nächsten Tagen hinsichtlich des nächsten Schrittes im Zensus 2021 kontaktieren (siehe nachfolgend aufgeführtes Musterschreiben zum Download). Bis 11. März 2021 sind alle Wohnungseigentümer gemäß Zensusgesetz verpflichtet, eine Bestandsliste zur Verfügung zu stellen. Dabei geht es zunächst um die Erfassung der relevanten Bestände für die eigentliche Zensusmeldung im Jahr 2021. 

Die Daten beschränken sich zunächst auf wenige Punkte wie Adresse, Postleitzahl und eine interne Gebäudenummer, mit der später die Gebäudemerkmale abgeglichen werden. Die Meldung soll über das Onlineportal „IDEV“ erfolgen. Alle Informationen dazu finden Sie im Anschreiben. Innerhalb des Portals ist eine CSV-Datei (Tabellenformat, das aus einer Excel-Tabelle generiert werden kann) hochzuladen. Für den Aufbau der Datei gibt es eine vorgegebene Datensatzbeschreibung (vorgegebene Zeichenlänge etc.) sowie Erläuterungen, die wir für Sie schon einmal unter dem im Anschreiben angeführten Link heruntergeladen haben (siehe unten). 

Bei allen Fragen zur Meldung oder dem Aufbau der Daten steht Ihnen das StaLa gern zur Verfügung. Die Kontaktdaten finden Sie im Anschreiben. Auf Nachfrage stellt Ihnen das StaLa auch eine Musterdatei zur Verfügung, die Sie als Grundlage für Ihre Meldung verwenden können. 

Im weiteren Verlauf haben Sie Ende des Jahres die Möglichkeit, eine Testlieferung für die eigentliche Zensusmeldung durchzuführen. Dazu wird das StaLa noch einmal gesondert auf Sie zukommen. Die finale Meldung erfolgt dann im Mai 2021. Auch hierzu erhalten Sie noch einmal gezielte Informationen. 

Für allgemeine Informationen zum Zensus 2021 und dem generellen Ablauf verweisen wir Sie auf unsere Mitgliederinformation vom Februar 2019 sowie auf die Internetseite des Zensus unter: https://www.zensus2021.de/DE/Wer-wird-befragt/GWZ/_inhalt.html  bzw. Tel.: 03578 332305, E-Mail: zensus-grosseigentuemer(at)statistik.sachsen.de

Bei Fragen steht Ihnen gern Herr Sven Winkler, Referent Betriebswirtschaft, unter Tel. 0351 80701-26 bzw. E-Mail: winkler(at)vswg.de zur Verfügung.

Am 3. Dezember wurde das Zensusgesetz 2021 (ZensG 2021) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist somit in Kraft getreten. Dadurch ist der Weg für den Zensus 2021 frei, der zum Stichtag 16. Mai 2021 stattfinden wird. 

Wie bekannt und bereits angekündigt, ist für die Wohnungswirtschaft vor allem die Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) relevant. Im Gegensatz zum letzten Zensus werden einige zusätzliche Daten abgefragt. 

In der Anlage erhalten Sie eine entsprechende Mitgliederinformation des GdW, welche die wesentliche Punkte des ZensG 2021 zusammenfasst. 

Im Rahmen des Fachausschuss EDV/Statistik wurden im Vorfeld bereits Tests durchgeführt. Dabei haben wir uns mit dem Statistischen Landesamt darauf verständigt, dass die Daten durch die Wohnungsunternehmen vollständig gemeldet werden. Eine Aktualisierung der Daten aus dem letzten Zensus ist nicht möglich bzw. geht mit einem deutlich höheren Aufwand einher. 

Die für uns zuständige Stelle ist das Statisches Landesamt des Freistaates Sachsen (StaLa), mit dem wir in engem Kontakt stehen. Bei Fragen können Sie sich gern an das StaLa oder an Sven Winkler, Tel. 0351 80701-26, winkler(at)vswg.de wenden.

Die Ausstattung der sächsischen Haushalte mit Haushaltsgeräten und moderner Kommunikationstechnik nimmt deutlich zu. Beginnend beim Smartphone, über Laptops bis zu Geschirrspülern und Wäschetrocknern hält die Technik Einzug. Das Statistische Landesamt hat dazu eine umfangreiche Auswertung der sächsischen Haushalte vorgenommen. Ggf. hilft Ihnen die Statistik bei der Gestaltung künftiger Wohnungsausstattungen.

Ein Vierteljahrhundert nach der vielbeachteten Studie „Überforderte Nachbarschaften“ zieht der GdW erneut Bilanz – und die Befunde sind alarmierend: In vielen Wohnquartieren spitzen sich gesellschaftliche Herausforderungen weiter zu. Polarisierung, Überforderung kommunaler Strukturen, Rückzug der Zivilgesellschaft und wachsendes Misstrauen gegenüber Politik und Institutionen prägen zunehmend den Alltag in vielen Stadtteilen – mit direkten Auswirkungen auf das Wohnen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt.

Vor diesem Hintergrund hat der GdW das Institut InWIS mit einer Untersuchung beauftragt. Die Studie „Überforderte Quartiere – Engagement, Auswege, Lösungen“ analysiert auf Grundlage aktueller Daten und Entwicklungen, warum sich die Lage vieler Wohnquartiere weiter verschärft hat – und was jetzt getan werden muss, um den sozialen Zusammenhalt in Deutschland zu sichern.

Ehrenamt umfasst freiwillige, unbezahlte Tätigkeiten, die dem Gemeinwohl dienen – auch in Wohnungsgenossenschaften. Dort stärkt ehrenamtliches Engagement den sozialen Zusammenhalt und bietet eine sinnstiftende Aufgabe. Durch die aktive Teilhabe übernehmen Mitglieder Verantwortung, gestalten ihre Nachbarschaft mit und fördern den generationsübergreifenden Austausch.

Gleichzeitig stellen sich in der Praxis häufig Fragen, etwa zur Gewinnung von Ehrenamtlichen, zur Haftung, Versicherung oder möglichen Aufwandsentschädigungen: Wer haftet im Schadensfall? Besteht Versicherungsschutz? In welcher Form ist eine Vergütung zulässig? Wie kann eine Ehrenamtsvereinbarung aussehen? U. v. m.

Um Ihnen bei diesen und weiteren Aspekten Orientierung zu geben, haben wir ein Informationspaket für Sie zusammengestellt. Dieses umfasst:

  1. KuK-Ausgaben Aktvierung und Anerkennung: ein kompakter Überblick zu Motivation, Finanzierung und Vergütung ehrenamtlicher Tätigkeit.
  2. Vorlage Ehrenamtsvereinbarung: individuell anpassbar. 
  3. Versicherungsaspekte: Informationen zu Haftpflicht- und Unfallversicherung sowie Vorlagen zur Schadensmeldung. 
  4. Alltagsbegleitung und Nachbarschaftshilfe in Sachsen: Beide Themenbereiche bieten eine wertvolle Ergänzung zum Ehrenamtsengagement und enthalten nützliche Hinweise sowohl zum Förderprogramm „Alltagsbegleitung für Seniorinnen und Senioren“ als auch zur (praktischen) Umsetzung von Nachbarschaftshilfe in Sachsen.

Hinweis: Die bereitgestellten Informationen beziehen sich auf alle Ehrenamtler in einer Genossenschaft außer auf Vorstand und Aufsichtsrat, da dieses Thema besonderer Behandlung bedarf.

Befragungen helfen Ihnen als Wohnungsgenossenschaft, tiefere Einblicke in den Alltag Ihrer Mieter und Mitglieder zu gewinnen und deren Wünsche, Lob, aber auch Sorgen und Verbesserungsvorschläge zu erkennen. Dabei erweckt eine gute Befragung nicht den Eindruck, dass alles jetzt und sofort umgesetzt werden muss. Vielmehr sind die richtigen Fragen und daraus die Erkenntnisse die Basis, um gezielt Maßnahmen ergreifen zu können, die nicht nur aktuelle Herausforderungen lösen, sondern auch das Miteinander und die Zukunft der Genossenschaft positiv gestalten.

 

Doch oft stellen sich die Fragen: Wo fange ich an? Welche Methode eignet sich am besten für mein Anliegen? Welche Zieloptionen habe ich? Wie formuliere ich die richtigen Fragen oder welche Fragen wähle ich aus, um aussagekräftige Antworten zu erhalten? Wie kann ich meine Mitglieder oder Mieter effektiv erreichen? Ist eine Befragung überhaupt sinnvoll? Und wenn ja, wie lassen sich konkrete Probleme damit angehen und auch zukünftig nachhaltige Lösungen entwickeln.

 

Hierzu haben der VSWG e. V. und die DOMUS Consult ein neues standardisiertes Beratungs- und Baukastensystem zu Sonderkonditionen für VSWG-Mitglieder entwickelt. Einen ersten Überblick zum Angebot können Sie dem neuen angefügten Angebotsheft zu FeedbackFlex entnehmen. FeedbackFlex gibt Ihnen praxisnahe Antworten auf Ihre Fragen. Es unterstützt Sie dabei, Befragungen passgenau auf Ihre Ziele abzustimmen – von der Planung über die Umsetzung bis zur Auswertung.

Meist entstehen Streitigkeiten durch unausgesprochene Worte, die mit einer Dialogbereitschaft und der richtigen Kommunikation oftmals gleich aus dem Weg geschafft werden können. Denn eine harmonische Hausgemeinschaft ist die Grundlage für die Nachbarschaftshilfe und das Ehrenamt.

Das „ABC der guten Nachbarschaft“ soll dabei unterstützen. Wir stellen Ihnen das „ABC der guten Nachbarschaft“ in einer offenen Dateiform sowohl auf Deutsch als auch auf Ukrainisch zur Verfügung, damit Sie es individuell auf Ihre Genossenschaft zuschneiden und für Ihre Kommunikation im Quartier nutzen können – im Sinne einer guten Nachbarschaft.

Ein vorhandenes Stichwortverzeichnis und eine Gliederung in die Themenrubriken „Starthilfe für den Einzug in das neue Zuhause“, „Sicherheit“, „Ruhebedürfnis und Schutz vor Lärm“, „Reinigung und Sauberkeit“, „Stellplätze, Carports und Einzelgaragen“, „Spielen auf dem Grundstück“, „Tierhaltung“ und „Für unsere Umwelt“ helfen, schnell die passende Empfehlung für eine gewisse Situation zu finden. Aus genossenschaftlicher Sicht basieren diese Empfehlungen auf acht goldenen Regeln im persönlichen Umgang miteinander:

1. Dialogbereitschaft zu zeigen,
2. miteinander statt übereinander zu reden,
3. Einfühlungsvermögen zu zeigen,
4. Grenzen zu erkennen und zu tolerieren,
5. Toleranz und Rücksichtnahme auch unter den Generationen aufzubringen,
6. das eigene Handeln zu hinterfragen,
7. den richtigen Moment für ein Gespräch abzuwarten und
8. Kritik anzunehmen.

Verbundausbildung

Eine aktuelle repräsentative Studie des GdW zur Entwicklung des Personalbedarfs zeigt, dass innerhalb der nächsten acht Jahre in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft 15.500 Mitarbeiter altersbedingt ausscheiden werden. Dies bedeutet, dass pro Jahr durchschnittlich ca. 2.000 Stellen neu besetzt werden müssen.
 
Aus diesem Grund und auf Wunsch vieler Genossenschaften unseres Regionalverbandes, hat der Fachausschuss Berufliche Bildung und Personalentwicklung sich dem Thema Verbundausbildung angenommen und die organisatorischen Weichen für die Grundform "Leitbetrieb mit Partnerbetrieben" gestellt.
 
Auf der Basis "Leitbetrieb mit Partnerbetrieben" wurde ein Vertragsmuster erarbeitet. Außerdem können Sie den Ausbildungsrahmenplan auch in Auszügen je nach Bedarf als Anlage zum Vertrag nutzen. 
 
Ebenso steht für Sie eine Aufstellung aller interessierten Wohnungsgenossenschaften mit deren Ansprechpartnern und der möglichen Vermittlung von Ausbildungsinhalten zur Verfügung.
 
Sollten Sie Interesse an einer Verbundausbildung haben und noch nicht in der Aufstellung zu finden sein, dann lassen Sie sich einfach nachtragen.
 
Damit Ihnen die Entscheidung für eine eigene Ausbildung erleichtert wird, hat der Fachausschuss außerdem eine Arbeitshilfe für alle Mitglieder des VSWG mit dem Titel "Heute schon an morgen denken: JETZT AUSBILDEN!" erarbeitet.   
 
Wir wünschen gutes Gelingen und optimale Erfolge! 


 
AUFSTELLUNG ALLER INTERESSIERTEN WOHNUNGSGENOSSENSCHAFTEN

 

 
Wohnungsbaugenossenschaft Radeberg und Umgebung eG
Susann Sembdner | 03528 408130
 

Vereinigte Leipziger Wohnungsgenossenschaft eG
Ursula Günther | 0341 9184112

 
 
 

Wohnungsgenossenschaft "Glück Auf" eG Marienberg
Annegret Baaske | 03735 91920

 

Wohnungsgenossenschaft "Glückauf" Süd Dresden eG
Kerstin Radtke | 0351 46901125

 
 
 

Eisenbahner-Wohnungsbaugenossenschaft Dresden eG
Marlies Kammel | 0351 4181702

 

LebensRäume Hoyerswerda eG
Stefanie Böhme | 03571 467314

FOLGENDE AUSBILDUNGSINHALTE KÖNNEN INNERHALB DER EIGENEN GENOSSENSCHAFT VERMITTELT WERDEN: DER AUSBILDUNGSBETRIEB
Vereinigte Leipziger Wohnungsgenossenschaft eG
Ursula Günther | 0341 9184112
Wohnungsgenossenschaft "Glück Auf" eG Marienberg
Annegret Baaske | 03735 91920
 
 
 

Wohnungsgenossenschaft "Glückauf" Süd Dresden eG
Kerstin Radtke | 0351 46901125

 
Eisenbahner-Wohnungsbaugenossenschaft Dresden eG
Marlies Kammel | 0351 4181702
LebensRäume Hoyerswerda eG
Stefanie Böhme | 03571 467314
 
 
 

 

Wohnungsgenossenschaft "Fortschritt" Döbeln eG
Bernd Wetzig | 03431 719235

 

Vereinigte Leipziger Wohnungsgenossenschaft eG
Ursula Günther | 0341 9184112

Wohnungsgenossenschaft "Glück Auf" eG Marienberg
Annegret Baaske | 03735 91920
 
 
 

Wohnungsgenossenschaft "Glückauf" Süd Dresden eG
Kerstin Radtke | 0351 46901125

 
Eisenbahner-Wohnungsbaugenossenschaft Dresden eG
Marlies Kammel | 0351 4181702
 
 
 

 

Wohnungsgenossenschaft "Fortschritt" Döbeln eG
Bernd Wetzig | 03431 719235

 
LebensRäume Hoyerswerda eG
Stefanie Böhme | 03571 467314

Vereinigte Leipziger Wohnungsgenossenschaft eG
Ursula Günther | 0341 9184112

Wohnungsgenossenschaft "Glück Auf" eG Marienberg
Annegret Baaske | 03735 91920
 
 
 

Wohnungsgenossenschaft "Glückauf" Süd Dresden eG
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Eisenbahner-Wohnungsbaugenossenschaft Dresden eG
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Wohnungsgenossenschaft "Fortschritt" Döbeln eG
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LebensRäume Hoyerswerda eG
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Vereinigte Leipziger Wohnungsgenossenschaft eG
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Wohnungsgenossenschaft "Glück Auf" eG Marienberg
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Wohnungsgenossenschaft "Glückauf" Süd Dresden eG
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Eisenbahner-Wohnungsbaugenossenschaft Dresden eG
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Wohnungsgenossenschaft "Fortschritt" Döbeln eG
Bernd Wetzig | 03431 719235

 
LebensRäume Hoyerswerda eG
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ORGANISATION, INFORMATION UND KOMMUNIKATION

Vereinigte Leipziger Wohnungsgenossenschaft eG
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Wohnungsgenossenschaft "Glück Auf" eG Marienberg
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Eisenbahner-Wohnungsbaugenossenschaft Dresden eG
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Wohnungsgenossenschaft "Fortschritt" Döbeln eG
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LebensRäume Hoyerswerda eG
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Wohnungsgenossenschaft "Glückauf" Süd Dresden eG
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Eisenbahner-Wohnungsbaugenossenschaft Dresden eG
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KAUFMÄNNISCHE STEUERUNG UND KONTROLLE
 
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ERWERB, VERÄUSSERUNG UND VERMITTLUNG
 
Wohnungsbaugenossenschaft Radeberg und Umgebung eG
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BEGLEITUNG VON BAUVORHABEN

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Veranstaltung

Datum/Zeit

Anmeldung


AG Große Wohnungsgenossenschaften
Ramada by Wyndham Dresden
Wilhelm-Franke-Straße 90, 01219 Dresden

Montag
4. September 2023
10:00 bis 12:00 Uhr


Regionalberatung Chemnitz
WohnXperium
Fürstenstraße 21, 09130 Chemnitz

Mittwoch
6. September 2023
10:00 bis 12:00 Uhr


Regionalberatung Leipzig
Jugend- und Altenhilfeverein e. V.
An der Kotsche 49, 04207 Leipzig

Donnerstag
7. September 2023
10:00 bis 12:00 Uhr


Regionalberatung Dresden
Ramada by Wyndham Dresden
Wilhelm-Franke-Straße 90, 01219 Dresden

Montag
11. September 2023
10:00 bis 12:00 Uhr


Regionalberatung ONLINE

Montag
11. September 2023
13:30 bis 15:30 Uhr


Regionalberatung Erzgebirge/Vogtland
First Inn Hotel Zwickau
Kornmarkt 9, 08056 Zwickau

Freitag
15. September 2023
10:00 bis 12:00 Uhr


Regionalberatung Lausitz
Wohnungsbaugenossenschaft
Einheit Bautzen eG
Löbauer Straße 37, 02625 Bautzen

Mittwoch
20. September 2023
10:00 bis 12:00 Uhr

  • Liste mit Haus
  • Liste mit Haus
  • Liste mit Haus
  • Liste mit Haus

Boxen für Veranstaltungen

21. April 2023Ramada by Wyndham Dresden
Konferenz der Aufsichtsräte
5. Juli 2023Chemnitz
33. Verbandstag

Akkordeon

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ÜBERSCHRIFT DRITTEN GRADES FÜR ZWISCHENÜBERSCHRIFTEN

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